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   BVerwG, 29.01.1982 - 4 B 5.82   

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https://dejure.org/1982,5425
BVerwG, 29.01.1982 - 4 B 5.82 (https://dejure.org/1982,5425)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1982 - 4 B 5.82 (https://dejure.org/1982,5425)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1982 - 4 B 5.82 (https://dejure.org/1982,5425)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Bezeichnung einer revisiblen Rechtsfrage bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Beurteilung der Zulässigkeit eines Klageantrages auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1982 - 4 B 5.82
    Berufungsgericht erwähnten Möglichkeit eines Bauantrags - das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO; das gilt auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Bebauungsplan seine "Gültigkeit ... wegen eines funktionslos gewordenen Inhalts (vgl. dazu das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 [9]) eingebüßt" haben soll.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1982 - 4 B 5.82
    Sie behauptet zwar grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bezeichnet aber nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine revisible Rechtsfrage, die mit Tragweite über den Einzelfall hinaus klärungsfähig wäre (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.).
  • BVerwG, 22.10.1975 - 4 B 84.75

    Verfahrensmangel unzureichenden Sachaufklärung - Verstoß gegen den

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1982 - 4 B 5.82
    Bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist hier nichts klärungsbedürftig: Daß ein Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans nicht zulässig ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 22. Oktober 1975 - BVerwG 4 B 84.75 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 5).
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