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   BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09 (9 B 28.08)   

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https://dejure.org/2009,19204
BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09 (9 B 28.08) (https://dejure.org/2009,19204)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2009 - 9 B 1.09 (9 B 28.08) (https://dejure.org/2009,19204)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 9 B 1.09 (9 B 28.08) (https://dejure.org/2009,19204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09
    (BVerwG 9 B 28.08).

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - wird zurückgewiesen.

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beteiligten nicht eingeht, sofern dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 , und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ; Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris).
  • BVerwG, 25.11.1999 - 9 B 70.99
    Auszug aus BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beteiligten nicht eingeht, sofern dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 , und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ; Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris).
  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024

    Straßenplanungsrecht: Planfeststellung Autobahn (A94) // Alternativenprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09
    Denn der Senat ist davon ausgegangen, dass die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz auf die selbständig tragende Feststellung gestützt ist, eine bestehende auwaldartige Vegetation könne unterhalb von Brückenbauwerken - auch solchen in Ost-West-Ausrichtung - überleben, wenn für eine ganzjährige Durchfeuchtung gesorgt werde (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2007 - 8 A 06.40024 - Rn. 145, 150 f.); die Annahme der Vorinstanz, die Situation von Auwaldbeständen unter Brücken könne durch ein Auseinanderziehen der Richtungsfahrbahnen verbessert werden, stellt daneben lediglich eine weitere, die Entscheidung stützende Erwägung dar (vgl. a.a.O. Rn. 152 - "Im Übrigen ...").
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beteiligten nicht eingeht, sofern dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 , und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ; Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris).
  • BVerwG, 18.08.2008 - 8 B 46.08

    Inhalt des Gebots des rechtlichen Gehörs und Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beteiligten nicht eingeht, sofern dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 , und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ; Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2009 - 7 ZB 09.1542

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt daher nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beteiligten nicht eingeht, sofern dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerwG vom 29.1.2009 Az. 9 B 1/09 m.w.N. ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Beteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des Prozessrechts oder des materiellen Rechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 ; vom 29.1.2009 Az. 9 B 1/09 ; BayVGH vom 11.5.2009 Az. 6 CS 09.461 ).

  • VGH Bayern, 05.06.2009 - 6 ZB 08.30065

    Asylrecht (Afghanistan); Folgeantrag (u.a. wegen Konversion); Zulassung der

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist jedoch grundsätzlich nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in die Erwägung einbezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des Prozessrechts oder des materiellen Rechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 - Az. 9 VR 14/08 u.a., m.w.N.; vom 29.1.2009 - Az. 9 B 1.09 - jeweils juris -), z.B. indem das Gericht einem tatsächlichen Vorgang nicht die vom Kläger erwünschte Bedeutung zumisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.4.1983 a.a.O.; vom 16.6.1997 - 1 BvR 1113/86; BVerfGE 64, 1/12).
  • VGH Bayern, 11.05.2009 - 6 CS 09.461

    Ausbaubeitrag; Anhörungsrüge; keine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung des

    Abgesehen davon, dass ein Hinweis gemäß § 86 VwGO durch das Gericht denklogisch nicht bereits vor Stellung des Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erwartet werden kann, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) grundsätzlich nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Beteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des Prozessrechts oder des materiellen Rechts zu einem (anderen) Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 u.a., m.w.N., - juris - vom 29.1.2009 Az. 9 B 1.09 RdNr. 2 f).
  • VGH Bayern, 13.09.2011 - 2 NE 11.1815

    Anhörungsrüge

    Dabei ist es auch grundsätzlich verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelnen Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG v. 23.6.2008 a.a.O.; v. 29.1.2009 Az. 9 B 1.09 - juris; BayVGH v. 22.10.2009 Az. 8 ZB 09.2552 - juris).
  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 8 ZB 09.2552

    Anhörungsrüge; keine Darlegung

    Dabei ist es grundsätzlich verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelnen Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 RdNr. 3 - juris; vom 29.1.2009 Az. 9 B 1.09 RdNr. 2 - juris).
  • VGH Bayern, 19.10.2009 - 8 CS 09.2471

    Anhörungsrüge; Eilverfahren; Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

    Dabei ist es grundsätzlich verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelnen Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 RdNr. 3 - ; vom 29.01.2009 Az. 9 B 1.09 RdNr. 2 - ).
  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 8 ZB 08.3338
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist jedoch grundsätzlich nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 und andere - juris - RdNr. 3 m.w.N.; vom 29.1.2009 Az. 9 B 1.09 RdNr. 2).
  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 8 ZB 08.3339

    Anhörungsrüge; Antrag auf Zulassung der Berufung; keine Verletzung des

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist jedoch grundsätzlich nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 und andere - juris - RdNr. 3 m.w.N.; vom 29.1.2009 Az. 9 B 1.09 RdNr. 2).
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