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   BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09   

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https://dejure.org/2010,8716
BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09 (https://dejure.org/2010,8716)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2010 - 5 B 23.09 (https://dejure.org/2010,8716)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2010 - 5 B 23.09 (https://dejure.org/2010,8716)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Eingliederungshilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung in Form der Petö-Methode als heilpädagogische Maßnahme; Bedeutungsgehalt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nach Einordnung des Sozialhilferechts durch das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Anspruch auf Eingliederungshilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung in Form der Petö-Methode als heilpädagogische Maßnahme; Bedeutungsgehalt des Bundessozialhilfegesetzes ( BSHG ) nach Einordnung des Sozialhilferechts durch das ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09
    Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).

    Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass sich die von ihr in Bezug auf die außer Kraft getretene Vorschrift des § 40 BSHG aufgeworfene Frage in gleicher Weise bei den Nachfolgevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII stellt und daher trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09
    Mit ihren weiteren Ausführungen zu der von ihr beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Petö-Methode handele es sich um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG, und zu der von ihr dagegen vertretenen Ansicht, die Einstufung der Petö-Methode als heilpädagogische Maßnahme scheine naheliegend (vgl. Beschwerdebegründung S. 2), rügt die Beschwerde lediglich die ihrer Ansicht nach auch im Hinblick auf § 12 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 BSHG im Einzelfall, ohne eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren oder - in Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R -) - hinreichend herauszuarbeiten.
  • BVerwG, 08.12.2008 - 5 B 58.08

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09
    Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa Beschluss vom 8. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09
    Jedenfalls liegt die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2002 - BVerwG 5 C 36.01 - (Buchholz 436.01 § 12 EingliederungshilfeVO Nr. 1) schon deswegen nicht vor, weil die vermeintlich divergierenden Entscheidungen teils nicht zu derselben Regelung ergangen sind und das Berufungsgericht, soweit es auch über Leistungen für den Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis zum 16. Februar 2001 entschieden hat, jedenfalls keinen Rechtssatz zu der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Rechtslage aufgestellt hat.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09
    Die Beschwerde selbst weist (zur materiellen Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch trotz Leistungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung) auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 (- B 8 SO 19/08 R - zum Ergebnis s. den Terminsbericht des Bundessozialgerichts, nach dem die Petö-Therapie auch als notwendige Leistung der sozialen Rehabilitation in Betracht komme) hin.
  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 B 64.08

    Zulässigkeit der Revision gegen ausgelaufenes Recht; Betreuung als notwendiger

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 23.09
    Denn seit dem 1. Januar 2005 sind für die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der Nachfolgevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingefügt durch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 [BGBl I S. 3022] und Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 [BGBl I S. 3302]; vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 2. April 2009 - BVerwG 5 B 64.08 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 25).
  • BVerwG, 21.06.2010 - 5 B 48.09

    Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts; grundsätzliche Bedeutung im Sinne

    Denn seit dem 1. Januar 2005 sind für die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und nicht mehr die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingefügt durch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 <BGBl I S. 3022> und Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 <BGBl I S. 3302>; vgl. dazu zuletzt Beschlüsse vom 2. April 2009 - BVerwG 5 B 64.08 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 25 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 23.09 - juris).
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