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   BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89   

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https://dejure.org/1989,11133
BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89 (https://dejure.org/1989,11133)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1989 - 9 B 89.89 (https://dejure.org/1989,11133)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1989 - 9 B 89.89 (https://dejure.org/1989,11133)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer knappen Urteilsbegründung - Revision auf Grund fehlerhafter Beurteilung von Zeugenschilderungen - Prevention of Terrorism Act - Meinungsäußerungsfreiheit politisch Andersdenkender

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  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1988 - A 12 S 546/86

    Tamile - Anerkennung als Asylberechtigter - politische Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89
    Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht u.a. auf sein zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachtes Urteil vom 22. September 1988 - A 12 S 546/86 - bezogen, in dem es - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen, unter denen eine Bestrafung aus Gründen des Staatsschutzes politische Verfolgung darstellt (BVerwGE 77, 258) - nach einer Analyse der Prevention of Terrorism Act zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auf dessen Grundlage getroffene Maßnahmen nicht abweichende politische Meinungsäußerungen zum Gegenstand haben und damit nicht bezwecken, Andersdenkende politisch "mundtot" zu machen.
  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89
    Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht u.a. auf sein zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachtes Urteil vom 22. September 1988 - A 12 S 546/86 - bezogen, in dem es - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen, unter denen eine Bestrafung aus Gründen des Staatsschutzes politische Verfolgung darstellt (BVerwGE 77, 258) - nach einer Analyse der Prevention of Terrorism Act zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auf dessen Grundlage getroffene Maßnahmen nicht abweichende politische Meinungsäußerungen zum Gegenstand haben und damit nicht bezwecken, Andersdenkende politisch "mundtot" zu machen.
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