Rechtsprechung
BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer knappen Urteilsbegründung - Revision auf Grund fehlerhafter Beurteilung von Zeugenschilderungen - Prevention of Terrorism Act - Meinungsäußerungsfreiheit politisch Andersdenkender
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.1988 - A 12 S 282/87
- BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 22.09.1988 - A 12 S 546/86
Tamile - Anerkennung als Asylberechtigter - politische Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89
Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht u.a. auf sein zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachtes Urteil vom 22. September 1988 - A 12 S 546/86 - bezogen, in dem es - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen, unter denen eine Bestrafung aus Gründen des Staatsschutzes politische Verfolgung darstellt (BVerwGE 77, 258) - nach einer Analyse der Prevention of Terrorism Act zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auf dessen Grundlage getroffene Maßnahmen nicht abweichende politische Meinungsäußerungen zum Gegenstand haben und damit nicht bezwecken, Andersdenkende politisch "mundtot" zu machen. - BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86
Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung …
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 89.89
Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht u.a. auf sein zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachtes Urteil vom 22. September 1988 - A 12 S 546/86 - bezogen, in dem es - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen, unter denen eine Bestrafung aus Gründen des Staatsschutzes politische Verfolgung darstellt (BVerwGE 77, 258) - nach einer Analyse der Prevention of Terrorism Act zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auf dessen Grundlage getroffene Maßnahmen nicht abweichende politische Meinungsäußerungen zum Gegenstand haben und damit nicht bezwecken, Andersdenkende politisch "mundtot" zu machen.