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   BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22   

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https://dejure.org/2023,5827
BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22 (https://dejure.org/2023,5827)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2023 - 8 C 2.22 (https://dejure.org/2023,5827)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2023 - 8 C 2.22 (https://dejure.org/2023,5827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bruchteilsrestitution eines von der Staatsoper Berlin genutzten Grundstücks; Restitutionsausschluss bei vollständiger Beseitigung der ursprünglichen Bausubstanz

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 4 Abs. 1 ; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a)
    Bruchteilsrestitution eines von der Staatsoper Berlin genutzten Grundstücks; Restitutionsausschluss bei vollständiger Beseitigung der ursprünglichen Bausubstanz

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01

    Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).

    Es ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

    Nach den Anlagen zum angegriffenen Bescheid und den übrigen vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Probenzentrum - ebenso wie zuvor das Verwaltungs- und Magazingebäude - die verfahrensgegenständliche Teilfläche nahezu vollständig in Anspruch nimmt und keine abtrennbare, ohne Beeinträchtigung des Opernbetriebs selbständig nutzbare und deshalb restituierbare Restfläche verbleibt (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).

    Danach sind mit den in § 5 Abs. 2 VermG genannten maßgeblichen tatsächlichen Umständen, die am 29. September 1990 vorgelegen haben müssen, nicht die baulichen Investitionen selbst, sondern die mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Grundstücks oder Gebäudes und das öffentliche Interesse am Fortbestand dieser Nutzung gemeint (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 23).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG auch für vermögensrechtliche Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 - BVerwG 98, 261 ) und im Fall der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gelten (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 10).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 11.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Die Nutzungsänderung wurde vom Eigentümer des betreffenden Grundstücks veranlasst (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 11.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 43 S. 86).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG auch für vermögensrechtliche Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 - BVerwG 98, 261 ) und im Fall der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gelten (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 10).
  • BVerwG, 26.07.2007 - 8 B 19.07

    Anwendbarkeit der Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welche staatliche Stelle die Nutzungsänderung veranlasste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 8 B 19.07 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 50 Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 27.02.2002 - 8 C 1.01

    Ausschluss der Rückübertragung; Widmung zum Gemeingebrauch; Sachen im

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Mit dem Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG sollen die noch während des Bestehens der DDR eingetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen der Grundstücksnutzung und der Zweckbestimmung des Grundstücks respektiert werden und deshalb eine Rückübertragung "von der Natur der Sache her" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) nicht möglich sein (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 1.01 - BVerwGE 116, 67 ).
  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22
    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).
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