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   BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93   

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BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93 (https://dejure.org/1994,2790)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1994 - 7 C 59.93 (https://dejure.org/1994,2790)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1994 - 7 C 59.93 (https://dejure.org/1994,2790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Rückgängigmachung einer Enteignung - Enteignung von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93
    Diese Regelung, der die Gesetzgebungsorgane mit Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zugestimmt haben, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) unter Bezugnahme auf Art. 143 Abs. 3 GG, der seinerseits als formell und materiell gültiges Verfassungsrecht bewertet wurde, als verfassungsgemäß bestätigt worden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die den Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsrechtlich absichernde Vorschrift des Art. 143 Abs. 3 GG u.a. deshalb als gültiges, den Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG genügendes Verfassungsrecht angesehen, weil die Sowjetunion im Verlaufe der zur Wiedervereinigung Deutschlands führenden Verhandlungen darauf bestanden habe, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Enteignungen nicht mehr rückgängig zu machen, und weil die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingung habe eingehen müssen, um die Wiedervereinigung zu erreichen (BVerfGE 84, 90 [127 f.]).

    Das Vermögensgesetz will im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 vermögensentziehende oder -beeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind (vgl. BVerfGE 84, 90 [126]; BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11 und 16.93 -).

    Sie wollte - wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat (BVerfGE 84, 90 [128]) - die ihren früheren rechts-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen entsprechenden Maßnahmen nicht nachträglich zur Disposition des seinerzeit besiegten Deutschlands gestellt sehen.

    In Übereinstimmung mit diesem Sinn und Zweck des Restitutionsausschlusses hat das Bundesverfassungsgericht dessen Inhalt als Verbot umschrieben, die Enteignungen als nichtig zu behandeln und ihre Folgen durch eine Rückgabe der enteigneten Objekte umfassend zu bereinigen (BVerfGE 84, 90 [121]).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 84, 90 [122 ff.]), daß die in der sowjetischen Besatzungszone und damit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchgeführten Enteignungen Akte einer fremden Staatsgewalt seien, für die die Bundesrepublik Deutschland nicht einstehen müsse, und daß Enteignungen, die auf der Gebietshoheit eines anderen Staates beruhen, sowohl nach deutschem internationalen Enteignungsrecht als auch nach Völkerrecht im Inland grundsätzlich als wirksam angesehen würden (sog. Territorialitätsprinzip).

    Auch den von dortigen Enteignungen Betroffenen war ebenso wie den Opfern der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone nach bundesdeutschem Recht "keine vermögenswerte, durchsetzbare Rechtsposition verblieben" (BVerfGE 84, 90 [123]), die ihnen vom Vermögensgesetz genommen worden wäre.

    Es ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 davon ausgegangen, daß Enteignungen dann im Sinne dieser Vorschrift eine besatzungshoheitliche Grundlage haben, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten (vgl. BVerfGE 84, 90 [113]).

  • KG, 26.04.1991 - 7 W 1908/91

    Rückgabeansprüche einer Erbengemeinschaft ; Antrag auf Eintragung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93
    Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung für die vom sogenannten demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 1" zum "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht (ebenso KG, DtZ 1991, 298 f.; OVG Berlin, VTZ 1992, 405).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93
    Der Senat wäre nur dann berechtigt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen, wenn sich nach der Entscheidung vom 23. April 1991 neue Tatsachen ergeben hätten, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfGE 33, 199 [203]; 84, 348 [358]).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93
    In dieser Weise ist das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bereits vor der Änderung des Vermögensgesetzes durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz verstanden worden, wobei das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung des Vermögensgesetzes ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat (BVerfGE 86, 15 [24]).
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93
    Es gibt keine neuen Tatsachen, die dazu berechtigen würden, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) herbeizuführen (wie Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 -).
  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93
    Der Senat wäre nur dann berechtigt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen, wenn sich nach der Entscheidung vom 23. April 1991 neue Tatsachen ergeben hätten, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfGE 33, 199 [203]; 84, 348 [358]).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

    Das wurde in der Präambel des Befehls ausdrücklich erwähnt und fand seinen Grund darin, dass die entsprechenden Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin wegen des Vier-Mächte-Status der Stadt erst nach der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 in Angriff genommen werden konnten (vgl. im Einzelnen Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 59.93 - VIZ 1994, 411, vom 13. Februar 1995 a.a.O. und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77; Frantzen, VIZ 1993, 9 ).
  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

    Die Bundesregierung ist bei der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 80, 90; vgl. auch BVerwG VIZ 1994, 411 und 665), davon ausgegangen, daß der Verzicht auf die Rückgängigmachung der von der Sowjetunion verantworteten Enteignungen von dieser bei den Verhandlungen über den Einigungsvertrag und bei den "Zwei-plus-Vier-Verhandlungen" zur Vorbedingung gemacht worden war (wegen des Streits um den objektiven Inhalt der Vorbedingung vgl. statt aller Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Teil B, § 1 VermG, Rdn. 314 ff).
  • VG Berlin, 19.09.1994 - 25 A 767.91

    Anspruch auf Feststellung der Rückgabeberechtigung eines zur Zeit der

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  • VG Berlin, 19.09.1994 - 25 A 497.91

    Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken; Geltung des Vermögensgesetzes

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  • BVerwG, 15.09.1995 - 7 B 337.95

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks in Stralsund nach den Vorschriften

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 59.93 - (VIZ 1994, 411) entschieden, daß es keine neuen Tatsachen gibt, die dazu berechtigen würden, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besätzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen.
  • BVerwG, 16.01.1995 - 7 B 217.94

    Begehren der Rückübertragung eines früheren Rittergutes nach dem Vermögensgesetz

    Der beschließende Senat hat übrigens mit Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 59.93 - entschieden, daß es keine neuen Tatsachen gebe, die dazu berechtigen würden, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung herbeizuführen.
  • VG Schwerin, 20.11.1998 - 7 A 1236/95

    Vermögensrechtlicher Rückübertragunganspruch hinsichtlich einess Hausgrundstücks;

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  • VG Leipzig, 14.06.1995 - 2 K 2384/93
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.4.1994 (BVerwG 7 C 59.93, VIZ 1994, 41 ff.) ausgeführt:.
  • VG Schwerin, 09.03.1995 - 3 A 878/93

    Geltung des Vermögensgesetz für Enteignungen von Vermögenswerten auf

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  • VG Schwerin, 01.09.1994 - 3 B 296/94

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine für

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  • VG Schwerin, 12.01.1995 - 3 A 545/93

    Anspruch auf Rückübertragung eines Bauerngutes nach dem Vermögensgesetz; Begriff

  • VG Schwerin, 22.09.1994 - 3 A 874/93

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks; Vernichtung der Grundbücher der

  • VG Schwerin, 10.08.1994 - 3 A 285/93

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstückes; Enteignungen auf

  • VG Schwerin, 22.09.1998 - 7 A 506/95

    Anspruch auf Rückübertragung von enteigneten Grundbesitz; Anwendungsbereich des

  • VG Schwerin, 19.10.1995 - 3 A 1109/93

    Anspruch auf Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes ;

  • VG Schwerin, 23.03.1995 - 3 A 998/93

    Rechtmäßigkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Antrag auf Rückübertragung

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