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   BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97   

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BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97 (https://dejure.org/1998,11100)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1998 - 11 C 10.97 (https://dejure.org/1998,11100)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1998 - 11 C 10.97 (https://dejure.org/1998,11100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigungsgericht - Vorsitzender - Vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Absoluter Revisionsgrund

  • Judicialis

    GVG § 21 f; ; FlurbG § 138; ; FlurbG § 139 Abs. 1 Satz 2; ; FlurbG § 32 Satz 3; ; VwGO § 138 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 16.02.1995 - 1 TG 2664/94

    Vergabe der Stelle eines Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichtes

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 16. Februar 1995 - 1 TG 2664/94 - verlautbarten Rechtsauffassung müsse der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts auch das statusrechtliche Amt eines Vorsitzenden Richters innehaben.

    § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG, wonach "ein Richter" Vorsitzender des Flurbereinigungsgerichts ist, enthält - entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, das sich insoweit der vom 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 16. Februar 1995 - 1 TG 2664/94 - (RiA 1996, 148 = RzF § 139 I S. 23) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen hat - keine von §§ 4, 9 VwGO i.V.m. § 21 f Abs. 1 GVG abweichende Bestimmung.

    Daß der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 16. Februar 1995 (a.a.O.) den Versuch unternommen hat, die Außerachtlassung des § 21 f Abs. 1 GVG mit Besonderheiten in der historischen Entwicklung der Flurbereinigungsgerichte zu rechtfertigen, führt nicht zu einer anderen Einschätzung; denn diese Erwägungen sind angesichts der zur Auslegung des § 139 FlurbG bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht tragfähig.

  • BVerwG, 22.07.1964 - I ER 401.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Das Flurbereinigungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingegliederter (Fach-)Senat für das Flurbereinigungsrecht, mithin organisatorischer und gerichtsverfassungsrechtlicher Bestandteil dieses Gerichts, kein ihm nur angegliedertes Verwaltungssondergericht oder "anderes Gericht" im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem vorgenannten Beschluß vom 22. Juli 1964 (a.a.O.) klargestellt hat, nur eine (negative) Regelung dahin gehend, daß damit die ehrenamtlichen Richter vom Vorsitz eines Flurbereinigungsgerichts zwingend ausgeschlossen sind.

  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68

    NUAnfechtung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)LL

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Das Flurbereinigungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingegliederter (Fach-)Senat für das Flurbereinigungsrecht, mithin organisatorischer und gerichtsverfassungsrechtlicher Bestandteil dieses Gerichts, kein ihm nur angegliedertes Verwaltungssondergericht oder "anderes Gericht" im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    Aus ihm und § 139 Abs. 2 FlurbG ergibt sieh nur, daß stets einer der beiden hauptamtlichen Richter eine besondere flurbereinigungsrechtliche Qualifikation haben muß und dieser stets mitwirken muß, damit das Flurbereinigungsgericht ordnungsgemäß besetzt ist (Urteil vom 24. April 1970, a.a.O.).

  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Ob und inwieweit es für die Beachtlichkeit einer Besetzungsrüge nach § 138 Nr. 1 VwGO - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - darauf ankommt, daß die Gesetzesverletzung klar zutage liegt, schwer oder "qualifiziert" ist (vgl. BGH, Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, 1735; Urteil vom 22. November 1995 - X ZR 51/92 - NJW 1995, 332 ), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 22.11.1994 - X ZR 51/92

    Rechtsfolgen fehlerhafter Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Ob und inwieweit es für die Beachtlichkeit einer Besetzungsrüge nach § 138 Nr. 1 VwGO - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - darauf ankommt, daß die Gesetzesverletzung klar zutage liegt, schwer oder "qualifiziert" ist (vgl. BGH, Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, 1735; Urteil vom 22. November 1995 - X ZR 51/92 - NJW 1995, 332 ), bedarf keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 19.95

    Verfassungsrecht - Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Der somit vorliegende absolute Revisionsgrund einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, da unwiderlegbar feststeht, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 - Buchholz 236.2 § 29 DRiG Nr. 1 = NJW 1997, 674).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 C 34.90
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts einschließlich der Besonderheiten über die "Doppelqualifikation" eines Richters und eines ehrenamtlichen Richters dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte; sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 34.90 - und vom 11. Januar 1994 - BVerwG 11 B 103.93 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 15 und Nr. 16, jeweils m.w.N).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Eine solche ausdrückliche und eindeutige, von den allgemeinen Regeln abweichende Spezialnorm wäre gerade für den Status des Vorsitzenden eines Spruchkörpers - auch im Hinblick auf die Erfordernisse des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - notwendig (vgl. BVerwGE 4, 191 , ferner 34, 180 zu § 77 PersVG).
  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 3.69

    Bestimmung des Vorsitzenden einer Fachkammer - Richter auf Probe als ständige

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Es könne insoweit nichts anderes gelten, als das, was das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 34, 180 ) bereits für die Besetzung der Spruchkörper im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entschieden habe.
  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97
    Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein (wie Urteil vom 29. April 1998 - BVerwG 11 C 6.97).
  • BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93

    Fehlerhafte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts - Beteiligung von Landwirten

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