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   BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14   

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BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14 (https://dejure.org/2015,12637)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2015 - 10 B 65.14 (https://dejure.org/2015,12637)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2015 - 10 B 65.14 (https://dejure.org/2015,12637)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einer Ex-post-Finanzierung nach dem Phoenix-Entschädigungsfall an die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EAEG § 8 Abs. 4 S. 2
    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einer Ex-post-Finanzierung nach dem Phoenix-Entschädigungsfall an die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 und Beschluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen.

    Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr gesehene Belastungsungleichheit der Mitglieder der unterschiedlichen Entschädigungseinrichtungen geklärt sehen möchte, ob die Vorschriften der Beitragsverordnung(en) den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG genügen oder ob die relevanten Belastungsmaßstäbe durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - (BVerwGE 120, 311 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ) sowie der konkreten Darlegung des darüber hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarfs.

    Sie führt zwar aus, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348 ff. - juris Rn. 77 und 80) die Rechtsfrage aufgeworfen, inwieweit die seit 2005 vorliegenden Erkenntnisse des Phoenix-Entschädigungsfalles zu einer Einschränkung des in den Jahren 1999 bis 2001 gegebenen "gewissen Einschätzung- und Prognosespielraumes" geführt hätten (im Hinblick auf den "fehlenden Verbund mit anderen Entschädigungseinrichtungen", also "der Milderung der Segmentierungsfolgen im bloßen Sinne der gruppeninternen Risikotragungspflicht").

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geklärt, dass der Gesetzgeber deren fortbestehende sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 57 m.w.N.); er hat insbesondere zu kontrollieren, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht für den Anwendungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und der dazu ergangenen Beitragsverordnungen hinsichtlich des Niveauvergleichs zwischen den Belastungen der Mitglieder der verschiedenen Entschädigungseinrichtungen in seinem Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348 ) darauf abgestellt, ob die Kostenbelastung für die von den unterschiedlichen Unternehmensgruppen aufzubringenden Mittel zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist.

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht, weil dem allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber den Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge als Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion keine strengeren Maßstäbe zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).

    Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    Im Übrigen ist die Frage, ab welcher Höhe eine staatlich auferlegte Finanzierungslast erdrosselnde Wirkung entfaltet, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Tatsachenfrage, die sich einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 = juris Rn. 9).

    Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, lässt sich, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zu Grunde liegenden Verhältnissen bemessen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 ).

    Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 und Beschluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen.

    Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr gesehene Belastungsungleichheit der Mitglieder der unterschiedlichen Entschädigungseinrichtungen geklärt sehen möchte, ob die Vorschriften der Beitragsverordnung(en) den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG genügen oder ob die relevanten Belastungsmaßstäbe durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - (BVerwGE 120, 311 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ) sowie der konkreten Darlegung des darüber hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarfs.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den an eine Divergenzrüge gestellten gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657).
  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    von dem im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 - (BVerwGE 133, 165 Rn. 40 f.) aufgestellten Rechtssatz ab, wonach.
  • BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 49.14

    Zur Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 und Beschluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen.
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
    Auch wenn die Klägerin ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 zur Filmförderung - 2 BvR 1561/12 u.a. - (BVerfGE 135, 155) Bezug genommen hat, wird in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht in einer den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt, inwiefern angesichts der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und dargelegten Kriterien zur Homogenität und Abgrenzung der Vergleichsgruppen die aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist.
  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer

  • BVerwG, 22.08.2013 - 5 B 33.13

    Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Geltendmachung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2024 - 2 L 65/22

    Anlassbezogene Kontrolle der Verbringung grün gelisteter Abfälle

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2015 - 10 B 65.14 - juris und vom 17. April 2014 - 8 B 44.13 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.08.2017 - 3 B 53.16

    Neues Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der

    Außerdem bedarf es der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 1978 - 7 B 114.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 100 S. 127, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. April 2015 - 10 B 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290415B10B65.14.0] - juris Rn. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2016 - 3 L 520/14

    (Kein) Anspruch auf Nachdiplomierung zum Dipl.-Ing. (FH) aus EinigVtr Art 37 Abs

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 29.04.2015 - 10 B 65.14 -, juris und v. 17.04.2014 - 8 B 44.13 -, juris, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 36.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 61.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 60.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 62.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 37.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 34.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 59.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 38.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 04.07.2017 - 8 B 45.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 35.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

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