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   BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14   

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BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14 (https://dejure.org/2015,8847)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2015 - 6 C 32.14 (https://dejure.org/2015,8847)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2015 - 6 C 32.14 (https://dejure.org/2015,8847)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    TWG § 6; TKG 1996 § 56; ÖPNVG NRW § 3
    Vorhandene Telekommunikationslinie; Verlegung; Kostentragung; spätere besondere Anlage; Wegeunterhaltungspflichtiger; Ausführung unter überwiegender Beteiligung des Wegeunterhaltspflichtigen; gesellschaftsrechtliche Beteiligung; Ortsverkehr; Fernverkehr; Funktion; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TWG § 6
    Ausführung unter überwiegender Beteiligung des Wegeunterhaltspflichtigen; Fernverkehr; Funktion; Kostentragung; Ortsverkehr; Verlegung; Vorhandene Telekommunikationslinie; Wegeunterhaltungspflichtiger; gesellschaftsrechtliche Beteiligung; höherwertige ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 2 S 1 TKG, § 56 Abs 2 S 2 TKG, § 56 Abs 4 TKG, § 6 Abs 2 TWG, § 3 Abs 1 ÖPNVG NW
    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 2 S 1 TKG, § 56 Abs 2 S 2 TKG, § 56 Abs 4 TKG, § 6 Abs 2 TWG, § 3 Abs 1 ÖPNVG NW
    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit dem Bau einer U-Bahn in Köln

  • rewis.io

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 56 Abs. 2 S. 1
    Erstattung der Kosten für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit dem Bau einer U-Bahn in Köln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kölner U-Bahn-Bau - und die Verlegung von Telefonleitungen

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 101
  • NVwZ 2015, 1151
  • MMR 2015, 13
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14
    Zwar mögen in der Vergangenheit Telekommunikationslinien für den Fernverkehr nach dem damaligen Stand der Technik aus höherwertigerem Material beschaffen gewesen sein als Telekommunikationslinien, die nur Verbindungen im Nahbereich (Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr) vermitteln sollten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 S. 5 f.).

    Zwar ist zu dem wörtlich übereinstimmenden § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG als zumindest ein Zweck des Gesetzes ausgemacht worden, die Norm schütze die aufwändiger gebauten Fernlinien, die aus höherwertigerem Material als die reinen Ortslinien bestünden und deren Errichtung daher höhere Investitionskosten verursacht hätten (BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 S. 6).

    Vielmehr sind die Kosten, welche im konkreten Fall für die Verlegung anfallen, mit den Kosten zu vergleichen, die gewöhnlich unter normalen Verhältnissen für die Verlegung einer Telekommunikationslinie anfallen (BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 S. 7).

  • RG, 18.01.1912 - VI 214/11

    Telegraphenwegegesetz

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts waren aber Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen an einem Dritten, der das Vorhaben ausführt, als Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG seit jeher anerkannt (beispielsweise: Reichsgericht, Urteil vom 18. Januar 1912 - VI 214/11 - RGZ 78, 216 ).
  • Drs-Bund, 30.01.1996 - BT-Drs 13/3609
    Auszug aus BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14
    Die Gesetzesbegründung vermerkt lediglich, die Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes, die das Kollisionsrecht zwischen Telekommunikationslinien und anderen Anlagen auf Verkehrswegen regeln, seien unverändert übernommen worden (BT-Drs. 13/3609 S. 50 zu §§ 53, 54 und 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Der Vertrag ist bei einer Gesamtschau seiner Regelung so auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass er der Klägerin ungeachtet des Wortlauts ("nach Vorliegen...") bereits in dem Gerichtsverfahren, das der Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage dient, eine vertragliche Anspruchsgrundlage vermittelt, nach der die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verlangen kann, wenn der Nutzungsberechtigte nach § 72 Abs. 3 TKG kostenpflichtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.05.2014 - 20 A 525/12 - DVBl. 2014, 1203; insoweit gebilligt von BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 - 6 C 32.14 - BVerwGE 152, 101).
  • OVG Hamburg, 18.11.2019 - 3 Bf 168/14

    Erstattung von Kosten, die ihr durch Umlegung von Telekommunikationsleitungen

    Ausreichend ist auch in diesen Fallkonstellationen, dass die Anlage im öffentlichen Interesse, dessen Wahrnehmung dem Wegeunterhaltspflichtigen als eigene Aufgabe übertragen ist, ausgeführt wird und der Wegeunterhaltspflichtige rechtlich wie auch wirtschaftlich in der Lage ist, sicherzustellen, dass die Ausführung der Anlage den eigenen öffentlichen Interessen dient (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.4.2015, 6 C 32.14, BVerwGE 152, 101, juris 18 ff.).

    Jedenfalls sei die FHH als Wegeunterhaltspflichtige - in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.4.2015, 6 C 32.14) überwiegend an der durchgeführten Sielbaumaßnahme beteiligt.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.2015, 6 C 32.14, BVerwGE 152, 101, juris Rn. 18 zu der Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996) ist davon auszugehen, dass eine spätere besondere Anlage nicht nur dann unter überwiegender Beteiligung eines Wegeunterhaltspflichtigen zur Ausführung gebracht werden soll, wenn sich der Wegeunterhaltspflichtige an der tatsächlichen Ausführung der Anlage beteiligt, also den überwiegenden Teil der Anlage selbst herstellt.

    Als Ausgleich soll er von Kosten für die notwendige Verlegung von Telekommunikationslinien entlastet werden, die sich aus der unentgeltlichen Nutzung des Verkehrswegs durch das Telekommunikationsunternehmen ergeben, wenn er selbst seine Verkehrswege für eigene besondere Anlagen nutzen will (so zu den inhaltlich übereinstimmenden Vorgängervorschriften der §§ 50 ff. TKG 1996 BVerwG, Urt. v. 29.4.2015, 6 C 32.14, BVerwGE 152, 101, juris Rn. 20).

    Diese verbreitete und rechtlich zulässige Möglichkeit wahrzunehmen, soll den Gemeinden und anderen Wegeunterhaltspflichtigen nicht dadurch erschwert werden, dass bei Wahrnehmung einer solchen Möglichkeit stets der Vorrang ihrer Anlage vor der Telekommunikationslinie verloren geht (BVerwG, Urt. v. 29.4.2015, 6 C 32.14, BVerwGE 152, 101, juris Rn. 21; in diesem Sinne unter Auswertung der Entstehungsgeschichte auch Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 75 TKG Rn. 10, 18).

  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 3 A 151/15

    Allgemeine Leistungsklage; Unternehmensspaltung; Ausgliederung; Hemmung;

    Die Errichtung einer späteren besonderen Anlage wird nämlich auch dann unter überwiegender Beteiligung des Wegeunterhaltspflichtigen im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. zur Ausführung gebracht, wenn die Anlage zwar von einem rechtlich selbständigen Dritten (hier: Klägerin) hergestellt wird, der Wegeunterhaltspflichtige (hier: Stadt Leipzig) diesen jedoch zur Wahrnehmung einer ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe gegründet hat und den er auf Grund seiner unmittelbaren oder mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung beherrscht (zur gleichlautenden Vorschrift § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996: vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2015 - 6 C 32.14 -, juris Rn. 18; s. a. HessVGH, Beschl. v. 18. Oktober 2011 - 7 A 438/10.Z -, juris Rn. 32; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 75 Anm. 7).

    Die Kosten für die Verlegung einer für den Fernverkehr bestimmten kabelgebundenen Telekommunikationslinie können dabei nicht mit den Kosten für die Verlegung einer für den örtlichen Verkehr bestimmten verglichen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996: BVerwG, Urt. v. 29. April 2015 - 6 C 32.14 -, juris Rn. 35).

    Vielmehr muss der besondere finanzielle Aufwand konkreten örtlichen Besonderheiten geschuldet sein (std. Rspr. des BVerwG, Urt. v. 29. April 2015 a. a. O; Beschl. vom 25. Juni 2013 - 6 B 56.12 -, juris Rn. 4; zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Telegraphenwege-Gesetz: Beschl. v. 27. Februar 1981 - 7 B 15.81 -, juris Rn. 11; s. a. die obergerichtliche Rspr.: BayVGH, Urt. v. 31. Mai 2015 - 21 BV 14.158 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 2. Oktober 2010 - 20 A 33/11 -, juris Rn. 57 ff.; Dörr, in: Säcker a. a. O., § 75 Rn. 11; Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck"scher TKG- Kommentar, § 75 Rn. 26).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18

    Kostenersatzanspruch der Trägerin einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die

    Wenn schon die Sicherstellung der Erhaltung der Widmungsfunktion der Straße, nämlich dem öffentlichen Verkehr zu dienen, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht dazu berechtigt, eine aktuell störende Telekommunikationsleitung selbst zu verändern oder verändern zu lassen, kann der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung dazu erst recht nicht befugt sein, wenn § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG ihm lediglich die Möglichkeit einräumt, die Verlegung oder Veränderung einer störenden Telekommunikationsleitung zu verlangen (so auch OVG NW, Urteil vom 15. Mai 2014 - 20 A 525/12 -, DVBl 2014, 1203; insoweit nicht beanstandet von BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 - 6 C 32.14 -, BVerwGE 152, 101).
  • VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158

    Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von

    Die Beklagten lassen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt begründen: 14 Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (6 C 32.14) werde der Einwand fallen gelassen, dass sich die Klägerin mangels Ausführung der späteren besonderen Anlage (Straßenbahn) unter überwiegender Beteiligung der wegeunterhaltspflichtigen Stadt Augsburg nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG berufen könne.

    Mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (6 C 32.14 - NVwZ 2015, 1151) haben die Beklagten ihren Einwand im Berufungsverfahren fallen lassen, sie seien schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, die betroffenen Telekommunikationslinien auf ihre Kosten zu verlegen oder zu verändern, weil der Neubau der Straßenbahnlinie 6 von der Klägerin und nicht von der wegeunterhaltspflichtigen Stadt Augsburg oder unter deren überwiegender Beteiligung ausgeführt wurde.

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