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   BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18   

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BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18 (https://dejure.org/2019,14227)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2019 - 6 B 141.18 (https://dejure.org/2019,14227)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 (https://dejure.org/2019,14227)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 7 Abs. 3 und 4; VwGO § 43 Abs. 1; PSchG BW §§ 5, 10
    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung; Gleichwertigkeit; Lehrziele; Privatschule; Privatschulfreiheit; Religionsunterricht; Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften; Wartezeit; Zurückstehen; staatliche Anerkennung; vorbeugender ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung privater Ersatzschulen zum Angebot von Religionsunterricht als Lehrziel; Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung privater Ersatzschulen zum Angebot von Religionsunterricht als Lehrziel; Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Privatschu...

  • doev.de PDF

    Keine Verpflichtung privater Ersatzschulen zum Angebot von Religionsunterricht

  • rewis.io

    Keine Verpflichtung privater Ersatzschulen zum Angebot von Religionsunterricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 4 S. 3
    Verpflichtung privater Ersatzschulen zum Angebot von Religionsunterricht als Lehrziel; Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit

  • rechtsportal.de

    Privatschule; Berufskolleg; Genehmigung; Lehrziele; Zurückstehen; Gleichwertigkeit; Privatschulfreiheit; staatliche Anerkennung; Wartezeit; Religionsunterricht; Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; vorbeugender ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulen in freier Trägerschaft - Ersatzschulen und Religionsunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 686
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Hiervon zu trennen ist die - mangels Zulässigkeit dieses Teils der Klage nicht entscheidungserhebliche - Frage der Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung, mit der die Ersatzschule das Recht erhält, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG), also hoheitliche Funktionen auszuüben, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen - sog. Öffentlichkeitsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ).

    Der dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte betrifft (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ).

    Das in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG für private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen normierte Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ).

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Dadurch wird klargestellt, dass seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 ).

    Sein Gegenstand ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 ).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genannte Begriff der Lehrziele muss vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der verfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit ausgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 ).

    Bezieht sich die Gestaltungsfreiheit der privaten Ersatzschule auf Lehrmethode und Lehrinhalte bei anzustrebender Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, muss sie nach eigenem pädagogischen Ermessen darüber entscheiden dürfen, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln sie zu diesem Gesamtergebnis gelangt; eine strikte Bindung an die von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln verbietet sich (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 ).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    aa) Soweit die Klägerin eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - (BVerwGE 132, 64) rügt, weist sie zwar zutreffend auf den darin aufgestellten Rechtssatz hin, dass die Verwaltungsgerichtsordnung aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereitstellt und davon ausgeht, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht.

    Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 26).

  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 5.85

    Feststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Zusicherung - Abgeltungsbetrag

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    bb) Die von der Klägerin behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 - 8 C 5.85 - (Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 139) liegt ebenfalls nicht vor.

    In einem solchen Fall sei ein schutzwürdiges, die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigendes Interesse anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 5.85 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 139 S. 44).

  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Für die Behandlung ethischer Fragen eignen sich vielmehr auch andere Fächer wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 7 Rn. 16).
  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Für die Behandlung ethischer Fragen eignen sich vielmehr auch andere Fächer wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 7 Rn. 16).
  • BVerfG, 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14

    Keine Verpflichtung zur Einrichtung eines gesonderten Unterrichtsfachs Ethik an

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Dass der staatliche Erziehungsauftrag es gebietet, die ethisch-moralische Erziehung - in praktischer Konkordanz mit den Rechten der Schüler und ihrer Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG - zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2017 - 1 BvR 1555/14 [ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr155514] - NVwZ 2018, 728 Rn. 26), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Der dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte betrifft (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18
    Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern nur eine Gleichwertigkeit (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 733/09 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110608.1bvr075908] - NVwZ 2011, 1384 f.).
  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
  • BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit; Überdenkensverfahren

  • BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 6.16

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art.

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

  • BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 58.18

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Auswahlermessen; Entgeltgenehmigung; Grundsatz

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    Die Erfüllung weiterer als der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen dürfen dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden (vgl. etwa BVerwG 29. April 2019 - 6 B 141/18 - Rn. 26 mwN) .

    Bezieht sich aber die Gestaltungsfreiheit der privaten Ersatzschule auf Lehrmethoden und Lehrinhalte bei anzustrebender Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, muss sie auch nach eigenem pädagogischen Ermessen darüber entscheiden dürfen, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln sie zu diesem Gesamtergebnis gelangt; eine strikte Bindung an die von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln verbietet sich vor diesem Hintergrund (vgl. etwa BVerwG 29. April 2019 - 6 B 141/18 - Rn. 27 mwN; 13. Dezember 2000 - 6 C 5/00 - Rn. 21, BVerwGE 112, 263 ) .

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 29.04.2019 (6 B 141/18) und der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 03.05.2018 (9 S 653/16) die sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 18 Satz 1 LV ergebende Sonderstellung des Religionsunterrichts gegenüber anderen Fächern betont und hervorgehoben, dass sich der Regelungsgehalt dieser Verfassungsnormen auf öffentliche Schulen beschränke.

    a) Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt, dass eine private Ersatzschule, die keinen Religionsunterricht anbietet, nicht deshalb in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurücksteht, so dass die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 b) PSchG erfüllt ist (vgl. zu der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1a PSchG grundlegend Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff., sowie bestätigend BVerwG, Beschluss vom 29.04.2019 - 6 B 141.18 -, juris).

    Hierbei handelt es sich um eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränkt und die einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen nicht - auch nicht mittelbar über die Regelung in § 5 Abs. 1 a) PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - zugänglich ist (ausführlich Senatsurteil vom 03.05.2018, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 29.04.2019, a.aO., juris).

    Für die Notwendigkeit einer formell-gesetzlichen Regelung spricht nach Auffassung des Senats bereits, dass sowohl die Bundes- wie die Landesverfassung dem Religionsunterricht eine Sonderstellung einräumen (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 29.04.2019, a.a.O., juris Rn. 29).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.04.2019 (a.a.O., juris Rn. 29) ausgeführt:.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob der Gesetzgeber das Angebot von Religionsunterricht in materieller Hinsicht überhaupt als Anerkennungsvoraussetzung normieren dürfte (bejahend Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand 01.09.2019, § 96 SchG Anm. 3; vgl. ferner Gayer, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 10 PSchG Rn. 4 noch zu Ziffer 12 Abs. 1 VVPSchG; Germann, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 51. Edition, Stand: Mai 2022, Art. 7 Rn. 46; für eine verfassungsrechtliche Sperrwirkung Badura, a.a.O., Art. 7 Rn. 73 m.w.N.; Andrä, ebd. a.a.O., § 96 SchG Rn. 4; vom Senat bisher offengelassen, vgl. Urteil vom 26.03.2015, a.a.O., juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.04.2019, a.a.O., juris).

  • VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19

    Anerkennung; Ersatzschule; Religionsunterricht

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Nachgang zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dessen Auffassung bestätigt (Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris).

    Folge hiervon ist, dass die im Religionsunterricht vermittelten Werte nicht als Lehrziel der Schule angesehen werden können, so dass die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG geregelte Voraussetzung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff.).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. etwa BVerwG, B.v. 29.4.2019 - 6 B 141.18 - juris Rn. 14; U.v. 13.12.2018 - 2 C 52.17 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Anordnung genehmigter Entgelte; Bindungswirkung;

    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:290419B6B141.18.0] - NVwZ-RR 2019, 686 Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - 8 B 394/23

    Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; Gestattung der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 -, juris Rn. 19 f., und Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 13 (zum Begehren, der Behörde inhaltliche Vorgaben zur Durchführung von Verwaltungsverfahren und zu Entscheidungskriterien für künftige Entscheidungen zu machen).
  • VGH Bayern, 04.05.2022 - 10 CE 22.557

    Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz gegen befürchtete

    Die demgemäß nur ausnahmsweise - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - mögliche Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt nach ständiger Rechtsprechung ein besonders schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.4.2019 - 6 B 141.18 - juris Rn. 8; BayVGH, zuletzt B.v. 12.1.2022 - 10 CE 22.68 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 8.2.2021 - 1 S 3952/20 - juris Rn. 18 jew. m.w.N.; vgl. auch Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 45 ff.).
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