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   BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20   

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BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20 (https://dejure.org/2021,10985)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 (https://dejure.org/2021,10985)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 (https://dejure.org/2021,10985)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse vorgesehene Gebührenregelung in dem bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag (§ 9a Abs. 4) ist mit der Verfassung vereinbar.

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßige Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" - Gebühren für Erteilung bundesweit geltender glücksspielrechtlicher Erlaubnisse rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Genehmigungsgebühren für die ZDF-Fernsehlotterie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 172, 292
  • NVwZ 2021, 1466
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138 Rn. 21 f.; jeweils m.w.N.).

    Mit einer Verwaltungsgebühr können zulässigerweise unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, wobei sich die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben kann (stRspr; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

    Nur wenn solche legitimen Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 u.a. - BVerfGE 132, 334 Rn. 50).

    Eine solche begünstigende Wirkung infolge der gebührenpflichtigen Amtshandlung unterfällt ohne Weiteres dem weiten Vorteilsbegriff der Rechtsprechung, die als "besonderen Vorteil" neben wirtschaftlichen auch rechtliche, ideelle und tatsächliche Vorteile jeglicher Art anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; vgl. auch Wild, Die Verwaltung 2006, 493 ; Perlitius, Die vorteilsabschöpfende Verwaltungsgebühr, Schriften zum ÖR, Bd. 1170, 2010, S. 33).

    Eine Gebührenbemessung ist hiernach nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 1958/05 - juris Rn. 11).

    Der Gesetzgeber darf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht verlangt im Zusammenhang mit dem Erfordernis hinreichender Regelungsklarheit der verfolgten Gebührenzwecke, mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abzustimmen, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - BVerfGE 144, 369 Rn. 65).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr; vgl. nur - jeweils zum Steuerrecht - BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 50).

    Es erscheint aber bereits zweifelhaft, ob diese Forderung, die als Ausprägung des allgemeinen Gedankens der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 29 m.w.N.), auch für die Auferlegung mehrerer Abgaben durch denselben Normgeber gilt, der die Gesamtbelastung des Kostenschuldners ohnehin zu berücksichtigen hat.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung sowie zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - BVerfGE 144, 369 Rn. 62 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht verlangt im Zusammenhang mit dem Erfordernis hinreichender Regelungsklarheit der verfolgten Gebührenzwecke, mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abzustimmen, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - BVerfGE 144, 369 Rn. 65).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Zwar gibt es keinen eigenständigen verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Prüfungsmaßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenregelung ergäben (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ).

    Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 - NVwZ 2021, 497 Rn. 18).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr; vgl. nur - jeweils zum Steuerrecht - BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 50).
  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Der Erlaubnisbescheid stellt einen - mit belastenden Nebenbestimmungen versehenen - begünstigenden Verwaltungsakt dar, von dem der Kläger seit Jahren - so auch im streitgegenständlichen Jahr 2018 - Gebrauch gemacht hat; insoweit ist er auch in Bestandskraft erwachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 21 ff.).
  • VG Düsseldorf, 21.06.2016 - 3 K 5661/14

    Veranstaltungs- und Vertriebserlaubnis für Lotterien mit geringem

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    So erscheint es etwa denkbar, auf das jeweilige Vorjahr als Referenzjahr abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 K 5661/14 - juris Rn. 194) oder den - jährlich neu, hier anhand der Spieleinsätze für 2018 - ermittelten Gebührenbetrag unmittelbar und ohne Rückgriff auf ein früheres Jahr um 10 % zu reduzieren.
  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    So darf sich die Gebühr für eine Grundbucheintragung am Wert des Grundstücks orientieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 - NJW 2004, 3321), die Baugenehmigungsgebühr auf die Rohbausumme als Gebührenmaßstab abstellen (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 16.96 - juris Rn. 7) und die Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an die Errichtungs- bzw. Investitionskosten der Anlage anknüpfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 - NVwZ 2019, 57).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Eine Gebührenbemessung ist hiernach nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 1958/05 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
    Eine solche begünstigende Wirkung infolge der gebührenpflichtigen Amtshandlung unterfällt ohne Weiteres dem weiten Vorteilsbegriff der Rechtsprechung, die als "besonderen Vorteil" neben wirtschaftlichen auch rechtliche, ideelle und tatsächliche Vorteile jeglicher Art anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; vgl. auch Wild, Die Verwaltung 2006, 493 ; Perlitius, Die vorteilsabschöpfende Verwaltungsgebühr, Schriften zum ÖR, Bd. 1170, 2010, S. 33).
  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

  • BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer Grundsatzrevision;

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • BVerwG, 13.10.2020 - 10 C 23.19

    Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 4.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • BVerwG, 13.06.2023 - 9 CN 2.22

    Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

    (bb) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass als sachliche Gründe für die Gebührenbemessung neben den Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs grundsätzlich auch verhaltenslenkende sowie soziale Zwecke anerkannt sind (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 und BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 16).

    Diese können nicht beliebig, sondern nur dann zur Rechtfertigung der konkreten Gebührenbemessung herangezogen werden, wenn sie nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 ; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 50; BVerwG, Urteile vom 29. März 2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138 Rn. 21 f. und vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 20).

    Darüber hinaus dürfen Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 30 m. w. N.).

    Auch in solchen Fällen dürfen sich die Gebühren hinsichtlich ihrer Höhe nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen (BVerwG, Urteile vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 - BVerwGE 118, 123 und vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Es ist im Übrigen allgemein anerkannt, dass auch dem untergesetzlichen Normgeber bei der Regelung der Gebührenbemessung, also der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 2/14 - BVerfGE 144, 369, juris Rn. 66; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 27 zu § 6a Abs. 6 StVG).

    120 Ungeachtet dessen ist allgemein anerkannt, dass der Gebührengesetzgeber auch Lenkungsziele verfolgen darf, sofern diese nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22).

    Eine Vorauskalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wie sie bei der Erhebung von Benutzungsgebühren für kommunale Einrichtungen - vor allem im Hinblick auf das hierfür geltende Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG - geboten ist, kann daher für die streitgegenständlichen Bewohnerparkgebühren nicht verlangt werden (vgl. zu Verwaltungsgebühren BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 29).

    Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, einer begrenzten Verhaltenssteuerung oder sozialer Zwecke, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 21 f.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16).

    Dies folgt aus dem Entgeltcharakter der Gebühr, also aus dem Zweck der Gebührenerhebung, dem Gebührenschuldner die Gebühren anlässlich einer individuell zurechenbaren Leistung in der Absicht aufzuerlegen, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 30).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 52 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 14, vom 29. April 2021 âEURŒ- 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 39, vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 -âEURŒ BVerwGE 173, 324 Rn. 54 und vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2.22 - NVwZ 2023, 1813 Rn. 68).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Es ist im Übrigen allgemein anerkannt, dass auch dem untergesetzlichen Normgeber bei der Regelung der Gebührenbemessung, also der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 2/14 - BVerfGE 144, 369, juris Rn. 66; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 27 zu § 6a Abs. 6 StVG).

    119 Ungeachtet dessen ist allgemein anerkannt, dass der Gebührengesetzgeber auch Lenkungsziele verfolgen darf, sofern diese nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22).

    Eine Vorauskalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wie sie bei der Erhebung von Benutzungsgebühren für kommunale Einrichtungen - vor allem im Hinblick auf das hierfür geltende Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG - geboten ist, kann daher für die streitgegenständlichen Bewohnerparkgebühren nicht verlangt werden (vgl. zu Verwaltungsgebühren BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 29).

    Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, einer begrenzten Verhaltenssteuerung oder sozialer Zwecke, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 21 f.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16).

    Dies folgt aus dem Entgeltcharakter der Gebühr, also aus dem Zweck der Gebührenerhebung, dem Gebührenschuldner die Gebühren anlässlich einer individuell zurechenbaren Leistung in der Absicht aufzuerlegen, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 30).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 39).

  • VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21

    Verfassungsmäßigkeit der für die gewerbliche Spielvermittlung geltende

    Vorliegend dient die Gebührenerhebung in § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 ausweislich ihrer Begründung - wie bereits die vorherige Regelung in § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 - sowohl der Deckung der Verwaltungskosten als auch dem Vorteilsausgleich (LT-Drs. 18/11128, S. 127; vgl. zu § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 ausführlich: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 9 C 1/20, juris Rn. 20ff.).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Prüfung eines groben Missverhältnisses folgende Maßstäbe an (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., juris Rn. 29f.):.

    Dies kritisierte im Zusammenhang mit der Vorgängernorm des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 bereits das Bundesverwaltungsgericht, das u.a. auf eine mangelnde Differenzierung zwischen den Verwaltungskosten für die Erlaubnis- bzw. Konzessionserteilung einerseits und für Untersagungen unerlaubten Glücksspiels sowie sonstige behördliche Einzelmaßnahmen andererseits hinwies, obwohl letztere über einen weiteren Gebührentatbestand separat erfasst würden (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 34).

    Infolgedessen war bereits bei der Vorgängernorm eine gerichtliche Kontrolle mangels einer hinreichend differenzierten Prognose- bzw. Datengrundlage nur schwer möglich (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 34).

    Dieser Evaluationsbericht, den auch das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Überprüfung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 herangezogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 38), vermag zwar nicht die Mängel der Gesetzesbegründung zu heilen, ihm lassen sich aber für die hier streitgegenständliche Fallgestaltung hinreichende Rückschlüsse im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen einer verfassungswidrigen Abkoppelung der die gewerblichen Spielvermittler betreffenden Gebühren im vorgenannten Sinne entnehmen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, sodass sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ergeben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O. Rn. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

    154 Der Gebührengesetzgeber ist nicht gehindert, mit Hilfe des Abgabenrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen, sofern diese nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22).

    Anerkannt ist insbesondere die Förderung oder Lenkung aus wirtschaftlichen und sozialen Zwecken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 61; Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 65; Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319, juris Rn. 179; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 20; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31).

  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

    Eine Gebührenbemessung ist hiernach nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 62; Beschl. v. 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 29).

    Der Gesetzgeber darf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 29).

    Eine Gebührenbemessung ist hiernach nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 29).

    Bei der Gebührenbemessung darf der mit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung - auch neben etwaigen weitergehenden Gebührenzwecken wie der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen - zumindest nicht gänzlich aus dem Blick geraten (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 62 ff.; Beschl. v. 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 = juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 30; Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123 = juris Rn. 13).

  • BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20

    Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

    (2) Diesen verfassungsrechtlichen Vorteilsbegriff legt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zugrunde (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - NVwZ 2021, 1466 Rn. 16).

    b) Aus dem finanzverfassungsrechtlichen Vorteilsbegriff folgt zugleich, dass die Abgabenerhebung nicht aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - NVwZ 2021, 1466 Rn. 30 m.w.N.) verstößt.

  • VG Berlin, 22.04.2022 - 24 K 284.20

    Kommerzielles Sportangebot in Grünanlage ist erlaubnispflichtig

    Diese Auslegung entspricht dem üblichen Sprachgebrauch (vgl. die Definition für "kommerziell" im online-Duden "a. den Handel betreffend, geschäftlich, b. Geschäftsinteressen wahrnehmend, auf Gewinn bedacht" unter https://www.duden.de/rechtschreibung/kommerziell, aufgerufen am 6. Mai 2022) und dem allgemeinen rechtlichen Verständnis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, juris zur Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - BVerwG 9 C 1.20, juris Rn. 27 zu nicht-kommerziellen Veranstaltern von Lotterien und BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, juris, Rn. 42 m.w.N. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten).
  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 8 BV 21.1145

    Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer liquidierten UG (haftungsbeschränkt),

    Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; B.v. 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 = juris Rn. 55; BVerwG, U.v. 29.4.2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 = juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 25.10.2023 - 4 B 22.399

    Gebühr für Grabmalgenehmigung auf kirchlichem Friedhof, Bemessung der Wertgebühr

  • BVerwG, 01.12.2023 - 9 B 19.23

    Gebührenkalkulation als Grundlage für die Erhebung von straßenrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2023 - 5 S 1024/22

    Bemessung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf

  • VG Berlin, 28.12.2022 - 27 K 343.16
  • AG Marburg, 08.07.2021 - 9 C 737/20

    Erlischt bei Rückgabe der Kaution jeglicher Anspruch des Vermieters?

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1809/22

    Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung weicher Kontaktlinsen; Unbrauchbarkeit

  • OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22

    Gebührenerhebung für eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung; Ermäßigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2023 - 12 A 5.21

    Normenkontrolle; Verwaltungsgebühren für Entscheidung über Genehmigung von

  • VG Schleswig, 25.05.2021 - 9 C 3/21

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 5. Fachsemester

  • VG Köln, 22.03.2023 - 22 K 251/22
  • VG Schleswig, 25.05.2021 - 9 C 2/21

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 5. Fachsemester, Sommersemester 2021

  • VG Köln, 17.08.2022 - 22 K 2618/20
  • OLG Frankfurt, 21.09.2023 - WpÜG 1/21

    Zur gesonderten Erstattung von Kosten der BaFin bei gesonderter Prüfung im

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