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   BVerwG, 29.05.1995 - 7 B 219.95   

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https://dejure.org/1995,2752
BVerwG, 29.05.1995 - 7 B 219.95 (https://dejure.org/1995,2752)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1995 - 7 B 219.95 (https://dejure.org/1995,2752)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 7 B 219.95 (https://dejure.org/1995,2752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 1121
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92

    Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1995 - 7 B 219.95
    Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - (BVerwGE 95, 170 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 17) ausgeführt hat, war das Ziel der in der DDR durchgeführten Bodenreform die "Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes" und die Schaffung neuer selbständiger Bauernwirtschaften für landlose und landarme Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter, Flüchtlinge und Umsiedler.
  • BGH, 31.10.1997 - V ZR 209/96

    Auseinandrsetzung der Miteigentümergemeinschaft

    Die Rechtsstellung der Begünstigten aus der Bodenreform bedeutete weder Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts, noch war sie vererblich (Senat, BGHZ 132, 71, 73; BVerwG, ZIP 1995, 1121).
  • BVerwG, 04.06.1996 - 7 B 162.96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund -

    Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 29. Mai 1995 - BVerwG 7 B 219.95 - entschieden, daß eine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG auch dann nicht vorliegt, wenn Bodenreformeigentum aufgrund von später erlassenen Vorschriften entzogen worden ist, mit denen die mit diesem Rechtsinstitut verfolgten Ziele konkret ausgeformt wurden.
  • BVerwG, 17.08.1995 - 7 B 216.95

    Rückübertragung von Bodenreformflächen - Vorliegen einer entschädigungslosen

    Soweit § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (entschädigungslose Enteignung) als Schädigungstatbestand in Betracht zu ziehen ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1995 - BVerwG 7 B 219.95 - (ZIP 1995, 1121) im Anschluß an sein Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - (BVerwGE 95, 170) näher dargelegt, daß mit der erstmaligen Zuteilung von Bodenreformeigentum Voll-Eigentum nicht entstanden sei; angesichts dessen könne selbst dann von einer entschädigungslosen "Enteignung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht die Rede sein, wenn dem Bodenreformeigentum mit Blick auf die mit diesem Rechtsinstitut verfolgte staatspolitische Zielsetzung die Vererblichkeit erst durch die Besitzwechselverordnung von 1951 genommen worden sein sollte.
  • BVerwG, 06.07.1995 - 7 B 256.95

    Rückgabe von früherem Bodenreformland nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes

    Abgesehen davon hat der Senat mit Beschluß vom 29. Mai 1995 - BVerwG 7 B 219.95 - bereits entschieden, daß von einer entschädigungslosen Enteignung i.S. von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG auch dann nicht auszugehen wäre, wenn der Ausschluß der Vererblichkeit von Bodenreformeigentum erst durch die Besitzwechselverordnung von 1951 eingeführt worden sein sollte.
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