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BVerwG, 29.05.1995 - 7 B 219.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Enteignung von Bodenreformeigentum
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 10.01.1995 - 4 (3) A 1269/93
- BVerwG, 29.05.1995 - 7 B 219.95
Papierfundstellen
- ZIP 1995, 1121
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92
Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose …
Auszug aus BVerwG, 29.05.1995 - 7 B 219.95
Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - (BVerwGE 95, 170 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 17) ausgeführt hat, war das Ziel der in der DDR durchgeführten Bodenreform die "Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes" und die Schaffung neuer selbständiger Bauernwirtschaften für landlose und landarme Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter, Flüchtlinge und Umsiedler.
- BGH, 31.10.1997 - V ZR 209/96
Auseinandrsetzung der Miteigentümergemeinschaft
Die Rechtsstellung der Begünstigten aus der Bodenreform bedeutete weder Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts, noch war sie vererblich (Senat, BGHZ 132, 71, 73; BVerwG, ZIP 1995, 1121). - BVerwG, 04.06.1996 - 7 B 162.96
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - …
Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 29. Mai 1995 - BVerwG 7 B 219.95 - entschieden, daß eine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG auch dann nicht vorliegt, wenn Bodenreformeigentum aufgrund von später erlassenen Vorschriften entzogen worden ist, mit denen die mit diesem Rechtsinstitut verfolgten Ziele konkret ausgeformt wurden. - BVerwG, 17.08.1995 - 7 B 216.95
Rückübertragung von Bodenreformflächen - Vorliegen einer entschädigungslosen …
Soweit § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (entschädigungslose Enteignung) als Schädigungstatbestand in Betracht zu ziehen ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1995 - BVerwG 7 B 219.95 - (ZIP 1995, 1121) im Anschluß an sein Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - (BVerwGE 95, 170) näher dargelegt, daß mit der erstmaligen Zuteilung von Bodenreformeigentum Voll-Eigentum nicht entstanden sei; angesichts dessen könne selbst dann von einer entschädigungslosen "Enteignung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht die Rede sein, wenn dem Bodenreformeigentum mit Blick auf die mit diesem Rechtsinstitut verfolgte staatspolitische Zielsetzung die Vererblichkeit erst durch die Besitzwechselverordnung von 1951 genommen worden sein sollte. - BVerwG, 06.07.1995 - 7 B 256.95
Rückgabe von früherem Bodenreformland nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes …
Abgesehen davon hat der Senat mit Beschluß vom 29. Mai 1995 - BVerwG 7 B 219.95 - bereits entschieden, daß von einer entschädigungslosen Enteignung i.S. von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG auch dann nicht auszugehen wäre, wenn der Ausschluß der Vererblichkeit von Bodenreformeigentum erst durch die Besitzwechselverordnung von 1951 eingeführt worden sein sollte.