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   BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16   

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BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16 (https://dejure.org/2017,21698)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 9 C 8.16 (https://dejure.org/2017,21698)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 9 C 8.16 (https://dejure.org/2017,21698)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung einer Wettannahmestelle zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Einordnung der erhobenen Wettbürosteuer als Typus einer örtlichen Aufwandsteuer; Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern; Überwälzung der Steuerlast auf die Wettkunden; Eingriff in den ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung einer Wettannahmestelle zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Einordnung der erhobenen Wettbürosteuer als Typus einer örtlichen Aufwandsteuer; Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern; Überwälzung der Steuerlast auf die Wettkunden; Eingriff in den ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung einer Wettannahmestelle zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Einordnung der erhobenen Wettbürosteuer als Typus einer örtlichen Aufwandsteuer; Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern; Überwälzung der Steuerlast auf die Wettkunden; Eingriff in den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Vergnügungssteuerpflichtig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Steuerstreit: Pyrrhussieg für Wettbüros

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 127).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 116).

    Danach entspricht die Wettbürosteuer dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - BVerfGK 17, 44 = juris Rn. 36).

    Lässt sich dieser nicht oder kaum zuverlässig erfassen, kommen Ersatzmaßstäbe in Betracht, wobei diese allerdings einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen müssen, indem sie einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 sowie Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

    Dem entsprechend verstößt etwa die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten unter den heutigen technischen Gegebenheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 15).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 17).

    Soweit durch die Rechtsprechung des Senats zuletzt für den Beruf des Spielgerätebetreibers darauf hingewiesen wurde, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzung der Steuer auf den Kunden eingeengt sind, weil gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 m.w.N.; vgl. zu diesen Beschränkungen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 12 ff., zur Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkungen vgl. Rn. 118 ff.), lässt sich dies angesichts vergleichbarer Reglementierungen von Wettvermittlungsstellen ohne Weiteres auf den Betreiber eines Wettbüros übertragen.

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 30).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 sowie vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 125).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 127).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 116).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 sowie vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 125).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    (Besteuerung von Umsätzen an einen Sportwettenveranstalter - Steuerbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 - BVerfGE 114, 316 ; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 13; kritisch zu örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 18 Spezielle Verkehr- und Verbrauchsteuern Rn. 119 ff.).

    Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 25 m.w.N.).

    Denn ohne eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung würde die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 a.a.O. Rn. 25).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 und vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265 ; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2.15 - Buchholz 401.69 Sonst.

  • FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Damit ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen (vgl. etwa FG Kassel, Urteil vom 20. Juli 2015 - 6 K 2429/11 - juris Rn. 38 ff., ebenso FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 - 1 K 1008/12 - juris Rn. 25).

    Die zusätzlich erbrachten Nebenleistungen, wie die Schaffung einer Infrastruktur gemäß den Vorgaben des Wettveranstalters, die treuhänderische Führung der Kasse, die ordentliche sonstige Ausstattung des Wettbüros usw. ordnen sich dieser Hauptleistung unter, denn sie dienen ausschließlich dazu, dass die eigentliche Vermittlungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

    Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstellt, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilt (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Vergnügungssteuerpflichtigkeit von Discjockeykonzerten; Vergnügen am Tanz als

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Danach entspricht die Wettbürosteuer dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Lässt sich dieser nicht oder kaum zuverlässig erfassen, kommen Ersatzmaßstäbe in Betracht, wobei diese allerdings einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen müssen, indem sie einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 sowie Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Dieses Gleichartigkeitsverbot verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Für die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist das Bundesverfassungsgericht deshalb davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Prüfung als nicht gleichartig anzusehen sind (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ; Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 und vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 - BVerfGE 69, 174 ).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 und vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265 ; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2.15 - Buchholz 401.69 Sonst.

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - BVerfGK 17, 44 = juris Rn. 36).

    Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 a.a.O. Rn. 37).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16
    Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, ist dabei unerheblich (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).

    Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 a.a.O. Rn. 37).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Vergnügungssteuer

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 14 B 86/09

    Keine "Sex-Steuer" ohne ministerielle Genehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 14 A 1577/07

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Getränkesteuer

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

    Die Kläger in den Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 und 9 C 9.16 haben ähnliche Zahlen bestätigt bzw. den Anteil der Wettbürosteuer mit ca. 1,5 - 2 % des Umsatzes beziffert.

    Genauso handhaben es derzeit die meisten Veranstalter von Sportwetten hinsichtlich der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG in Höhe von 5 v.H. des Wetteinsatzes; sie wälzen diese auf den Wettkunden ab (vgl. hierzu § 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages des Klägers mit dem Wettveranstalter Digibet sowie § 12 Nr. 1 des Vermittlungsvertrages mit Tipico im Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 ).

    Soweit gegen eine solche Überwälzung eingewandt wird, die Erhebung von Gebühren sei dem Wettbürobetreiber durch die aktuellen Vereinbarungen mit den Vermittlern untersagt, trifft dies so schon nicht zu, denn der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers mit Digibet enthält zu dieser Frage keine Regelung, während der Vermittlungsvertrag mit dem Branchenführer Tipico im Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr von den Kunden - wenngleich nur mit Zustimmung des Vermittlers - sogar ausdrücklich zulässt (vgl. § 2 Nr. 6 "Sonstige Gebühren").

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 29.06.2017 (- 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216, - 9 C 8.16 - juris und - 9 C 9.16 - juris) die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund abgesehen von dem auch dort gewählten Flächenmaßstab grundsätzlich für rechtmäßig erachtet und den Wetteinsatz als den sachgerechtesten Maßstab für die Bemessung von Wettbürosteuern befunden hatte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Hinblick hierauf am 04.12.2018 die streitgegenständliche Wettbürosteuersatzung.

    Soweit gegen eine solche Überwälzung eingewandt werde, die Erhebung von Gebühren sei dem Wettbürobetreiber durch die aktuellen Vereinbarungen mit den Vermittlern untersagt, treffe dies so schon im konkreten Verfahren nicht zu, denn der Geschäftsbesorgungsvertrag des dortigen Klägers mit Digibet enthalte zu dieser Frage keine Regelung, während der Vermittlungsvertrag mit dem Branchenführer Tipico im Parallelverfahren 9 C 8.16 die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr von den Kunden - wenngleich nur mit Zustimmung des Vermittlers - sogar ausdrücklich zulasse.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 29.06.2017 (- 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216, - 9 C 8.16 - juris und - 9 C 9.16 - juris) die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund abgesehen von dem auch dort gewählten Flächenmaßstab grundsätzlich für rechtmäßig erachtet und den Wetteinsatz als den sachgerechtesten Maßstab hierfür befunden hatte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Hinblick hierauf am 11.06.2018 die streitgegenständliche Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung - WBS).

    Soweit gegen eine solche Überwälzung eingewandt werde, die Erhebung von Gebühren sei dem Wettbürobetreiber durch die aktuellen Vereinbarungen mit den Vermittlern untersagt, treffe dies so schon im konkreten Verfahren nicht zu, denn der Geschäftsbesorgungsvertrag des dortigen Klägers mit Digibet enthalte zu dieser Frage keine Regelung, während der Vermittlungsvertrag mit dem Branchenführer Tipico im Parallelverfahren 9 C 8.16 die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr von den Kunden - wenngleich nur mit Zustimmung des Vermittlers - sogar ausdrücklich zulasse.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Die Kläger in den Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 und 9 C 9.16 haben ähnliche Zahlen bestätigt bzw. den Anteil der Wettbürosteuer mit ca. 1,5 - 2 % des Umsatzes beziffert.

    Genauso handhaben es derzeit die meisten Veranstalter von Sportwetten hinsichtlich der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG in Höhe von 5 v.H. des Wetteinsatzes; sie wälzen diese auf den Wettkunden ab (vgl. hierzu § 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages des Klägers mit dem Wettveranstalter Digibet sowie § 12 Nr. 1 des Vermittlungsvertrages mit Tipico im Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 ).

    Soweit gegen eine solche Überwälzung eingewandt wird, die Erhebung von Gebühren sei dem Wettbürobetreiber durch die aktuellen Vereinbarungen mit den Vermittlern untersagt, trifft dies so schon nicht zu, denn der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers mit Digibet enthält zu dieser Frage keine Regelung, während der Vermittlungsvertrag mit dem Branchenführer Tipico im Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr von den Kunden - wenngleich nur mit Zustimmung des Vermittlers - sogar ausdrücklich zulässt (vgl. § 2 Nr. 6 "Sonstige Gebühren").

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