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   BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06   

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BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06 (https://dejure.org/2007,17063)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 B 73.06 (https://dejure.org/2007,17063)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2007 - 5 B 73.06 (https://dejure.org/2007,17063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG); Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bei der Mitwirkung an Entscheidungen über Zwangssterilisationen während der nationalsozialistischen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06
    Im Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - war nicht darüber zu entscheiden, ob die Mitwirkung an drei Sterilisationsentscheidungen als ärztlicher Beisitzer des Erbgesundheitsgerichts ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist, wobei die Kläger in jenem Streitfall geltend gemacht hatten, dass in einem Fall der Beschluss auf Antrag des Betroffenen selbst ergangen sei und in den anderen beiden Fällen die Anträge vom Vormund gestellt worden seien.

    Wer auf der Grundlage der Zielrichtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 - RGBl I S. 529 - (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - Rn. 23) an Entscheidungen mitgewirkt hat, die solche Zwangsmaßnahmen gegen die menschliche Integrität anordnen, verstieß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit.

    Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfassungsgemäß ist (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142, vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 ).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06
    Gegenteiliges folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ) zur grundsätzlichen Pflicht des Gesetzgebers, bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Ausgleichsleistungen vorzusehen.
  • BVerwG, 20.03.2007 - 5 B 88.06

    Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe des

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06
    Daraus ergibt sich nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, Ausschlussgründe, wie sie z.B. bereits das Wiedergutmachungsrecht kannte, vorzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 ).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06
    Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfassungsgemäß ist (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142, vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 ).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06

    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06
    Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfassungsgemäß ist (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142, vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 ).
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