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   BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82   

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BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82 (https://dejure.org/1982,182)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1982 - 8 C 48.82 (https://dejure.org/1982,182)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1982 - 8 C 48.82 (https://dejure.org/1982,182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit einer Gemeinde - Existenzgefährdung - Festsetzung der Gewerbesteuer - Lohnsummensteueranteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1983, 137
  • BStBl II 1984, 236
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Das habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 54) und für die Jahre 1971 und 1972 in seinem Beschluß vom 1. Juli 1978 - 1 BvR 364/78 - ausgesprochen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs war die Regelung der Lohnsummensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 f., BStBl III 1967, 743 für das Jahr 1962 und vom 1. Juni 1978 - 1 BvR 364/78 - HFR 1978, 340 für die Jahre 1971, 1972; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 6.64 - a. a. O. S. 72 für das Jahr 1963 und vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 11.67 - Buchholz 401.5 § 6 GewStG Nr. 1 für das Jahr 1962 und Beschluß vom 16. Juli 1979 - BVerwG 7 B 141.79 - für das Jahr 1974; BFH, Urteil vom 21. April 1977 - IV R 161-162/75 - BStBl II 1977, 512).

    Diese Regelung hat indessen den Grund und Zweck der Einführung der Lohnsummensteuer, nämlich die Schaffung einer einigermaßen konjunktur- und krisenunempfindlichen Steuer (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a. a. O. S. 66), nicht berührt.

    Der Gesetzgeber wollte also das aus dieser Steuer fließende Aufkommen den Gemeinden auch bei fehlendem Ertrag der Betriebe gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 [65-67], BStBl III 1967, 743).

    Im übrigen ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, daß hier eine Verletzung des Gleichheitssatzes etwa deshalb in Erwägung zu ziehen wäre, weil die Lohnsummensteuer für den Betrieb der Klägerin gegenüber gleichartigen Betrieben, gemessen an dem einheitlichen Steuermeßbetrag (Gewerbeertrag und Gewerbekapital) zu einer außerordentlichen Belastung geführt hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a. a. O. S. 71).

    Überdies ist auch für einen solchen Fall die Ermessensreduzierung in Richtung auf einen Anspruch auf Absehen von der Steuerfestsetzung bzw. auf Steuererlaß nur dann gegeben, wenn "die Lohnsummensteuer existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirkt" (BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a. a. O. S. 71).

  • BVerfG, 01.06.1978 - 1 BvR 364/78
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Das habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 54) und für die Jahre 1971 und 1972 in seinem Beschluß vom 1. Juli 1978 - 1 BvR 364/78 - ausgesprochen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs war die Regelung der Lohnsummensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 f., BStBl III 1967, 743 für das Jahr 1962 und vom 1. Juni 1978 - 1 BvR 364/78 - HFR 1978, 340 für die Jahre 1971, 1972; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 6.64 - a. a. O. S. 72 für das Jahr 1963 und vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 11.67 - Buchholz 401.5 § 6 GewStG Nr. 1 für das Jahr 1962 und Beschluß vom 16. Juli 1979 - BVerwG 7 B 141.79 - für das Jahr 1974; BFH, Urteil vom 21. April 1977 - IV R 161-162/75 - BStBl II 1977, 512).

    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist es nicht geboten, die Erhebung der Lohnsummensteuer "in Verlustjahren als verfassungsrechtlich generell verboten anzusehen" (BVerfG, Beschluß vom 1. Juni 1978 - 1 BvR 364/78 - HFR 1978, 340; vgl. auch BFH, Urteil vom 21. April 1977 - IV R 161-162/75 - BStBl II 1977, 512 [514 li. Sp.]).

  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 6.64
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Wird indessen eine Gemeinde auf dem Gebiet der Lohnsummensteuer tätig, wie das hier durch die Entgegennahme der Lohnsummensteuererklärungen und durch Erlaß der Widerspruchsbescheide geschehen ist, ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 6.64 - BVerwGE 19, 68).

    Infolge der Änderung des § 26 GewStG, die für Erhebungszeiträume nach dem 31. Dezember 1976 galt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 GewStG i. d. F. des Art. 12 Nr. 13 EGAO 1977), ist die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 26. Juni 1964 a. a. O. S. 69 und vom 18. September 1970 - BVerwG VII C 68.68 - Buchholz 401.5 § 26 GewStG Nr. 3 S. 2 [4]) entfallen, nach welcher in der widerspruchslosen Annahme der Lohnsummensteuererklärung durch die Gemeinde ein formloser Steuerbescheid zu sehen ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs war die Regelung der Lohnsummensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 f., BStBl III 1967, 743 für das Jahr 1962 und vom 1. Juni 1978 - 1 BvR 364/78 - HFR 1978, 340 für die Jahre 1971, 1972; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 6.64 - a. a. O. S. 72 für das Jahr 1963 und vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 11.67 - Buchholz 401.5 § 6 GewStG Nr. 1 für das Jahr 1962 und Beschluß vom 16. Juli 1979 - BVerwG 7 B 141.79 - für das Jahr 1974; BFH, Urteil vom 21. April 1977 - IV R 161-162/75 - BStBl II 1977, 512).

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 106.81

    Steuerfestsetzung - Billigkeitsverfahren - Bestandskraft - Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Diese Anträge sind mithin auf die Zulassung einer Steuerfestsetzung auf Null bzw. einer Steuerfestsetzung in niedrigerer Höhe gerichtet (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 106.81 - KStZ 1982, 192 [193]).

    Ein Billigkeitserlaß darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (so Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 106.81 - a. a. O. m. weit. Nachw.).

  • BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67

    Untersagung des Betreibens eines Abbruchunternehmens - Befugnis der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Es begegnet bereits Zweifeln, ob der Erlaß eines Bescheids, hier die Entgegennahme der Lohnsummensteuererklärungen, durch eine sachlich unzuständige Behörde immer als eine besonders schwere, d. h. unerträgliche Rechtsverletzung angesehen werden muß (z. B. verneint im Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG I C 81.67 - BVerwGE 30, 138 [139]).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Auf welcher Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35 S. 4 [8]).
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 68.65
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Danach setzt ein Steuererlaß wegen unbilliger Härte aus persönlichen Gründen voraus, daß er dazu dienen kann, die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren (vgl. Urteile vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII C 93.57 - BVerwGE 10, 189 [191] und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - KStZ 1969, 75 [76, 77]), ein Erlaß mithin ausgeschlossen ist, wenn er die Existenz des Betriebs nicht mehr zu retten vermag (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 B 209.81 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 1 S. 1 [3]).
  • BVerwG, 05.06.1959 - VII C 83.57
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Das Revisionsgericht kann sie indessen prüfen, weil sich das Berufungsgericht mit ihr nicht befaßt hat (vgl. §§ 173 VwGO, 562 ZPO; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 83.57 - BVerwGE 8, 329 [333]).
  • BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57

    Lohnsummensteuer - Erstattung aus Billigkeitsgründen - Existenzgefährdung -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Die Erhebung bzw. Einziehung einer Steuer ist im Sinne des § 163 Abs. 1 AO bzw. des § 227 Abs. 1 AO (persönlich) unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlaßwürdig ist und wenn die Erhebung bzw. Einziehung der Steuer die Fortführung des Betriebs gefährden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [240]), d. h. wenn sie existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde.
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 B 209.81

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
    Danach setzt ein Steuererlaß wegen unbilliger Härte aus persönlichen Gründen voraus, daß er dazu dienen kann, die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren (vgl. Urteile vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII C 93.57 - BVerwGE 10, 189 [191] und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - KStZ 1969, 75 [76, 77]), ein Erlaß mithin ausgeschlossen ist, wenn er die Existenz des Betriebs nicht mehr zu retten vermag (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 B 209.81 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 1 S. 1 [3]).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
  • BVerwG, 26.02.1960 - VII C 93.57

    Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des

  • BVerwG, 22.05.1980 - 7 C 73.78
  • BVerwG, 03.03.1975 - VII B 118.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer neuen

  • BVerwG, 28.03.1961 - II C 51.59
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73

    Erlaßzusage - Standortverlegung eines Betriebes - Außersteuerliche Erwägungen -

  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Bedeutung der Steuererklärung über die Berechnung der Lohnsummensteuer -

  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 68.68

    Verfassungsmäßigkeit einer Erhebung einer Lohnsummensteuer - Anforderungen an die

  • BVerwG, 16.07.1979 - 7 B 141.79

    Die erstmalige Einführung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde bedarf der

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 11.67

    Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Mit den BVerwG-Urteilen vom 29. September 1982  8 C 48.82 (BStBl II 1984, 236) und vom 9. März 1984  8 C 43.82 (HFR 1985, 481) wurde die Entscheidung der Behörde, die geltend gemachte sachliche Unbilligkeit der Einziehung der Lohnsummensteuer sei nicht gegeben, voll überprüft.
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81

    Anspruch auf Erstattung von Lohnsummensteuern aus persönlichen Billigkeitsgründen

    Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 48/82, Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6).

    Eine Erstattung der Lohnsummensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung oder die Existenzvernichtung des Gewerbebetriebs darstellt (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 48.82).

    Wie der Senat in seinemUrteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - (Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 [16]), das zeitlich nach der im vorliegenden Fall erfolgten Zulassung der Revision ergangen ist, ausgeführt hat, kommt ein Billigkeitserlaß aus persönlichen Gründen - abgesehen von der Erlaßwürdigkeit - nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellt.

    "Dem korrespondiert das Erfordernis der Kausalität zwischen einem Erlaß aus persönlichen Gründen und der Weiterführung des Betriebs in dem Sinne, daß der Steuererlaß betriebserhaltende Wirkung haben muß," er (also) dazu dienen muß, "die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren" und "ein Erlaß mithin ausgeschlossen ist, wenn er die Existenz des Betriebs nicht mehr zu retten vermag" (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 16).

    Denn ein Vergleich der Lohnsummensteuer mit dem jeweiligen Jahresverlust, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, würde Betriebe mit einem geringeren Verlust gegenüber Betrieben mit einem höheren Verlust ungerechtfertigt begünstigen (vgl.Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 16).

    Erlaß oder Erstattung von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen dürfen nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (soUrteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 [3 f.] m.weit.Nachw. undvom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 13 f.).

    Im Hinblick auf die Lohnsummensteuer hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 29. September 1982 (BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 14 und 15) ausgeführt:.

    Hier eine Verletzung des Gleichheitssatzes deshalb in Erwägung zu ziehen, weil die Lohnsummensteuer für den Betrieb der Klägerin gegenüber gleichartigen Betrieben, gemessen an dem einheitlichen Steuermeßbetrag (Gewerbeertrag und Gewerbekapital) zu einer außerordentlichen Belastung geführt hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a.a.O. S. 71; BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 15), ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht veranlaßt.

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82

    Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss

    Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6).

    Ein Erlaß der Lohnsummensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung oder die Existenzvernichtung des Gewerbebetriebs darstellt (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O.).

    Erlaß von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (so Urteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 [3 f.] m.weit.Nachw. und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 [13 f.]).

    Im Hinblick auf die Lohnsummensteuer hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - (a.a.O. S. 14 und 15) ausgeführt:.

    Im vorliegenden Fall eine Verletzung des Gleichheitssatzes deshalb in Erwägung zu ziehen, weil die Lohnsummensteuer für den Betrieb der Klägerin gegenüber gleichartigen Betrieben, gemessen an dem einheitlichen Steuermeßbetrag (Gewerbeertrag und Gewerbekapital), zu einer außerordentlichen Belastung geführt hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a.a.O. S. 71; BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 15), ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht veranlaßt.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - (a.a.O. S. 16), das zeitlich nach der im vorliegenden Fall erfolgten Zulassung der Revision ergangen ist, ausgeführt hat, kommt ein Billigkeitserlaß aus persönlichen Gründen - abgesehen von der Erlaßwürdigkeit - nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellt: "Die Existenzgefährdung muß gerade durch die Erhebung der Steuer verursacht oder entscheidend mitverursacht sein.

    Ein Vergleich der Lohnsummensteuer mit dem jeweiligen Jahresverlust würde Betriebe mit einem geringeren Verlust gegenüber Betrieben mit einem höheren Verlust ungerechtfertigt begünstigen (vgl. Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 16).

  • OVG Hamburg, 21.08.2018 - 5 Bf 25/17

    Aussetzung eines Verfahrens auf Verlängerung seines Jagdscheins im Hinblick auf

    Im Übrigen spricht gegen eine "Offensichtlichkeit", dass auch die Beklagte die Erteilung des Jagdscheins durch den Landkreis nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit beanstandet, sondern offenbar ohne weiteres akzeptiert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1982, 8 C 48.82, DVBl. 1983, 137, juris Rn. 46).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Die Erhebung einer Steuer ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn (der Steuerpflichtige erlaßwürdig ist und) die Erhebung der Steuer die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährden, d.h. wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 ).
  • VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16

    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall;

    Ein Ausnahme aus Gründen der Billigkeit darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48.82 -, juris, Rn. 53; Nds. OVG, Beschl. v. 23.09.2005 - 9 ME 308/04 -, juris, Rn. 12, jeweils zum Erlass einer Steuererhebung bzw. eines Beitrags aus Billigkeitsgründen).

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist es beispielsweise anerkannt, dass ein Erlass von Steuern aus persönlichen Gründen wegen einer unbilligen Härte nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Erhebung der Steuer eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48.82 -, juris, Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.01.2005 - 8 S 1826/04 -, juris, Rn. 16; VG Greifswald, Urt. v. 29.03.2006 - 3 A 3704/02 -, juris, Rn. 42).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 127.84

    Feststellungsklage - Steuerbescheid - Mangelnde Bekanntgabe - Nichtakt -

    Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß die Ermächtigung der Länder für die Übertragung der Verwaltungskompetenz in Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG an die Ertragshoheit für die Steuern anknüpft und daß die Ertragshoheit für die Gewerbesteuer trotz der Gewerbesteuerumlage bei den Gemeinden verblieben ist (Urteil vom 29. September 1982 BVerwG 8 C 48.82, Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 ).
  • VG Gera, 30.10.1997 - 5 E 194/97

    Steuern; Steuern

    Hat die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nur geringfügigen Einfluß auf die in einem negativen Betriebsergebnis zum Ausdruck kommenden - ungünstigen - wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes, so erscheint es dann sachgerecht, die volle Grundsteuer neben dem durch die wesentliche Ertragsminderung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG bewirkten Ausfall von dem Betrieb als vertretbare Belastung tragen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 , a.a.O.).

    Ein Anteil von ca. 0,2 bis 0, 3 %, in dessen Rahmen sich vorliegend die für die Jahre 1992 bis 1994 ermittelten Werte bewegen, begründet jedenfalls nicht mehr als ein nur geringfügiges Gewicht innerhalb des gesamten betrieblichen Aufwandes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1989, a.a.O., wonach ein Anteil von 0, 046 % geringfügig sei; ferner Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48/82 -, Juris, bezüglich eines Anteils von 0, 41 % bei der Lohnsummensteuer).

    Ein Billigkeitserlaß aus persönlichen Gründen darf hiernach nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Erhebung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde, d. h. die Existenzgefährdung gerade durch die Erhebung der Steuer verursacht oder entscheidend mitverursacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48/82 -, a.a.O.; ferner Troll, § 33 Rn. 5).

    Dabei erscheint es für die Beurteilung des Gewichts für eine etwaige Existenzgefährdung sachgerecht, auf das Verhältnis der Steuer zu den von dem Steuerschuldner zu tragenden Gesamtkosten abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48/82 -, a.a.O.).

    Eine anteilige Belastung dieser Größenordnung ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, einen ursächlichen Wirkungszusammenhang zwischen der Einziehung der Grundsteuer und einer etwaigen Existenzgefährdung der Antragstellerin zu indizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.1982 - 8 C 48/82 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82

    Steuererlass nach § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen persönlicher

    Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 -).

    Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Anteil der Lohnsummensteuer an den Gesamtkosten weniger als 0, 40 v.H. beträgt (so auch das Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - zum Erlaß von Lohnsummensteuer).

    Zwar besaß der Beklagte im Zeitpunkt seiner die Erstattungsanträge ablehnenden Entscheidung und im Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen die Verwaltungskompetenz für die Lohnsummensteuer nicht (vgl. Urteil vom 29. September 1982 in dem Parallelverfahren BVerwG 8 C 48.82 gleichen Rubrums).

    Daraus folgende rechtliche Bedenken sind indessen für den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht entfallen, nachdem den Gemeinden durch das Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NW. S. 732) die Kompetenz für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern übertragen worden ist (vgl. im einzelnen Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 -).

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Denn diese Frage ist deshalb nicht unproblematisch, weil die Rechtsänderung nicht mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten ist - für diesen Fall hat der Senat durch Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - eine Heilung aufgrund nachträglichen Kompetenzzuwachses angenommen -, sondern weil dieser Rechtsänderung rückwirkende Kraft unter Beschränkung auf den 1. Januar 1981 beigelegt worden ist (vgl. Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Gesetzes über die Hundesteuer vom 27. Oktober 1981).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 47.85

    Prüfung eines Billigkeitserlasses der Lohnsummensteuer - Beschwerde wegen

  • BVerwG, 19.06.1984 - 8 B 145.83

    Anforderungen an die Übertragung der Verwaltung der Grundsteuer an Gemeinden

  • BVerwG, 23.02.1983 - 8 B 46.82

    Erstattung der Lohnsummensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen - Steuererlaß

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 30.92

    Keine Befugnis der Gemeinden, die Beteiligung von Gemeindebediensteten an

  • VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 2 K 11.304

    Eine den Erlass einer Erschließungsbeitragsforderung gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
  • BFH, 26.11.2003 - X B 124/02

    Kein Erlass bei gescheitertem Vorkostenabzug

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 162.81

    Jahr

  • BVerwG, 23.02.1983 - 8 B 99.82

    Rechtsmittel

  • VG Wiesbaden, 31.07.2017 - 5 L 3868/17

    Spielhalle im Wiesbadener Hauptbahnhof muss schließen

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

  • VG Halle, 17.12.2003 - 5 A 459/02
  • BVerwG, 23.10.2023 - 8 A 2.23
  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • VG Gießen, 29.01.2018 - 4 L 9704/17

    Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2004 - L 2 KN 108/01

    Rentenversicherung

  • OVG Sachsen, 30.10.2009 - 1 B 484/06

    Aufhebungspflicht und Rückforderungspflicht einer kofinanzierten Förderung nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2005 - 11 S 14.05

    Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer aus drei

  • VG Düsseldorf, 19.02.2003 - 25 K 1546/02

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur für so genannte Kampfhunde erhöhten

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
  • OVG Sachsen, 14.05.2001 - 2 BS 133/00

    Erlass einer Gewerbesteuer; Rechtswidriger Erlass von Steuern; Steuerbescheid;

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2005 - 9 ME 308/04

    Heranziehung eines Eigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag; Verwirkung eines

  • VG Wiesbaden, 02.02.2018 - 5 L 3980/17
  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 8550/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern wegen

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 4098/13

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 2 S 1464/91

    Aufhebung bzw Änderung eines bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheides -

  • BVerwG, 13.03.1984 - 8 B 108.83

    Änderung der Rechtslage durch Änderung der Rechtsauffassung zu einem bestimmten

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 21/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid für den Anbau

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22

    Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung: Maßstäbe im

  • BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 170.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 171.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • VG Wiesbaden, 13.03.2012 - 1 K 596/11

    Klage auf Erlass der Kirchensteuer

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 165.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 166.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 172.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 169.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 167.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 173.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 14.04.1983 - 8 B 168.82

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Entwässerungssatzung - Verstoß gegen das

  • VG Gießen, 29.09.2010 - 2 K 1414/09

    Öffentlich-rechtliche Erstattung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz

  • VG Gera, 13.01.1999 - 5 E 530/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Unbillige Härte bei

  • BVerwG, 16.06.1983 - 8 B 8.83

    Bestimmung der Ertragsminderung eines Hotels nach der durchschnittlichen

  • BVerwG, 15.03.1983 - 8 B 74.82

    Entscheidung über einen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

  • VG Wiesbaden, 22.01.2018 - 5 L 4026/17
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2000 - 12 K 233/96

    Voraussetzungen für den Erlass von Umsatzsteuer

  • FG München, 28.05.1998 - 13 K 1411/97

    Betrieb eines Einzelhandels mit Gebraucht- und Unfallfahrzeugen; Anspruch auf

  • VG Lüneburg, 10.11.2005 - 2 A 242/05

    Billigkeitserlass; gefährlicher Hund; Rasseliste

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvR 479/83
  • BVerwG, 28.02.1983 - 8 B 73.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • FG Brandenburg, 05.10.1995 - 1 K 36/95

    Erlass einer Umsatzsteuerforderung als Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1983 - 2 S 1777/82

    Gemeindlicher Erlaß von Realsteuerbescheiden vor dem 1981-01-01 - sachliche

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