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   BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05   

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BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05 (https://dejure.org/2005,5490)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 C 1.05 (https://dejure.org/2005,5490)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2005 - 2 C 1.05 (https://dejure.org/2005,5490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 141; BBesG § 40
    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch besoldungsberechtigter und beiderseits teilzeitbeschäftigter Ehegatten auf den hälftigen ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag; Familienbezogene Ausgleichsfunktion; Kürzung des Besoldungsanteils; Gleichstellung teilzeitbeschäftigter Ehegatten mit ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EG Art. 141; ; BBesG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 141; BBesG § 40
    Ehegattenbezogener Anteil am Familienzuschlag bei beiderseits teilzeitbeschäftigten Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Der ausdrücklich an den Familienstand anknüpfende ehegattenbezogene Bestandteil des Familienzuschlages besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

    Die anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlages bei Teilzeitbeschäftigten stand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz, auch wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerfGE 71, 39 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.

    Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfGE 71, 39).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1985 entschieden, die Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber den vollzeitbeschäftigten Beamten sei sachlich gerechtfertigt (BVerfGE 71, 39 ff.).

    Eine zulässige Typisierung kommt in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen und nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfGE 27, 220 ; 71, 39 ).

    Zwar mögen sich Voll- und Teilzeitbeschäftigung eines Beamten oder Richters in einer Weise unterscheiden, die im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine unterschiedliche Höhe des Familienzuschlages zu legitimieren vermag (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Der familienbezogene Zweck der Zulage gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ).

    Auch wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. zuletzt Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - m.w.N. ), ist er gehalten, sachfremde Erwägungen und widersprüchliche Regelungen zu vermeiden.

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Die Gerichte sind verpflichtet, Vorschriften des einfachen Rechts verfassungskonform auszulegen, da der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt es gebietet, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 90, 263 ).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 90, 263 ; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Eine zulässige Typisierung kommt in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen und nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfGE 27, 220 ; 71, 39 ).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Alle genannten Vorschriften bestimmen gleichlautend, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit (einschließlich der Ermäßigung auf weniger als die Hälfte) das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf und dass eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit nur zulässig ist, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ).
  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2005 (BVerwG 2 C 20.04 ) ausgeführt hat, ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit gesetzlich nicht definiert oder näher erläutert.
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, gilt auch im Bereich des Besoldungsrechts (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05
    Er dient der Förderung der Familie, dem innerfamiliären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates (vgl. BVerfGE 21, 329 ).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der

  • BVerwG, 06.04.2000 - 2 C 25.99

    Pflichtversicherungszeiten, vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

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