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   BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15   

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BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15 (https://dejure.org/2015,30771)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2015 - 9 B 42.15 (https://dejure.org/2015,30771)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2015 - 9 B 42.15 (https://dejure.org/2015,30771)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1; BbgBauO § 4 Abs. 1 Nr. 2
    Anbaustraße; Wohnweg; Fußweg; Erreichbarkeit; fußläufige Zugänglichkeit; Bebaubarkeit; Erschließung; Erschließungsbeitrag; Vorausleistung; Zweiterschließung; Sekundärerschließung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1
    Anbaustraße; Bebaubarkeit; Erreichbarkeit; Erschließung; Erschließungsbeitrag; Fußweg; Sekundärerschließung; Vorausleistung; Wohnweg; Zweiterschließung; fußläufige Zugänglichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB
    Erschließung durch Wohnweg

  • Wolters Kluwer

    Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für eine mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage; Anforderungen an den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil bei einer Zweiterschließung durch Fußwege; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1; BbgBauO § 4 Abs. 1 Nr. 2
    Rechtmäßige Gebührenerhebung bei (Zweit)Erschließung eines Grundstücks durch einen dessen Bebaubarkeit vermittelnden Wohnweg

  • doev.de PDF

    Erschließung durch Wohnweg

  • rewis.io

    Erschließung durch Wohnweg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für eine mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage; Anforderungen an den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil bei einer Zweiterschließung durch Fußwege; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstück grenzt an unbefahrbaren Wohnweg: Gilt es als erschlossen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderung an erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil bei Zweiterschließung durch Wohnweg

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erschließung durch Wohnweg

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderung an erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil bei Zweiterschließung durch Wohnweg

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstück grenzt an unbefahrbaren Wohnweg: Ist es erschlossen? (IBR 2016, 1061)

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Grundstückseigentümer müssen für Wohnweg zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 184
  • BauR 2016, 306
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 26.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Ein Grundstück, das an eine Anbaustraße und einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Wohnweg grenzt, wird durch diesen Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, sofern das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreichen lässt (im Anschluss an Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101).

    Auch weicht das angefochtene Urteil damit nicht von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101) aufgestellten Rechtssatz ab, wonach ein Grundstück, das an eine Anbaustraße und einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Wohnweg grenzt, durch diesen Wohnweg i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, sofern das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreichen lässt.

    Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge Wohnwege - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen sind, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101 S. 67 und vom 17. Juni 1998 - 8 C 34.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 S. 98), auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen sowie der landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO entschieden, dass der S.-steig bis zu einer Länge von 50 m, gerechnet von der Einmündung in die G.-Straße, die Bebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke einschließlich des Grundstücks der Kläger vermittelt und daher erschließungsbeitragsrechtlich als Wohnweg i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren ist.

  • BVerwG, 10.12.1993 - 8 C 58.91

    Unbefahrbarer Wohnweg als Erschließungsanlage (Hinterlieger- u. Eckgrundstück)

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Von dem Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 - (Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71) weicht die angefochtene Entscheidung bereits deshalb nicht ab, weil das Berufungsgericht den von den Klägern behaupteten Rechtssatz, jede (Zweit-)Erschließung sei unabhängig von ihrer konkreten Nutzbarkeit ein beitragsrechtlicher Vorteil für den Grundstückseigentümer, nicht aufgestellt hat.

    Dies steht nicht in Widerspruch zu dem in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz, dass, wenn ein Wohnweg nicht zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sondern lediglich von einer Anbaustraße abzweigt, Grundstücke, die sowohl an den Wohnweg als auch an die Anbaustraße grenzen, ausschließlich durch die letztere Anlage, nicht jedoch auch durch den Wohnweg erschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71 S. 107).

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3) ausgeführt, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anlage könnten allenfalls dann Zweifel bestehen, wenn alle angrenzenden Grundstücke bereits anderweitig erschlossen und schon dadurch bebaubar oder gewerblich nutzbar seien und die Zweitanlage den von ihr erschlossenen Grundstücken ausnahmsweise keine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittele, weil sie beispielsweise ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion übernehmen soll.

    Indes kann einer weiteren Erschließungsanlage ausnahmsweise die Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlen, wenn sie - bezogen allerdings nicht nur auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf das gesamte zu erschließende Gebiet (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 1966 - 4 C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 43, vom 21. Mai 1969 - 4 C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2 S. 4, vom 13. August 1976 - 4 C 23.74 - BRS 37 Nr. 142 S. 288 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 2 f.) - ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion i.S.d. §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB übernehmen, sondern beispielsweise nur den Zugang zu einem Sportgelände oder einem Aussichtsturm gewährleisten soll (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3) ausgeführt, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anlage könnten allenfalls dann Zweifel bestehen, wenn alle angrenzenden Grundstücke bereits anderweitig erschlossen und schon dadurch bebaubar oder gewerblich nutzbar seien und die Zweitanlage den von ihr erschlossenen Grundstücken ausnahmsweise keine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittele, weil sie beispielsweise ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion übernehmen soll.

    Indes kann einer weiteren Erschließungsanlage ausnahmsweise die Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlen, wenn sie - bezogen allerdings nicht nur auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf das gesamte zu erschließende Gebiet (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 1966 - 4 C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 43, vom 21. Mai 1969 - 4 C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2 S. 4, vom 13. August 1976 - 4 C 23.74 - BRS 37 Nr. 142 S. 288 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 2 f.) - ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion i.S.d. §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB übernehmen, sondern beispielsweise nur den Zugang zu einem Sportgelände oder einem Aussichtsturm gewährleisten soll (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 34.96

    Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge Wohnwege - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen sind, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101 S. 67 und vom 17. Juni 1998 - 8 C 34.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 S. 98), auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen sowie der landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO entschieden, dass der S.-steig bis zu einer Länge von 50 m, gerechnet von der Einmündung in die G.-Straße, die Bebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke einschließlich des Grundstücks der Kläger vermittelt und daher erschließungsbeitragsrechtlich als Wohnweg i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren ist.
  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Indes kann einer weiteren Erschließungsanlage ausnahmsweise die Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlen, wenn sie - bezogen allerdings nicht nur auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf das gesamte zu erschließende Gebiet (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 1966 - 4 C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 43, vom 21. Mai 1969 - 4 C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2 S. 4, vom 13. August 1976 - 4 C 23.74 - BRS 37 Nr. 142 S. 288 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 2 f.) - ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion i.S.d. §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB übernehmen, sondern beispielsweise nur den Zugang zu einem Sportgelände oder einem Aussichtsturm gewährleisten soll (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).
  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Es kommt vielmehr allein darauf an, dass die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 11, 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.05.1966 - IV C 136.65

    Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15
    Indes kann einer weiteren Erschließungsanlage ausnahmsweise die Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlen, wenn sie - bezogen allerdings nicht nur auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf das gesamte zu erschließende Gebiet (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 1966 - 4 C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 43, vom 21. Mai 1969 - 4 C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2 S. 4, vom 13. August 1976 - 4 C 23.74 - BRS 37 Nr. 142 S. 288 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 2 f.) - ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion i.S.d. §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB übernehmen, sondern beispielsweise nur den Zugang zu einem Sportgelände oder einem Aussichtsturm gewährleisten soll (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).
  • BVerwG, 21.05.1969 - IV C 93.67

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Erschließungsrechts - Voraussetzungen

  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

    Die Zweitanlage vermittelt dem Grundstück dann eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015, 9 B 42/15, BayVBl. 2016, 275, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014, 9 C 4/13, BVerwGE 150, 308, juris Rn. 11, 15 m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16

    Veräußerung

    Auch steht dem Erschlossensein nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin westlich bereits an eine andere Erschließungsanlage grenzt; eine bereits vorhandene Erschließung ist insoweit hinwegzudenken (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 7.5.2009 - 9 LB 329/06 -, juris Rn. 22).

    Unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der (weiteren) Erschließung vermittelt die Zweitanlage dem Grundstück der Klägerin durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; vgl. auch Urt. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 -, juris Rn. 13 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 15 A 2995/18

    Aufwertungsbedürftig aufwertungsfähig Ausgleichsfläche; Ausgleichsmaßnahme;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1993 - 8 C 36.91 -, juris Rn. 29; und vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 29. September 2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 15 Rn. 8, m. w. N.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1387/21

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück;

    Durch diese sogenannte Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine andere Erschließungsanlage, die bei der Prüfung des Erschlossenseins "hinwegzudenken" ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - 9 B 51.18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 29.09.2015 - 9 B 42.15 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 39; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 17 Rn. 122), bei der Kostenverteilung wieder "hinzugedacht" mit der Folge, dass sich der Beitrag für das mehrfach erschlossene Grundstück ermäßigt und für die übrigen Grundstücke entsprechend erhöht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 15 A 445/18

    Vermittlung der Zugänglichkeit eines Grundstücks in

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12, und vom 14. Dezember 2010 - 9 B 58.10 -, juris Rn. 3, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, juris Rn. 11.
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