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   BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59   

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https://dejure.org/1963,2213
BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59 (https://dejure.org/1963,2213)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1963 - VI C 41.59 (https://dejure.org/1963,2213)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1963 - VI C 41.59 (https://dejure.org/1963,2213)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59
    Mitgliedern eines Oberversicherungsamts (des Bayerischen Landesversicherungsamts) und bei Hilfsrichtern eines Sozialgerichts bejaht, und auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 213, 214 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 335/51] [224]; 4, 331 [344]) gebiete der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit nicht die Anstellung des Richters auf Lebenszeit, so daß sich auch die vom Kläger beantragte Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeil der erwähnten Gesetze erübrige.

    Da die Bestellung der Richter auf Zeit verfassungsrechtlich zulässig sei und sich aus dem Grundgesetz nichts für die Dauer des Amtes ergebe (BVerfGE 4, 331 [351]), lasse sich verfassungsrechtlich, keine Verpflichtung zur Umwandlung in ein Lebenszeitverhältnis begründen.

  • BVerwG, 27.01.1956 - II C 98.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59
    Da die Grundsätze der Ermessenshandhabung dem Landesbeamtenrecht zu entnehmen sind, dieses aber hier irrevisibel ist, kann der Senat auch im Einblick auf die angeführten verwaltungsgerichtlichen Vorschriften die Würdigung der Ermessenshandhabung des Beklagten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht revidieren; in diesem Sinne bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 98.54 -.
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51

    Entlassung von Nationalsozialisten

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59
    Mitgliedern eines Oberversicherungsamts (des Bayerischen Landesversicherungsamts) und bei Hilfsrichtern eines Sozialgerichts bejaht, und auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 213, 214 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 335/51] [224]; 4, 331 [344]) gebiete der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit nicht die Anstellung des Richters auf Lebenszeit, so daß sich auch die vom Kläger beantragte Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeil der erwähnten Gesetze erübrige.
  • BVerwG, 08.11.1962 - II C 3.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59
    Soweit er aus dem Gesichtspunkt der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG, wohl auch des Gleichheitssatzes die Nichtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Ernennung von Beamten auf Zeit bei den Oberversicherungsämtern und dem Landesversicherungsamt in Bayern vom 10. Juli 1952 und (oder) des Gesetzes über die Ernennung von Besten auf Zeit bei den Sozialgerichten in Bayern vom 7. April 1954 behauptet, hat der Verwaltungsgerichtshof als entscheidend bereits hervorgehoben, daß selbst dann, wenn ein Verfassungsverstoß vorläge, dies lediglich zur Nichtigerklärung der Regelung, keineswegs aber dazu führen würde, daß das Gericht - wie es für den Erfolg der Klage erforderlich wäre - an die Stelle der nichtigen Regelung eine andere Regelung setzt; so auch das angeführte Urteil des II. Senats vom 22. Februar 1962, ferner Beschluß des Senatsvom 29. Januar 1957 - BVerwG VI B 2.56 - undUrteil vom 8. November 1962 - BVerwG II C 3.60 -.
  • BVerwG, 29.01.1957 - VI B 2.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59
    Soweit er aus dem Gesichtspunkt der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG, wohl auch des Gleichheitssatzes die Nichtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Ernennung von Beamten auf Zeit bei den Oberversicherungsämtern und dem Landesversicherungsamt in Bayern vom 10. Juli 1952 und (oder) des Gesetzes über die Ernennung von Besten auf Zeit bei den Sozialgerichten in Bayern vom 7. April 1954 behauptet, hat der Verwaltungsgerichtshof als entscheidend bereits hervorgehoben, daß selbst dann, wenn ein Verfassungsverstoß vorläge, dies lediglich zur Nichtigerklärung der Regelung, keineswegs aber dazu führen würde, daß das Gericht - wie es für den Erfolg der Klage erforderlich wäre - an die Stelle der nichtigen Regelung eine andere Regelung setzt; so auch das angeführte Urteil des II. Senats vom 22. Februar 1962, ferner Beschluß des Senatsvom 29. Januar 1957 - BVerwG VI B 2.56 - undUrteil vom 8. November 1962 - BVerwG II C 3.60 -.
  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 117.60

    Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und Stellung als Richter auf

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59
    Mit Recht hat es daher der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, dem § 207 SGG eine Verpflichtung der Länder zur Übernahme der bei den Versicherungsbehörden richterlich tätigen Beamten auf Zeit als hauptamtliche Richter auf Lebenszeit oder gar eine solche Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung zu entnehmen, eine Auffassung, die auch in dem Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 117.60 - vertreten wird.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1963 - VI C 41.59
    Dem würde, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [18]) ausgeführt hat, die Stellung der Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes entgegenstehen.
  • BVerwG, 16.01.1964 - II C 36.61

    Antrag auf Fortzahlung der gewährten Dienstbezüge eines Richters unter Anrechnung

    Ihr widerspricht es deshalb auch nicht, daß die Regelung des Art. 9 Abs. 2 bayAG/SGG mit dem dort verwendeten Begriff der "bisherigen Rechtsstellung" auch die Übernahme der bis dahin bei den Versicherungsbehörden richterlich tätigen Zeitbeamten als Richter auf Zeit in die Sozialgerichtsbarkeit gestattete und daß der Kläger auf Grund dieser Regelung aus dem Zeitbeamten- in das Zeitrichterverhältnis mit der Folge übergeführt wurde, daß sein Zeitrichterverhältnis mit Ablauf der durch Ernennungsurkunde zuletzt bestimmten Amtszeit endete (so bereits BVerwG, 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 182.58 - mit Hinweis auf Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 117.60 - vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 41.59 -).
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