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   BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07   

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BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07 (https://dejure.org/2008,457)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2008 - 6 C 38.07 (https://dejure.org/2008,457)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 (https://dejure.org/2008,457)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    TKG §§ 10, 11, 13, 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 38, 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1; VwVfG §§ 46, 47
    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, Betreiberauswahl, Betreibervorauswahl, Entgeltregulierung, Anzeige, Kenntnisgabe, kundenindividuelle Verträge, Systemlösungen, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Regulierungsermessen, Umdeutung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG §§ 10, 11, 13, 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Verfügung der Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10, 11 Telekommunikationsgesetz (TKG); Pflicht des über eine beträchtliche Markmacht verfügenden Anbieters zur Gewährung von Betreiberauswahl und ...

  • Judicialis

    TKG § 10; ; TKG § 11; ; TKG § 39 Abs. 3 S. 1; ; TKG § 40 Abs. 1; ; URL § 19 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikationsrecht - Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, Betreiberauswahl, Betreibervorauswahl, Entgeltregulierung, Anzeige, Kenntnisgabe, kundenindividuelle Verträge, Systemlösungen, Beurteilungsspielraum, Ermessen, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Telefon-Festnetz: Klage der Telekom weitgehend abgewiesen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Marktmacht: Telekom zur Ermöglichung von "Preselection" und "Call-by-Call" verpflichtet - Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur bestätigt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Telefon-Festnetz: Klage der Telekom weitgehend abgewiesen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BVerwG bestätigt "Call-by-Call" und "Preselection"

  • wb-law.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    BVerwG lehnt Klage der Telekom gegen die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur ab

  • heise.de (Pressebericht, 30.10.2008)

    Telekom muss weiter Call by Call anbieten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Telekom und das Festnetz

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Telefon-Festnetz: Klage der Telekom weitgehend abgewiesen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Telefon-Festnetz: Klage der Telekom weitgehend abgewiesen

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Klage der DTAG zum Telefon-Festnetz weitgehend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutschen Telekom AG in Bezug auf Anschlüsse und Verbindungen im Festnetzbereich verpflichtet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Telefon-Festnetz: Klage der Telekom weitgehend abgewiesen

  • 123recht.net (Pressebericht, 30.10.2008)

    Telekom muss auch Großkunden weiterhin Call-by-Call ermöglichen // Bundesverwaltungsgericht bestätigt Regulierung der Telekom

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 653
  • MMR 2009, 460
  • DÖV 2009, 377
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10, 11 TKG verfügt die Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum (im Anschluss an das Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 -).

    Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - [...] Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) und hält daran fest, dass der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die von ihr zu verantwortende Marktdefinition und Marktanalyse zusteht.

    Die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene multipolare Koordination, die mittels schrittweiser Ausfüllung eines vorgegebenen Rahmens auf die Erreichung einer möglichst optimalen Gesamtwirkung abzielt, schließt ein planerisches Moment ein, welches die Anerkennung des Beurteilungsspielraums geboten erscheinen lässt (s. näher Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 18).

    Daraus folgt, dass das Gericht die Marktdefinition und Marktanalyse der Bundesnetzagentur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 21).

    Die Aufgabe der Bundesnetzagentur besteht daher in einer nachvollziehenden Bewertung anhand der Marktabgrenzungskriterien des europäischen Wettbewerbsrechts, die einerseits die von der Vermutungswirkung ausgehende Vorprägung des Ergebnisses durch die Festlegung der Kommission, andererseits aber auch und insbesondere etwa vom europäischen Standard abweichende nationale Besonderheiten angemessen berücksichtigt (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 24 f.).

    Selbst wenn die auf das Gesamtpaket "sprachorientierte Systemlösung" abhebende Betrachtung der Klägerinnen ebenfalls vertretbar sein sollte (in diesem Sinne OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2003 - 13 B 806/03 - CR 2004, 274), lässt das nicht den Schluss zu, dass die gegenteilige Bewertung der Bundesnetzagentur sachwidrig wäre (s. auch Urteil des Senats vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 28 f. für den dort entschiedenen Fall).

    Die Normzwecke des § 12 Abs. 1 und des § 135 Abs. 3 TKG sind nicht deckungsgleich, da es bei der Konsultation um die Herstellung umfassender Transparenz gegenüber der interessierten Fachöffentlichkeit geht, während die mündliche Verhandlung der Rechtswahrung konkret betroffener Verfahrensbeteiligter dient (vgl. Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 42).

    In Anlehnung an die Grundsätze des Planungsermessens, auf die der Senat hinsichtlich der Ausgestaltung des Regulierungsermessens schon wiederholt zurückgegriffen hat (s. Urteile vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - a.a.O. Rn. 28 ff. und vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 47), kann die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG dann nicht wegen eines Verfahrensfehlers verlangt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

    Zwar steht der Behörde bei der Frage, welche der in § 13 Abs. 1, 3 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift, regelmäßig ein Auswahlermessen zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen auszurichten hat (s. Urteile vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 28 und vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 47).

    Allein diese Auslegung wird den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gerecht, die von der Auferlegung näher bezeichneter Verpflichtungen durch die nationale Regulierungsbehörde handeln und diese dabei zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anhalten (so für die Zugangsentgelte: Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie, ZRL - s. dazu Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 63 unter Hinweis auf die gemäß Art. 226 EG abgegebene Stellungnahme der Kommission vom 12. April 2005 - C 1196 -).

    Die Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der hier in Rede stehenden Abhilfemaßnahmen angestellt hat, zählen nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 28 ff. und vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 47, 66) zur Ausübung des Regulierungsermessens.

    Diese Bewertung trifft offenkundig zu, da eine anzeigepflichtige und nicht innerhalb von zwei Monaten beanstandete Tarifmaßnahme ohne Genehmigung umgesetzt werden darf, wobei zusätzlich der Regulierungsmaßstab im Falle der nachträglichen Kontrolle weniger streng ist als bei Verhängung der Genehmigungspflicht (s. § 39 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. §§ 28, 38 Abs. 4 Satz 1 TKG einerseits und § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1, § 32 Nr. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 TKG andererseits; zu den unterschiedlichen Maßstäben s. auch Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 68).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Die Unzulässigkeit folgt jedenfalls daraus, dass die Verpflichtungsklage, auch und gerade soweit sie sich auf die Auferlegung telekommunikationsrechtlicher Regulierungsverpflichtungen bezieht, einen vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts voraussetzt (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 23 ff. = Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2008 - 1 BvR 478/08 - MMR 2008, 590).

    In Anlehnung an die Grundsätze des Planungsermessens, auf die der Senat hinsichtlich der Ausgestaltung des Regulierungsermessens schon wiederholt zurückgegriffen hat (s. Urteile vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - a.a.O. Rn. 28 ff. und vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 47), kann die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG dann nicht wegen eines Verfahrensfehlers verlangt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

    Zwar steht der Behörde bei der Frage, welche der in § 13 Abs. 1, 3 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift, regelmäßig ein Auswahlermessen zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen auszurichten hat (s. Urteile vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 28 und vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 47).

    Die Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der hier in Rede stehenden Abhilfemaßnahmen angestellt hat, zählen nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 28 ff. und vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 47, 66) zur Ausübung des Regulierungsermessens.

  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Obwohl sich der Ausspruch im Verfügungstenor aus objektiver Empfängersicht nicht als bloßer Hinweis auf die vermeintlich bestehende Gesetzeslage, sondern als Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt (zur Befugnis der Bundesnetzagentur, gesetzliche Rechtsfolgen regulatorischer Art zum Zweck größtmöglicher Transparenz regelnd festzustellen, s. auch Urteil vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 Rn. 27 ff.), hat die Behörde eine gestaltende Regelung, wie sie in der Auferlegung einer Regulierungsverpflichtung liegt, erkennbar nicht treffen wollen.

    Dies gilt auch im Revisionsverfahren unter den hier sämtlich gegebenen Voraussetzungen, dass die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (s. Urteil vom 14. Februar 2007 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund stellt sich der Ausspruch im Verfügungstenor aus objektiver Empfängersicht nicht lediglich als ein unverbindlicher Hinweis auf die Rechtslage dar, sondern als eine regelnde Feststellung, zu der die Bundesnetzagentur auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage im Interesse der Rechtssicherheit unter Rückgriff auf den Normzweck befugt ist (s. Urteil vom 14. Februar 2007 a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der den Bürgern aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, ist nur insoweit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, als eine einschlägige Gemeinschaftsregelung fehlt (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06 - MMR 2008, 523 Rn. 163 ff., 166 m.w.N.).

    Sofern - wie hier - spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten von diesen unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips selbst zu regeln (s. auch EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - Rs. C-392/04 u.a. - Slg. 2006, I-8559 Rn. 57 und vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06 - MMR 2008, 523 Rn. 166, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.01.1994 - 4 B 163.93

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Anforderungen an das

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass die angegriffene behördliche Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders, d.h. für die Betroffenen günstiger, ausgefallen wäre (s. Beschlüsse vom 12. Januar 1994 - BVerwG 4 B 163.93 - [...] Rn. 10 und vom 6. Mai 2008 - BVerwG 9 B 64.07 - [...] Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 64.07

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Planfeststellungsbehörde; örtliche

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass die angegriffene behördliche Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders, d.h. für die Betroffenen günstiger, ausgefallen wäre (s. Beschlüsse vom 12. Januar 1994 - BVerwG 4 B 163.93 - [...] Rn. 10 und vom 6. Mai 2008 - BVerwG 9 B 64.07 - [...] Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • VG Köln, 17.11.2005 - 1 K 2924/05

    Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Zudem - und dies vor allem - führt das oben für das Verfahren der Marktdefinition und Marktanalyse herangezogene systematische Argument, wonach sich § 135 Abs. 3 TKG nicht auf die dort erzielten "Festlegungen" bzw. "Ergebnisse", sondern nur auf "Entscheidungen" bezieht, für die hier in Rede stehende Entscheidung der Beschlusskammer über die Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen zu dem gegenteiligen, das Verhandlungserfordernis bestätigenden Ergebnis (so zu Recht VG Köln, Urteil vom 17. November 2005 - 1 K 2924/05 - MMR 2006, 422).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Sofern - wie hier - spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten von diesen unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips selbst zu regeln (s. auch EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - Rs. C-392/04 u.a. - Slg. 2006, I-8559 Rn. 57 und vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06 - MMR 2008, 523 Rn. 166, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Soweit dies erst im Revisionsverfahren geschieht, kann das Revisionsgericht die neue, unstreitige Tatsache berücksichtigen, wenn es - wie hier - insoweit zu keiner Veränderung des Prozessstoffs kommt (vgl. Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - DVBl 2008, 1188 Rn. 18).
  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvR 478/08

    Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens mit Anspruch auf effektiven

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
    Die Unzulässigkeit folgt jedenfalls daraus, dass die Verpflichtungsklage, auch und gerade soweit sie sich auf die Auferlegung telekommunikationsrechtlicher Regulierungsverpflichtungen bezieht, einen vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts voraussetzt (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 23 ff. = Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2008 - 1 BvR 478/08 - MMR 2008, 590).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03

    Vorlagepflicht an den EuGH im Nachprüfungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2003 - 13 B 806/03

    Austauschbarkeit von Produkten des Sprachtelefondienstleistungsmarktes als

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06

    Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Diese Anlage dient der Bereitstellung internationaler leitungsgebundener Telekommunikationsbeziehungen i.S.v. § 26 Abs. 1 TKÜV, da die Vermittlung im Rahmen einer gebündelten Übertragung erfolgt und im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit steht (vgl. § 3 Nr. 17a TKG sowie zum Begriff der Öffentlichkeit BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 30 ff.; Lünenbürger/Stamm, in: Scheurle/Mayen [Hrsg.], TKG, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 40, 47).
  • VG Köln, 21.01.2009 - 21 K 2048/07

    Angebot von digitalen Rundfunksignalen gegen Entgelt über Kabelkopfstationen;

    Vom Gericht ist zu prüfen, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen worden ist, ob der erhebliche Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemeingültige Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt worden ist, Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1, Rn. 21; Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, Juris, Rn. 18.

    BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, a.a.O., Rn. 24.

    Allerdings wird nach der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, a.a.O., Rn. 40.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, a.a.O., Rn. 56, 58 f., der die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren gegenteiligen Ansicht, vgl. Urteil vom 05. September 2007 - 21 K 3395/06 -, CR 2008, 25 = Juris, Rn. 98, folgt, ist § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG auf dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 URL dahin auszulegen, dass die nachträgliche Entgeltregulierung im Rahmen des Regulierungsermessens der Auferlegung durch die Bundesnetzagentur bedarf.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, a.a.O., Rn. 62 ff.

    Offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, a.a.O. Rn. 70, m.w.N. zum Meinungsstand.

    BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, a.a.O., Rn. 61.

    vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, a.a.O., Rn. 63.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 42, und vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 40; Beschluss vom 28. Januar 2010 - 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 14).
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