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   BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15   

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BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15 (https://dejure.org/2015,35100)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2015 - 1 B 32.15 (https://dejure.org/2015,35100)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 (https://dejure.org/2015,35100)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG
    Personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern und informationelles Selbstbestimmungsrecht

  • Telemedicus

    Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs

  • Telemedicus

    Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs

  • Wolters Kluwer

    Reichweite des persönlichen Anwendungsbereichs des Medienprivilegs; Weite Auslegung des Begriffs der Presse unter Berücksichtigung des Grundes für die Einführung des Medienprivilegs

  • datenschutz.eu
  • rewis.io

    Personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern und informationelles Selbstbestimmungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des persönlichen Anwendungsbereichs des Medienprivilegs; Weite Auslegung des Begriffs der Presse unter Berücksichtigung des Grundes für die Einführung des Medienprivilegs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutz - und die Reichweite des Medienprivilegs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Revisionszulassung hinsichtlich Frage zur Reichweite des persönlichen Anwendungsbereichs des Medienprivilegs

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern und informationelles Selbstbestimmungsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Revisionszulassung hinsichtlich Frage zur Reichweite des persönlichen Anwendungsbereichs des Medienprivilegs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 66
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15
    Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben von der Einhaltung von Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 GRC zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 und vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - NJW 2010, 2432).

    Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 Rn. 20).

    Der Kläger rügt indes eine Abweichung von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -), die eine Zulassung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu rechtfertigen vermag und zudem auch nicht auf eine grundsätzlicher Klärung zugängliche Frage weist.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15
    Beispielsweise können auch selbständige Journalisten, die nicht in redaktionelle Strukturen eingebunden sind, Unternehmen der Presse sein (Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11; Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 [ECLI:EU:C:2008:727], Satamedia - Rn. 58).

    Insoweit ergeben sich auch in Ansehung von Art. 9 RL 95/46/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (s. Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 -) keine Zweifelsfragen des Unionsrechts im Sinne des Art. 267 AEUV.

  • BVerwG, 16.08.1989 - 7 B 57.89

    Prüfungsbehörde - Abgeschlossenens Prüfungsverfahren - Fehlerhaftigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15
    Diesen Fragen fehlt die Klärungsfähigkeit, da sie sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, d.h. sie entziehen sich einer abstrahierenden Rechtssatzbildung, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15
    Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben von der Einhaltung von Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 GRC zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 und vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - NJW 2010, 2432).
  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern grundsätzlich vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden und sich die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 - juris Rn. 10, 12).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris und vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris und vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter journalistischer Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Datenschutz-RL zwar solche Tätigkeiten verstanden werden, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen und Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 53 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija, mwN), und das Medienprivileg nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeden, der journalistisch tätig ist (EuGH, EuZW 2009, 108 Rn. 58 - Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy), hieraus aber nicht zu folgern ist, dass es sich beim Medienprivileg um ein allgemeines Meinungsprivileg handelt (Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17a) und deshalb jegliche Verbreitung von Meinungen in der Öffentlichkeit auch zu "journalistischen Zwecken" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt (vgl. BVerwG, ZUM-RD 2016, 206 Rn. 5; ferner EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 58 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20

    Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der Veröffentlichung von Fotos

    Demgegenüber enthält Art. 85 Abs. 2 DS-GVO kein allgemeines Meinungsprivileg und findet somit nicht auf alle Meinungsäußerungen im Internet Anwendung (vgl. zu § 41 BDSG und § 57 RStV: BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32/15 -, juris, Rn. 5; zu Art. 85 DS-GVO: Schiedermair, in: Selmayr/Ehmann, Art. 85, Rn. 1; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 85, Rn. 17 a; Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4, 6; Rombey, ZD 2019, 301, 303).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 7 C 26.17

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend

    Journalistische Arbeit wäre nicht möglich, wenn Daten nicht auch ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden dürften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - Rn. 5; BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 Rn. 20 und vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - AfP 2010, 162 Rn. 26).

    Daraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht geschlossen werden, dass jegliche Verbreitung von Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu journalistischen Zwecken erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - RDV 2016, 98 Rn. 5).

    Als verfassungsrechtlich bedenklich erweist sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch die vom 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - (RDV 2016, 98 Rn. 5 m.w.N.) zu § 57 RStV aufgestellten organisatorischen Anforderungen für die Inanspruchnahme des Medienprivilegs unbesehen auf den Auskunftsanspruch übertragen hat.

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter journalistischer Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Datenschutz-RL zwar solche Tätigkeiten verstanden werden, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen und Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 53 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija, mwN), und das Medienprivileg nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeden, der journalistisch tätig ist (EuGH, EuZW 2009, 108 Rn. 58 - Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy), hieraus aber nicht zu folgern ist, dass es sich beim Medienprivileg um ein allgemeines Meinungsprivileg handelt (Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17a) und deshalb jegliche Verbreitung von Meinungen in der Öffentlichkeit auch zu "journalistischen Zwecken" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt (vgl. BVerwG, ZUM-RD 2016, 206 Rn. 5; ferner EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 58 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16

    Zum Anspruch eines Presseorgans auf Auskünfte zu Vergabeverfahren

    Tauglicher Adressat des Medienprivilegs sind mit anderen Worten nur organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.03.2015 - 5 B 14.2164 - juris: "publizierende Abteilung als 'Unternehmen im Unternehmen'"; Gola/Schomerus, a.a.O., § 41 Rn. 8; jeweils m.w.N.; s. ferner Führ, a.a.O., § 41 Rn. 12: Trennungsgrundsatz; zum Schutz vor dem Missbrauch von aufgrund Presserechts erstellten Datensammlungen auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 66).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15

    Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

    Denn die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25; Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10, 13 und vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - CR 2016, 154 Rn. 7).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 28.15

    Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

    Sie werden vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25; Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10, 13, und vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - CR 2016, 154 Rn. 7).
  • VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1354

    Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung

    Dieser Frage fehlt die Klärungsfähigkeit, da sie sich einer abstrahierenden Rechtssatzbildung entzieht, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1353

    Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung

    Dieser Frage fehlt die Klärungsfähigkeit, da sie sich einer abstrahierenden Rechtssatzbildung entzieht, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1351

    Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung - Senkung des

    Dieser Frage fehlt die Klärungsfähigkeit, da sie sich einer abstrahierenden Rechtssatzbildung entzieht, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VG Bremen, 12.06.2017 - 4 K 1069/14

    Aushändigung Telefonlisten - Funktionsfähigkeit; informationelle

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