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   BVerwG, 29.11.1968 - VI C 43.68   

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https://dejure.org/1968,2836
BVerwG, 29.11.1968 - VI C 43.68 (https://dejure.org/1968,2836)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1968 - VI C 43.68 (https://dejure.org/1968,2836)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1968 - VI C 43.68 (https://dejure.org/1968,2836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Zulassung einer Sprungrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 383.63
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1968 - VI C 43.68
    Auf den Beschluß BVerwGE 18, 53 hingewiesen hat der Kläger vorsorglich gebeten, seine Revision oder jedenfalls den Antrag vom 8. Juli 1968 auf Zulassung der Sprungrevision als Berufung zu behandeln, nötigenfalls unter Bewilligung der Wiedereinsetzung, und den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen.

    Revisionsfrist war auch nicht von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung abhängig; das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit zutreffender Begründung entschieden (vgl. BVerwGE 18, 53).

    An der Verspätung des Rechtsmittels scheitert auch das auf BVerwGE 18, 53 gestützte Begehren des Klägers, die Revision gegebenenfalls als Berufung zu behandeln und die Sache an das Berufungsgericht zu verweisen.

  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1968 - VI C 43.68
    Die in § 82 Abs. 2 VwGO verankerte Pflicht des Vorsitzenden, den Kläger zu der etwa erforderlichen Ergänzung von Klageformalien innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, gilt übrigens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entsprechend für die Einlegung der Revision (BVerwGE 13, 94).
  • BVerwG, 12.01.1970 - VI C 47.69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, endet die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils, und zwar unabhängig davon, wann die Revision innerhalb der Revisionsfrist eingelegt worden ist und wann die Revisionsfrist abgelaufen ist (Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG III C 99.65 - [BVerwGE 22, 81 - MDR 1966, 75 = VerwRspr. Bd. 18 Nr. 98], vom 19. Juni 1968 - BVerwG VI C 12.68 - [JR 1969, 156 = DÖD 1968, 197 = VerwRspr. Bd. 20 Nr. 68] und vom 29. November 1968 - BVerwG VI C 43.68 - [Berliner AnwBl. 1969, 45]).
  • BVerwG, 04.05.1984 - 2 C 38.82

    Sprungrevision - Revision - Verwaltungsgericht - Örtliche Zuständigkeit

    Die Ausnahmevorschrift des § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft - auch bei erweiternder Auslegung auf den Fall einer positiv lautenden, aber unwirksamen Entscheidung über die Zulassung der Revision (vgl. BVerwGE 18, 53 [57 f.]) - jedenfalls nur den Fall des nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gestellten besonderen Antrages auf Zulassung der Revision; erweist sich die Sprungrevision aus anderen Gründen als wegen Erfolglosigkeit eines nachträglich gestellten besonderen Antrages als unzulässig, so bewendet es bei der Regel, daß das gewählte, aber unzulässige Rechtsmittel zu verwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1968 - BVerwG 6 C 43.68 - [Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 11] und vom 25. August 1977 - BVerwG 7 C 65.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17 = NJW 1978, 772]).
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