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BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BAföG § 7 Abs. 1a S. 1
Gewährung von Ausbildungsförderung für ein im siebenten Semester aufgenommenen Diplomstudiums der Physik nach vorherigem Abschluss eines Bachelorstudiums im Fach Physik an einer anderen Hochschule; Förderungsfähigkeit eines Diplomstudiums - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Förderfähigkeit einer Zweitausbildung: Für Diplomstudiengänge kann es BaföG geben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein bestimmtes Diplomstudium
- Jurion (Kurzinformation)
Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein bestimmtes Diplomstudium
Verfahrensgang
- VG Dresden, 22.12.2014 - 5 K 974/12
- OVG Sachsen, 30.08.2017 - 1 A 116/16
- BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 20.06.2018 - 1 B 108/18
Ausbildungsförderung; Grundanspruch; Bologna-Prozess; Fachrichtungswechsel; …
In einem ebenfalls von der Antragstellerin zitierten Fall, in dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Diplom- Studiengang "Physik" an einer TU nach einem an einer anderen Universität erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang "Physik" begehrt wurde, hat der Senat eine analoge Anwendung bejaht, u. a. weil eine einheitliche Fachrichtung gegeben war und die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung grundsätzlich auch nicht zu einer höheren Belastung der Förderverwaltung führte als in dem Fall, in dem der Betroffene nach dem Bachelorstudium im Fach Physik ein Masterstudium in dieser Fachrichtung aufnimmt (…SächsOVG, Urt. v. 30. August 2017 - 1 A 116/16 -, juris Rn. 24, nicht rechtskräftig; Revisionsverfahren 5 C 12.17 anhängig). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2020 - 12 B 1665/19 - 5 C 10.17 und 5 C 12.17-, jeweils juris Rn. 37.