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   BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21   

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BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21 (https://dejure.org/2022,34074)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2022 - 8 C 13.21 (https://dejure.org/2022,34074)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 (https://dejure.org/2022,34074)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung der im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im betreffenden ...

  • rewis.io

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2 GG
    Kommunalrecht: Zur Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung | Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung von im Zeitpunkt des Erlasses vorhandenen ...

  • doev.de PDF

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet den Landkreis, bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes in einer nach Ablauf des Haushaltsjahres erlassenen rückwirkenden Haushaltssatzung die im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung der im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im betreffenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung zur Kreisumlage - bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung zur Kreisumlage - aufgrund einer rückwirkenden Haushaltssatzung

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2 GG
    Kommunalrecht: Zur Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung | Heranziehung zur Kreisumlage auf der Grundlage einer rückwirkenden Haushaltssatzung; Ermittlung und Berücksichtigung von im Zeitpunkt des Erlasses vorhandenen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 824
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, zeigt dessen Bezugnahme auf die im ersten Revisionsurteil aus Art. 28 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe, die ihrerseits die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - (BVerwGE 145, 378 Rn. 16 f.) übernehmen.

    Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 f., vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 19).

    Neben dem Schutz der gemeindlichen Ertragshoheit darf die Erhebung von Umlagen auch nicht dazu führen, dass die gemeindliche Regelungsbefugnis als Grundlage einer örtlichen Wirtschafts- und Steuerpolitik im Sinne einer "finanziellen Eigenverantwortung" (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 16 f.).

    cc) Schließlich durfte das Oberverwaltungsgericht nicht offenlassen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete finanzielle Mindestausstattung der Klägerin durch die Heranziehung zur Kreisumlage unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 f., vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 19).

    28 Abs. 2 GG gebietet einen Ausgleich konkurrierender finanzieller Interessen im kreiskommunalen Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 17).

    Es stellt auch zu Recht auf die finanzielle Gesamtsituation der Klägerin ab und nimmt an, dass dabei Möglichkeiten der Kompensation einer strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung durch Zuschüsse oder eine Befreiung von der Umlageerhebung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 21).

    Dabei übersieht es, dass nur für die betroffene, unterfinanzierte Gemeinde erfolgversprechende Möglichkeiten zusätzliche Finanzmittel oder eine Befreiung von der Umlage zu erlangen, eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG ausschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 21).

  • BVerwG, 25.11.2020 - 8 C 21.19

    Härteausgleich zwischen kreisangehörigen Gemeinden für Aufwendungen im

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61; Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl. 2022, 1030 Rn. 81 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 16).

    Art. 28 Abs. 2 GG verleiht einer Gemeinde keine individuelle Rechtsposition gegenüber einer solchen Heranziehung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 14).

    Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Rechtslage bis zum Erlass von § 45 Abs. 7 KV M-V, nach der keine landesrechtliche Grundlage für die Behebung von Fehlern einer Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres bestand, wäre ebenfalls nicht schutzwürdig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 13).

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 30.20

    Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 f., vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 19).

    Erlaubt das Landesrecht zur Fehlerbehebung den erneuten Beschluss einer Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, hat die Ermittlung, Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden ergebnisoffen zu erfolgen; sie darf nicht von vornherein auf eine Bestätigung des zuvor gefassten Beschlusses beschränkt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 23).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    bb) Die berufungsgerichtliche Annahme der Rückwirkung der Satzung 2020 für das Haushaltsjahr 2013 verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 38).

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61; Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl. 2022, 1030 Rn. 81 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 16).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Es unterzieht den angefochtenen Heranziehungsbescheid der danach gebotenen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 m. w. N.) vollständigen rechtlichen Überprüfung.
  • BVerwG, 07.01.2008 - 9 B 81.07

    Straßenausbaubeitrag; Kommunalabgabe; Verjährung; Abgabenordnung;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dieses hat nur zu prüfen, ob sie sich so weit vom zugrunde liegenden Gesetz entfernt hat, dass der Zusammenhang mit ihm nicht mehr hinreichend erkennbar und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht als richterliche Rechtsfortbildung - verständlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 8).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61; Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl. 2022, 1030 Rn. 81 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 16).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dieses stellt nicht entscheidungstragend auf das Verbot einer Unterschreitung der Mindestausstattung der Klägerin ab, sondern erwähnt es lediglich in seinen rechtlichen Hinweisen für das erneute Berufungsverfahren, welche an der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht teilnehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16).
  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
    Dieses stellt nicht entscheidungstragend auf das Verbot einer Unterschreitung der Mindestausstattung der Klägerin ab, sondern erwähnt es lediglich in seinen rechtlichen Hinweisen für das erneute Berufungsverfahren, welche an der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht teilnehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24).

    Auch das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip gemäß Art. 110 Abs. 2 GG oder sonstiges Bundes-(verfassungs-)recht steht der rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 25).

    Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).

    (2) Darüber hinaus ist der festgesetzte Umlagesatz auch deshalb unwirksam, weil die im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 2. Dezember 2020 vorliegenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 nicht berücksichtigt wurden, was zugleich einen Verstoß gegen die Ergebnisoffenheit der Beschlussfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Schon im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung des erheblichen Haushaltsüberschusses des Beklagten im Haushaltsjahr 2017 erweist sich der festgelegte Umlagesatz als rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 4 L 14/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24).

    Auch das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip gemäß Art. 110 Abs. 2 GG oder sonstiges Bundes-(verfassungs-)recht steht der rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 25).

    Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).

    (2) Darüber hinaus ist der festgesetzte Umlagesatz auch deshalb unwirksam, weil die im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 9. Dezember 2020 vorliegenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 nicht berücksichtigt wurden, was zugleich einen Verstoß gegen die Ergebnisoffenheit der Beschlussfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der

    Hierfür ist - sofern im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine festen Ist-Daten vorliegen - eine prognostische ex-ante-Sicht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

    Der Landkreis hat bei der Festlegung des Umlagesatzes alle im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung zur Verfügung stehenden, für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erheblichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).

  • VG Hannover, 15.05.2023 - 1 A 2684/21

    Gespaltene Kreisumlage; Kita-Vertrag; Kommunaler Finanzausgleich; Kreisumlage

    Die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit von Haushaltssatzungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses; diejenige der auf ihrer Grundlage ergangenen Heranziehungsbescheide richtet sich nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ( BVerwG, Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13/21 -, juris Rn. 33).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festsetzung auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden ist; etwa ob und wie die in neuster Zeit vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ( BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - Urt. v. 29.5.2019 - 10 C 6.18 - Urt. v. 27.9.2021 - 8 C 29.20 - BVerwG, Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, jeweils juris) unter Berücksichtigung des in Niedersachsen normierten Anhörungsgebots in § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG Anwendung finden (hierzu etwa Niedersächsisches OVG, Urt. v. 7.7.2004 - 10 LB 4/02 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 13.11.2019 - 1 A 7938/17 - n.v.).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2024 - 10 LC 107/23

    Aufgabenverteilung; gespaltene Kreisumlage; Haushaltssatzung; Hebesatz;

    Dies ist hier der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, da die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit von Haushaltssatzungen sich nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmt und diejenige der auf ihrer Grundlage ergangenen Heranziehungsbescheide sich nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung richtet ( BVerwG, Urteil vom 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, juris Rn. 33).
  • VG Schwerin, 27.04.2023 - 3 A 317/21

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids durch eine kreisangehörige Gemeinde wegen

    Es ist ihm demgegenüber verwehrt, seine eigenen Aufgaben und Interessen einseitig und rücksichtslos gegenüber den Interessen und Aufgaben der Gemeinde zu bevorzugen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13/21 -, juris Rn. 29).
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