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   BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17   

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https://dejure.org/2018,5953
BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17 (https://dejure.org/2018,5953)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2018 - 2 B 43.17 (https://dejure.org/2018,5953)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 2 B 43.17 (https://dejure.org/2018,5953)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit des § 12b (Beamtenversorgungsgesetz) BeamtVG im Kontext zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vorgenommenen Änderung des § 263 SGB VI

  • rewis.io

    Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 12b
    Verfassungsgemäßheit des § 12b ( Beamtenversorgungsgesetz ) BeamtVG im Kontext zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vorgenommenen Änderung des § 263 SGB VI

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG bereits festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl. 2003, 1157; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 ff.).

    Im Hinblick auf den von der Beschwerde thematisierten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 23 ff.):.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Ein grundsätzlicher Gleichlauf von Versorgungsansprüchen und Rentenansprüchen kann angesichts der grundlegenden strukturellen Unterschiede beider Alterssicherungssysteme ohnehin nicht verlangt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258, Rn. 137, dort mit einer Abweichung zu Lasten der Versorgungsempfänger).
  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Nach ständiger Rechtsprechung überschreitet der Gesetzgeber seine weitgehende Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; BVerwGE 101, 116 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Nach ständiger Rechtsprechung überschreitet der Gesetzgeber seine weitgehende Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; BVerwGE 101, 116 ).
  • BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 192/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12b Abs 1 BeamtVG - Keine Grundrechtsverletzung

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG bereits festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl. 2003, 1157; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 ff.).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08

    Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - (Buchholz 239.1, § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15), auf das sich die Beschwerde bezieht.
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2023 - 5 Sa 140/22

    Versorgung - Beitrittsgebiet - Dienstordnungs-Angestellter

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG bereits festgestellt (vgl. die Nachweise in BVerwG 30.10.2018 - 2 B 43/17).
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