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   BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19   

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BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19 (https://dejure.org/2020,5345)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2020 - 5 PB 2.19 (https://dejure.org/2020,5345)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 (https://dejure.org/2020,5345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Rügepräklusion im Kostenfreistellungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Frist für die Erhebung einer Gehörsrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts aufgrund des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Anforderungen an das Aufzeigen eines Gehörsverstoßes; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14

    Zur Mitbestimmung und Unterrichtung bei der Bestellung von Vorarbeitern

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Jedenfalls sei dieser Personalratsbeschluss für die Freistellung von den im Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 entstandenen Anwaltskosten deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen, weil dieser Beschluss nur die Durchführung des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens zum Gegenstand gehabt habe, während über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens in einer späteren Sitzung, nämlich - wie der Antragsteller mit ergänzendem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 klargestellt hat - in derjenigen vom 22. Juli 2014 beschlossen worden sei.

    Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, es bedürfe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eines Beschlusses des Personalrates gesondert für jede Instanz sowie von dem Umstand, dass Mängel des späteren Personalratsbeschlusses über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens weder eingewandt noch festgestellt worden seien, habe das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen, als das Verwaltungsgericht dem auf Kostenfreistellung für das Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 gerichteten Sachantrag zu 2 des Antragstellers stattgegeben habe.

    Soweit es in dieser Beschwerdebegründung heißt, ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (dort Seite 3) habe "der Antragsteller über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens am 11.11.2014 beschlossen", bezieht sich dies nicht nur dem Datum nach nicht auf die Sitzung vom 22. Juli 2014, sondern auch der Sache nach auf das vor dem Verwaltungsgericht (11 A 2/15 MD) geführte Verfahren wegen der geltend gemachten Kostenfreistellung, nicht aber auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (5 L 1/14), für das die Kostenfreistellung begehrt wird.

    Der Verweis auf das Protokoll der Sitzung des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren 5 L 1/14 führt ebenfalls nicht weiter, weil er nur zur Begründung der Ansicht erfolgt ist, es seien keine Mängel der Beschlussfassung gerügt worden, nicht aber in Bezug darauf, was Inhalt dieses Beschlusses gewesen sein soll.

    Überdies fehlt es auch an Darlegungen dazu, in welcher Weise dem Sachantrag des Antragstellers, "festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Rechtsanwaltskosten aus dem beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren 5 L 1/14 freizustellen", nach Ansicht des Antragstellers gerade mittels Antragsumstellung auch im Beschwerdeverfahren zum Erfolg hätte verholfen werden können.

    Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Oberverwaltungsgerichts, dass es auch für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 5 L 1/14 und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für dieses an einem wirksamen Personalratsbeschluss fehle (vgl. BA S. 11: "[...] sowie der Einlegung der Beschwerde [...]"), ist weder ohne Weiteres ersichtlich noch seitens des Antragstellers vorgetragen, wie und mit welchem Inhalt der Sachantrag zu 2 in der Beschwerdeinstanz hätte umgestellt werden können, um dem Freistellungsbegehren für das Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 zum Erfolg zu verhelfen.

    c) Eine Gehörsverletzung rügt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9) darüber hinaus auch insoweit ohne Erfolg, als sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass der Beteiligte ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 Bedenken gegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers nicht erhoben bzw. weiterverfolgt habe.

    Im Verfahren 5 L 1/14 sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, der Durchführung des Beschlussverfahrens liege eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde.

    Insoweit bringt sie vor, das Oberverwaltungsgericht hätte als weitere Erkenntnismittel die Erklärung des Beteiligten im Verfahren 5 L 1/14 heranziehen müssen, den Zeugen S. ergänzend befragen sowie die als Ersatzmitglieder in Betracht kommenden Herren K. und H. als Zeugen vernehmen können.

    Die Beschwerde legt zum einen schon nicht schlüssig dar, welche "Erklärung des Beteiligten [...] im Verfahren 5 L 1/14" mit welchem Inhalt von ihr zum Gegenstand des Vortrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemacht worden und von diesem übergangen worden sein soll.

  • BVerwG, 28.07.2014 - 5 PB 1.14

    Verweigerung der Zustimmung eines Personalrats zu einer Maßnahme i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 29. November 2016 - 5 PB 7.16 - juris Rn. 8).

    In der Begründung ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).

    Soweit zu dem von der Rechtssache aufgeworfenen Problemkreis einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits ergangen sind, so erfordert das Gebot der Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage im Hinblick auf deren Klärungsbedürftigkeit auch, dass sich die Beschwerde substantiiert mit den Gründen dieser Rechtsprechung auseinandersetzt und aufzeigt, dass und inwieweit ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf noch besteht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 ArbGG geltend macht, so muss ihr in dieser Hinsicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 und § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hierauf nicht gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.11.2016 - 5 PB 7.16

    Anspruch auf ordnungsgemäße Anwendung einer Dienstvereinbarung durch den

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2016 - 5 PB 7.16 - juris Rn. 4 f. m.w.N.).

    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 29. November 2016 - 5 PB 7.16 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 9.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl. Beweiserhebung

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 PB 9.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Mit Blick auf die Beweisaufnahme lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass der Antragsteller im vorinstanzlichen Verfahren alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich bezüglich der insoweit vermissten weiteren Sachaufklärung durch das Oberverwaltungsgericht Gehör zu verschaffen (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 PB 9.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.06.1997 - 6 P 1.95

    Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Auf Angriffe gegen das bloße Ergebnis der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung kann weder die Rechtsbeschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 - Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1 S. 6 und vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 S. 17).
  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zu der dem § 42 Abs. 1 PersVG LSA im Bundesrecht entsprechenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 BPersVG bereits entschieden, dass der für einen Personalrat tätige Rechtsanwalt das Kostenausfallrisiko - mithin das Risiko, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BPersVG nicht vorliegen und der Rechtsanwalt mit seinen Honorarforderungen gegen die Dienststelle daher ausfällt - selbst zu tragen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 ).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 6.91

    Umsetzung eines Lehrers - Befristete Umsetzung - Mitbestimmungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Auf Angriffe gegen das bloße Ergebnis der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung kann weder die Rechtsbeschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 - Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1 S. 6 und vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 S. 17).
  • BVerwG, 19.12.1996 - 6 P 10.94

    Personalvertretungsrecht, Sachaufwand des Personalrats, Freistellung von

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Da das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalvertretung, nicht jedoch gegenüber Dritten - hier dem vom Personalrat beauftragten Rechtsanwalt - begründen kann, kann diesem Gebot auch nicht eine Pflicht der Dienststellenleitung entnommen werden, einen fehlenden (oder fehlerhaften) Beauftragungsbeschluss im Beschlussverfahren zu rügen, oder andernfalls in einem nachfolgenden Verfahren betreffend die Freistellung von Anwaltskosten mit diesem Vorbringen ausgeschlossen zu sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 6 P 10.94 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 30 S. 9 f.).
  • BVerwG, 10.07.2008 - 6 PB 10.08

    Gehörsrüge wegen Überraschungsentscheidung; Rechtsgespräch im Anhörungstermin.

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
    Wird die Gehörsrüge auf den Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO - hier in Bezug auf die voraussichtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen - gestützt, so muss in der Beschwerdebegründung zur Darstellung des Prozessverlaufs auch auf den Inhalt des Rechtsgesprächs im Anhörungstermin des Oberverwaltungsgerichts in der Weise eingegangen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 6 PB 10.08 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 81).
  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 PB 19.13

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Erheblichkeit von unter Beweis

  • BVerwG, 20.06.1973 - VI CB 10.73

    Ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der

  • BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der allein geltend gemachten

    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 und vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Mit Letzterem wendet sie sich gegen das Ergebnis der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, worauf weder die Rechtsbeschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.07.2020 - 5 PB 3.20

    Kenntnisnahme des Vorbringens des Antragstellers durch das Gericht hinsichtlich

    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 - BVerwG 5 PB 2.19 - wird zurückgewiesen.

    Die gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2020 - BVerwG 5 PB 2.19 - gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG) hat keinen Erfolg.

  • BVerwG, 16.09.2020 - 5 PB 22.19

    Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende

    b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 ArbGG geltend macht, muss ihr in dieser Hinsicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 und § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hierauf nicht gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19

    Berechtigung des Teilpersonalrats zur Anrufung der Einigungsstelle nach § 66 Abs.

    Allenfalls können rechtzeitig geltend gemachte Zulassungsgründe noch näher erläutert bzw. verdeutlicht werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 LA 2/20

    Notanwalt, Beiordnung

    Eine einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründende Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2020 - 5 PB 2.19 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 21.1.2019 - 6 B 120/18 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 25.08.2022 - 10 ZB 22.1284

    Teilnahme per Videokonferenz

    Speziell ein Gehörsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene alle ihm nach Lage der Sache gegebenen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 = juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, B.v. 13.1.2022 - 5 PB 9/21 - juris Rn. 2; B.v. 30.1.2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3; B.v. 23.5.2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 8 ZB 21.1286

    Keine Sondernutzung bei eigenmächtiger Niveauangleichung einer Ortsstraße an eine

    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Zulassungsbegründung gegebenenfalls auch substanziiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2020 - 5 PB 2/19 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 10 ZB 21.1095

    Ausweisung eines Sexualstraftäters in die Türkei

    Es muss substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde beziehungsweise dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 = juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, B.v. 13.1.2022 - 5 PB 9/21 - juris Rn. 2; B.v. 30.1.2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3; B.v. 23.5.2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).
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