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   BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15   

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BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15 (https://dejure.org/2017,17842)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 (https://dejure.org/2017,17842)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 (https://dejure.org/2017,17842)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBergG § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 52 Abs. 2a, § 57a
    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen; Grundeigentümerbodenschatz; Kiesgrube; Planfeststellungsverfahren; Planungshoheit; Präklusion; Quarz; Quarzit; Quarzkies; Quarzsand; Raumordnungsverfahren; Rohstoffsicherung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Nr 1 BBergG, § 3 Abs 4 Nr 1 BBergG, § 4 Abs 2 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 52 Abs 2a BBergG
    Übertägige Gewinnung von Quarzsand/-kies

  • Wolters Kluwer

    Quarz und Quarzit als grundeigene Bodenschätze zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen ohne Verwendungsabsicht; Überörtliche Bedeutung eines bergrechtlichen Verfahrens bzgl. Durchführung für ein Raumordnungsverfahren

  • rewis.io

    Übertägige Gewinnung von Quarzsand/-kies

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kiesgrube; obligatorischer Rahmenbetriebsplan; Planfeststellungsverfahren; grundeigener Bodenschatz; Grundeigentümerbodenschatz; Quarz; Quarzit; Quarzsand; Quarzkies; Feuerfesteignung; Verwendungsabsicht; Rohstoffsicherung; Gewinnen; Anteil an geeignetem Material; ...

  • rechtsportal.de

    Quarz und Quarzit als grundeigene Bodenschätze zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen ohne Verwendungsabsicht; Überörtliche Bedeutung eines bergrechtlichen Verfahrens bzgl. Durchführung für ein Raumordnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Übertägige Gewinnung von Quarzsand/-kies

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Quarz und Quarzit als grundeigene Bodenschätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 685
  • ZfBR 2017, 600
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 75 ff.) ist die mit § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG gleichlautende Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 46, S. 1) nicht vereinbar.

    Art. 11 UVP-RL zielt vielmehr darauf ab, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 80).

    Dieses Ergebnis bedarf nicht deswegen einer Überprüfung, weil Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F., Art. 11 Abs. 1 UVP-RL im Anwendungsbereich von Art. 10a Abs. 1 Buchst. b a.F., Art. 11 Abs. 1 Buchst. b einer Parallelisierung von Klagebefugnis und Begründetheitsprüfung durch deren Beschränkung auf subjektive Rechtsverletzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegensteht und insoweit das Erfordernis einer umfassenden Kontrolle der angefochtenen Entscheidung eine Einschränkung erfährt (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Zu den hiernach zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das - bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte - Eigentum an Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 29 f. und - 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272 Rn. 22 f. und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 22 ff.).

    Der obligatorische Rahmenbetriebsplan wird, wie danach gefordert, auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens zugelassen (§ 52 Abs. 2a Satz 1; § 57a BBergG); angesichts des eindeutigen Wortlauts ist dabei ohne Bedeutung, dass der Rahmenbetriebsplan - im Unterschied zu sonstigen Planfeststellungsbeschlüssen - nicht aufgrund einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung ergeht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 28; von Mäßenhausen in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 48 Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 10a - Umfang des Rechts zur

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist eine Gemeinde jedenfalls dann, wenn sie sich nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Belange äußert, sondern als Betroffene eines UVP-pflichtigen Vorhabens Einwendungen erhebt, die eigene rügefähige Rechtspositionen betreffen (vgl. zum gleichgerichteten Begriff der Öffentlichkeit im Sinne der UIRL BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 22 f., 28 ff. und vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Rn. 34 ff.; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2013 in der Rechtssache - C 72/12, Altrip - Rn. 81).

    Die UVP-Richtlinie verfolgt mit der Öffentlichkeitsbeteiligung das Ziel, zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C 72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - Rn. 46).

  • BVerwG, 24.02.1997 - 4 B 260.96

    Qualifikation von Quarzsand als grundeigenen Bodenschatz im Sinne des

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Die Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG genannten Bodenschätze in den Geltungsbereich des Bergrechts sollte volkswirtschaftlich wichtige Vorkommen aus dem Bereich der Steine und Erden einem Rechtsregime unterstellen, das den Erfordernissen der Rohstoffsicherung in besonderer Weise Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1990 - 4 A 1.87 - BVerwGE 85, 223 ; Beschluss vom 24. Februar 1997 - 4 B 260.96 - Buchholz 406.27 § 3 BBergG Nr. 1; BT-Drs. 8/1315 S. 70 f.).

    Im Interesse der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus reicht es aus, dass der Sand/Kies diesen Anforderungen nach einer Aufbereitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BBergG) genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1997 - 4 B 260.96 - Buchholz 406.27 § 3 BBergG Nr. 1).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Diese Erwägungen gelten ebenso für die wortgleiche Vorgängervorschrift des Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 C 1.15 - NVwZ-RR 2017, 229 Rn. 9; s. auch EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C 570/13 [ECLI:EU:C:2015:231], Gruber - Rn. 27 f.).

    Die Bestimmungen der UVP-Richtlinie sind folglich vor diesem Hintergrund und im Lichte der Ziele des Übereinkommens auszulegen (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C 570/13 - Rn. 34).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 7 B 92.03

    Wasserrechtliche Planfeststellung; zwingender Versagungsgrund; Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Dies setzt nicht voraus, dass das Vorhaben als solches das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden berührt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 - Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 14 S. 3 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 9 VR 15.04

    Probleme bei der Querung einer Bahnstrecke; Voraussetzungen eines Umbaus eines

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Ein Koordinierungsbedarf kann vielmehr auch bei einem auf das Gebiet nur einer Gemeinde beschränkten Vorhaben dann vorliegen, wenn dieses in ein übergreifendes Planungsprojekt, insbesondere bei weiträumigen Infrastrukturvorhaben, eingebettet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - 11 VR 5.00 - juris Rn. 6 und vom 7. Februar 2005 - 9 VR 15.04 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Die gemeindliche Planungshoheit als Teil des Selbstverwaltungsrechts ist von der Planfeststellungsbehörde nach Maßgabe des Bauplanungsrechts zu beachten, an das sie mangels materieller Konzentrationswirkung der Planfeststellung gebunden ist (§ 57a Abs. 2 Satz 1 BBergG; siehe BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 448).
  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 6.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung; Vorhaben; Änderung; endgültige

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Zu den hiernach zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das - bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte - Eigentum an Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 29 f. und - 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272 Rn. 22 f. und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15
    Zu den hiernach zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das - bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte - Eigentum an Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 29 f. und - 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272 Rn. 22 f. und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

  • BVerwG, 31.07.2000 - 11 VR 5.00

    Anforderungen an die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau einer

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

  • BVerwG, 02.11.1995 - 4 C 14.94

    Erkundungsbergwerk Salzstock Gorleben; Verlängerung des Rahmenbetriebsplans;

  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 25.86

    Bergbauvorhaben - Betriebsplanverfahren - Nachbarrecht - Bergbehörde -

  • BVerwG, 06.07.1990 - 4 A 1.87

    Wasserstraßen - Unentgeltliche Nutzung - Anspruch auf Nutzung - Nutzung von

  • BVerwG, 15.04.1957 - I B 191.55

    Rechtsmittel

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 28.09.2016 - 7 C 1.15

    Umweltverbandsklage; Präklusion; immissionsschutzrechtliches

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

  • OVG Sachsen, 17.08.2018 - 1 A 320/17

    Hauptbetriebsplan; Rahmenbetriebsplan; Klagebefugnis; gemeindliche

    In den Schutzbereich dieser Regelung falle auch die Klägerin, die seinerzeit Einwendungen im Planfeststellungsverfahren erhoben habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 22).

    Der Einwendungsausschluss im gestuften bergrechtlichen Zulassungsverfahren sei von der materiellen Präklusion zu unterscheiden, über die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden habe.

    Dies gilt auch bei der Drittanfechtung von Betriebsplanzulassungen, die auf das Vorliegen eines gesetzlichen "Versagungsgrunds mit drittschützender Wirkung" nach § 48 Abs. 2 BBergG gestützt werden kann (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2006, BVerwGE 127, 259 Rn. 29 ff.; Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 33; SächsOVG, Urt. v. 26. September 2008 - 4 B 773/06 - , juris Rn. 68).

    Allgemeine Voraussetzung der genannten Regelung ist das Vorliegen eines Verfahrensfehlers von vergleichbarer Art und Schwere wie eine unterbliebene UVP oder eine unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung, wobei der Schweregrad des Fehlers unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgegebenen Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit (dazu vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 26 ff.) zu beurteilen ist.

    Vergleichbar schwer ist ein Verfahrensfehler im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die dem deutschen Gesetzgeber Anlass zur Schaffung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG gab, insbesondere dann, wenn der Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine jener Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-RL a. F.) Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - Rs. C-72/12 - [Altrip], DVBl. 2013, 1597 Rn. 54; OVG NRW, Beschl. v. 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Zu den hiernach im Verfahren der Betriebsplanzulassung berücksichtigungsfähigen Rechten Dritter zählen insbesondere das kommunale Selbstverwaltungsrecht und das - bei Gemeinden nur einfachrechtlich geschützte - Eigentum an Grundstücken (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 33 m. w. N.).

    80 Neben die raumordnungsrechtliche Beachtungspflicht für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen tritt das bauplanungsrechtliche Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, das es der Klägerin - und zwar unabhängig von einer Bindungswirkung des bestandskräftig planfestgestellten obligatorischen Rahmenbetriebsplans (dazu vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 35) und einem Einwendungsausschluss nach § 57a Abs. 5 BBergG - verwehrt, ihre im Umgriff des angefochtenen Hauptbetriebsplans gelegenen Außenbereichsflächen anderweitig zu überplanen; dies gilt auch für nicht rambedeutsame Vorhaben.

    Angesichts ihrer raumordnerischen (§ 4 Abs. 1 ROG) wie bauplanerischen (§ 1 Abs. 4 BauGB) Bindung an das im Regionalplan Westsachsen 2008 wirksam festgelegte "Vorranggebiet für den Abbau von Kiesen und Sanden" ist es der Klägerin - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 - entschiedenen Verfahren der Drittanfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Rahmenbetriebsplan für einen Tagebau zur Gewinnung von Quarzsanden und Quarzkies - rechtlich verwehrt, der Zulassung des angefochtenen Hauptbetriebsplans ihren (teilweise) "zielwidrigen" Flächennutzungsplan entgegenzuhalten oder eine Verletzung ihrer Planungshoheit aus einer Entziehung wesentlicher Teile des Gemeindegebiets zu rügen.

    Dies stellt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung der Bergbehörden, die gemeindliche Planungshoheit als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Maßgabe des Bauplanungsrechts zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 35), nicht in Frage und gilt unabhängig von einer "naturgegebenen Vorbelastung" (so Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O., § 57a Rn. 68) als Einschränkung der kommunalen Planungshoheit im Fall lagerstättengebundener Bergbauvorhaben.

    85 Aus dem nur einfachrechtlich geschützten Eigentum (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 33) der Klägerin an ihren im Umgriff des angefochtenen Hauptbetriebsplans gelegenen Außenbereichsflächen, die auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 30. Mai 2017 näher bezeichnet werden, lässt sich ein Aufhebungsanspruch gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans ebenso wenig herleiten.

    Mit diesem Regelungsgehalt unterscheidet sich § 57a Abs. 5 BBergG deutlich von der in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelten materiellen Präklusion, deren Unvereinbarkeit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a. F. und Art. 11 Abs. 1 Abs. 1 UVP-RL das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris (Leitsatz 1 und Rn. 20) in Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Kommission gegen Deutschland, juris Rn. 75 ff.) bestätigt hat.

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Darauf, dass der Kläger bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren - hier nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG - Einwendungen erhoben hat, kommt es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Az. C-137/14, juris) nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris; vgl. nunmehr auch § 7 Abs. 4 UmwRG n. F.).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

    Darauf, dass der Kläger bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren - hier nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG - Einwendungen erhoben hat, kommt es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, juris) nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 -, juris; Urteile des Senats vom 26.08.2016 - 7 KS 41/13 -, juris, und vom 13.10.2016 - 7 KS 3/13 -, juris; vgl. nunmehr auch § 7 Abs. 4 UmwRG n. F.).
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