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BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 36.21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Antrag eines Soldaten auf gerichtliche Entscheidung bzgl. Weisungen zur Einführung von Korporalsdienstposten und Stabskorporalsdienstposten; Dienen der Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen zur Vorbereitung von truppendienstlichen ...
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Antrag eines Soldaten auf gerichtliche Entscheidung bzgl. Weisungen zur Einführung von Korporalsdienstposten und Stabskorporalsdienstposten; Dienen der Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen zur Vorbereitung von truppendienstlichen ...
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- BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 16.18
Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verwendung einer …
Auszug aus BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 36.21
Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 16.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 103 Rn. 12).Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 16.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 103 Rn. 12).
- BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 12.15
Unterlassen einer Stellenausschreibung; Dienstpostenbesetzung
Auszug aus BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 36.21
Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - NZWehrr 2015, 257 ).