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   BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84   

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https://dejure.org/1985,653
BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84 (https://dejure.org/1985,653)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1985 - 3 C 53.84 (https://dejure.org/1985,653)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1985 - 3 C 53.84 (https://dejure.org/1985,653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Arzneimittel - Zahnfüllstoffe - Definition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 318
  • NJW 1986, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84
    Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten haben sich dadurch zu einem Rechtsverhältnis verdichtet, daß der Beklagte die Klägerin durch Schreiben des Senators für Gesundheit und Umweltschutz vom 21. Dezember 1979 förmlich und in eindeutiger Weise von seiner von der Auffassung der Klägerin abweichenden arzneimittelrechtlichen Beurteilung der umstrittenen Zahnfüllungswerkstoffe in Kenntnis gesetzt hat (vgl. BVerwGE 16, 92 [93]; Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - [Buchholz 310 § 43 Nr. 31]; Kopp, a.a.O. Rdnrn. 17 bis 19).
  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84
    Der Klägerin ist unter diesen besonderen Umständen nicht zuzumuten, die durch den Meinungsstreit hervorgerufene Unsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen; ein vom Beklagten drohendes Einschreiten rechtfertigt deshalb im vorliegenden Fall ihr Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. neben den schon genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auch BVerwGE 39, 247 [249] sowie Kopp, a.a.O. Rdnr. 24; Eyermann/Fröhler, Komm. zur VwGO, 8. Aufl. 1980, § 43 Rdnr. 10 und Redeker/von Oertzen, Komm, zur VwGO,7. Aufl. 1981, § 43 Rdnr. 21).
  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 33.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84
    Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten haben sich dadurch zu einem Rechtsverhältnis verdichtet, daß der Beklagte die Klägerin durch Schreiben des Senators für Gesundheit und Umweltschutz vom 21. Dezember 1979 förmlich und in eindeutiger Weise von seiner von der Auffassung der Klägerin abweichenden arzneimittelrechtlichen Beurteilung der umstrittenen Zahnfüllungswerkstoffe in Kenntnis gesetzt hat (vgl. BVerwGE 16, 92 [93]; Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - [Buchholz 310 § 43 Nr. 31]; Kopp, a.a.O. Rdnrn. 17 bis 19).
  • Drs-Bund, 13.11.1958 - BT-Drs III/654
    Auszug aus BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84
    Danach sind zahnärztliche Füllungswerkstoffe, die meist aus einer flüssigen und einer pulverförmigen Komponente bestehen, die dann unmittelbar vor der Anwendung vermischt werden und erst danach im menschlichen Körper aushärten, keine Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AMG (vgl. hierzu im Ergebnis auch die in der Kommentarliteratur vertretene Meinung [Kloesel-Cyran, a.a.O. Rdnr. 22; Zipfel, a.a.O. Rdnrn. 46 bis 48; Sander/Scholl, Komm, zum Arzneimittelrecht, § 2 Anm. 28], ferner die Regierungsbegründung vom 13. November 1958 zum Entwurf des AMG, BT-Drucks. III/654 zum damaligen § 1).
  • BVerwG, 29.11.1984 - 3 C 6.84

    Arzneimittel - Fertigarzneimittel - Zulassungspflichtigkeit - Trockensubstanzen -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84
    Wie die Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nicht-Arzneimitteln hat auch die Abgrenzung von zulassungspflichtigen Arzneimitteln zu nichtzulassungspflichtigen (fiktiven) Arzneimitteln unter Berücksichtigung der Wortbedeutung und der Punktion der jeweiligen Rechtsbegriffe des Gesetzes zu erfolgen; unter mehreren nach der Wortbedeutung möglichen Auslegungen ist diejenige zu wählen, die dem vom Gesetz gewollten Zweck, wie hier dem Schutz der Volksgesundheit, am besten gerecht wird (vgl. auch Urteil vom 29. November 1984 - BVerwG 3 C 6.84 - [Dokumentarische Berichte A 1985, Seite 85/88]).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 m.w.N. = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 und vom 30. Mai 1985 - BVerwG 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 13; Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97 ).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    2.1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ist auch hinreichend konkret, es bezieht sich auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt (vgl. Urteile vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 78.61 - BVerwGE 14, 235 , vom 30. Mai 1985 - BVerwG 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 und vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (BVerwG, Urteile vom 13.10.1971 - 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 m.w.N., vom 30.05.1985 - 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 und vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 - juris).

    Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist auch hinreichend konkret; es bezieht sich auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.06.1962 - 7 C 78.61 - BVerwGE 14, 235 , vom 30.05.1985 - 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 und vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 ), nachdem die Klägerin in ihrer Kindertagespflegestelle derzeit zwei Mitarbeiterinnen abhängig beschäftigt und in der Vergangenheit ebenfalls im Rahmen entsprechender Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitgeberin aufgetreten ist, dieses Vorgehen jedoch von der Beklagten als unzulässig angesehen wird.

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