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   BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95   

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https://dejure.org/1996,3824
BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95 (https://dejure.org/1996,3824)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 5 C 8.95 (https://dejure.org/1996,3824)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - 5 C 8.95 (https://dejure.org/1996,3824)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hilfe zum Lebensunterhalt ergänzend zu einer Rente - Berücksichtigung unangemessen hoher Wohnungskosten bei einer Bedarfsberechnung - Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und so lange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.

    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Insbesondere ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] m.w.N.).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] m.w.N.).

    Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    Dies erklärt und rechtfertigt zugleich, daß der Senat den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch auf die (Ausnahme-)Fälle erstreckt hat, in denen der Wechsel eines Nichthilfeempfängers in eine unangemessen teure Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich ist (BVerwGE 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]).

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1994 - 6 S 1171/94

    Sozialhilfe: teilweise Übernahme der Unterkunftskosten bei insgesamt

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.
  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 11.91

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechstanwalts

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht,

    Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 1996 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der angefochtene Beschluß von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und vom 30. Mai 1996 (5 C 4.95 und 5 C 8.95) abweicht.
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