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   BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02   

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BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02 (https://dejure.org/2002,30871)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2002 - 6 B 38.02 (https://dejure.org/2002,30871)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - 6 B 38.02 (https://dejure.org/2002,30871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Autonomie der Landesmedienanstalten im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Rundfunkfreiheit - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bestimmten, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Der Beklagte bezieht sich - wie die in diesem Zusammenhang von ihm gegebenen Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 25. Mai 1977 - 2 BvE 1/74 - BVerfGE 45, 1 ) und entsprechende Literaturstellen verdeutlichen - zur Konkretisierung dieser Frage auf die in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Verpflichtung, den Haushaltsplan des Bundes rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres vorzulegen.

    Eine die Zulassung der Revision begründende Divergenz kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 (a.a.O., S. 33) begründet werden.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Zu solchen nicht mit der Festsetzung der Rundfunkgebühren vergleichbaren, sondern der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung zuzurechnenden Festlegungen ist der Gesetzgeber, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Befugnis zur Gestaltung der Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ) berechtigt.

    Nach der insoweit in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1994, a.a.O., S. 93 f.) darf die Festsetzung von Rundfunkgebühren nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder Medienpolitik benutzt werden.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Das Darlegungserfordernis setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).

    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Der Beklagte bezieht sich mit dieser Frage auf den aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit folgenden Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61).
  • BVerwG, 25.03.1999 - 6 B 16.99
    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmungen Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 -).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine unechte Rückwirkung von Normen zulässig ist (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - NVwZ 2002, 206 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BverfGE 95, 64 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.01.1986 - 2 B 94.85
    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
    Eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

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