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   BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06   

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BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06 (https://dejure.org/2006,13942)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2006 - 6 B 28.06 (https://dejure.org/2006,13942)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 (https://dejure.org/2006,13942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zustande gekommenen Verwaltungsakts; Beschränkung auf die Teilaufhebung eines unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zustande gekommenen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 85.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    So muss das Gericht im Regelfall wie hier die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welchen von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 BVerwG 2 B 85.87 Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 29.10.2003 - 6 B 57.03

    Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung; Anforderungen an die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Es kann im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach den bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 1 BvR 10/99 NJW 2003, 3687 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 BVerwG 4 B 81.00 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom 29. Oktober 2003 BVerwG 6 B 57.03 Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 S. 31).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 BVerwG 3 B 52.92 Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Es kann im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach den bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 1 BvR 10/99 NJW 2003, 3687 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 BVerwG 4 B 81.00 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom 29. Oktober 2003 BVerwG 6 B 57.03 Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 S. 31).
  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Dementsprechend kann bei Vorliegen der im Zusammenhang mit der vorangegangenen Frage aufgezeigten Voraussetzungen eine Teilaufhebung auch dann in Betracht kommen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Ermessensentscheidung beruht (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2005 BVerwG 6 B 6.05 Umdruck S. 3 f.).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 4 BN 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Verfahrensmangel infolge der Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Die Bestimmung soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 BVerwG 4 BN 20.98 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. September 2000 BVerwG 6 B 47.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2001 - 4 B 81.00

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Es kann im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach den bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 1 BvR 10/99 NJW 2003, 3687 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 BVerwG 4 B 81.00 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom 29. Oktober 2003 BVerwG 6 B 57.03 Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 S. 31).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 33.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Einwilligung des Verpächters zur

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06
    Ein angefochtener Verwaltungsakt kann teilweise aufgehoben werden, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen (vgl. Urteil vom 13. November 1997 BVerwG 3 C 33.96 BVerwGE 105, 354 ).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 5.03

    Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    a) Sowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung als auch im Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist weitgehend anerkannt, dass ein mit der Anfechtungsklage bzw. der Anfechtungsbeschwerde angegriffener Verwaltungsakt, der teilweise rechtswidrig ist, vom Gericht nur insoweit aufzuheben ist, als die Rechtswidrigkeit reicht und der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6/05, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28/06, juris Rn. 6; Beschluss vom 26. Mai 2011 - 2 C 8/10, NVwZ-RR 2011, 824 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12; Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, WuW/E 1445, 1446 - Valium, insoweit in BGHZ 68, 23 nicht abgedruckt; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 9; BeckOK VwGO/Decker, Stand 1. April 2015, § 113 Rn. 32, 36; Kühnen in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., GWB, § 71 Rn. 26; Lembach in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., GWB, § 71 Rn. 28; Stockmann in MünchKommWettbR, 2. Aufl., GWB § 71 Rn. 12; vgl. auch K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., GWB, § 71 Rn. 15; Deichfuß in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, GWB § 71 Rn. 30).

    So heißt es in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ... ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt ... auf." Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Ermessensentscheidung - wie hier hinsichtlich des Aufgreifermessens (BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - KVZ 20/00, ZIP 2001, 807) - beruht (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6/05, juris Rn. 6).

    Anders ist es lediglich, wenn die Verfügung durch die Teilaufhebung in ihrem Wesen verändert würde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 1993 - KVZ 10/92, WuW/E 2869, 2871 - Pauschalreisen-Vermittlung II; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 - Lüsterbehangsteine) oder wenn die rechtlich unbedenklichen Teile in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6/05, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28/06, juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Es ist auch anzunehmen, dass das Regierungspräsidium bei Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Titelerteilungssperre als selbständige Regelung aufrechterhalten wollte (zur Teilbarkeit eines Verwaltungsakts etwa BVerwG, Urteil vom 14.03.1997 - 8 C 1.97 -, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 01.07.2020 - 3 B 1.20 -, juris Rn. 14, und vom 30.05.2006 - 6 B 28.06 -, Rn. 6).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 18.11

    Spätaussiedler; Abkömmling; Spätaussiedlerbescheinigung; Bescheinigung als

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass unter den allgemeinen Voraussetzungen der Teilbarkeit auch im Falle einer Ermessensentscheidung der Behörde eine Teilaufhebung in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - BVerwG 6 B 28.06 - juris Rn. 6 und vom 2. Mai 2005 - BVerwG 6 B 6.05 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.10.2023 - 9 B 18.23

    Teilaufhebung eines Gebührenbescheids, soweit die ermessensfehlerhaft

    Der rechtswidrige Teil muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 und vom 8. Juli 2004 - 5 C 5.03 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 13 S. 4; Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 - juris Rn. 8 und vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 - juris Rn. 6).

    Dementsprechend kann eine Teilaufhebung unter den genannten Voraussetzungen auch dann in Betracht kommen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Ermessensentscheidung beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 - juris Rn. 8 und vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 - juris Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 C 18.11 - BVerwGE 143, 171 Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Zeitsoldaten bei vorzeitigem

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei Verwaltungsakten, die im Ermessen der Behörde stehen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Teilaufhebung in Betracht kommen (BVerwG, Beschl. v. 30.5. 2006 - BVerwG 6 B 28.06 -, juris, Langtext Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2009 - 5 S 5.09

    Kein Warnplakat des Bezirksamtes vor Scientology-Zentrale

    Gegen die Annahme einer Teilbarkeit der Unterlassungsverpflichtung spricht zudem, dass der gesamte Inhalt und die Gestaltung eines Plakats bewusst gewählt werden (so auch vorliegend) und nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können (vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 -, Juris Rn. 6 zu den Voraussetzungen der Teilbarkeit eines Verwaltungsakts).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 - 1 A 1463/15

    Beamtenrechtliche Anerkennung von soldatischen Erfahrungszeiten bei ehemaligen

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006- 6 B 28.06 -, juris, Rn. 8, und vom 2. Mai 2006- 6 B 6.05 -, juris, Rn. 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 1064/14

    Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten von einem entlassenen

    Eine Teilaufhebung des Verwaltungsakts kommt hinsichtlich eines im Ermessen der Verwaltung stehenden Verwaltungsakts in Betracht, wenn der als rechtswidrig erkannte Teil des Verwaltungsakts in der Weise selbstständig abtrennbar ist, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines verbleibenden Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 -, juris, Rn. 8, und vom 30. Mai 2005 - 6 B 28.06 -, juris, Rn. 8, und hinreichende Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Behörde bei Kenntnis des Rechtsmangels die durch den Restverwaltungsakt begründete Regelung getroffen hätte.
  • BVerwG, 03.01.2022 - 7 B 6.21

    Immissionsschutzrechtlicher Feststellungsbescheid für in einer Anlage nutzbare

    Die gestellte Frage lässt sich nur für den Einzelfall durch Rechtsanwendung beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.) und folgt im Übrigen der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach ein Verwaltungsakt nur "soweit" aufzuheben ist, wie er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2608/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Da der rechtswidrige Teil des Verwaltungsakts - der Ausschluss auf Dauer über den 30. Juni 2020 hinaus - selbstständig abtrennbar ist und der Verwaltungsakt im Übrigen - Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr bis zum 30. Juni 2020 - in rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, steht auch einer Teilaufhebung des Bescheides nichts entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 - 6 B 28/06 - und vom 02.05.2005 - 6 B 6/05 -, jeweils juris).
  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2613/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 8 ZB 15.1005

    Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln im

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2020 - 3 MB 4/20
  • VG Oldenburg, 20.01.2016 - 11 A 2961/15

    Ausweisung; Befristung; Ermessen; Teilaufhebung

  • VGH Bayern, 13.02.2009 - 10 ZB 08.3232

    Maulkorb- und Leinenzwang; Verhältnismäßigkeit; Teilaufhebung;

  • VG Berlin, 21.06.2022 - 8 K 138.20
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