Rechtsprechung
BVerwG, 30.06.2004 - 8 C 14.03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
VermG § 20 Abs. 4 und 6, § 20 a; BGB § 472
Vorkaufsrecht; Zeitpunkt des Entstehens; Eintragung im Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verkauf; Eigentumserwerb; Rückerstattungsanspruch; redlicher Erwerb. - Bundesverwaltungsgericht
VermG § 20 Abs. 4 und 6, § 20 a
Eigentumserwerb; Eintragung im Grundbuch; Erbengemeinschaft; Rückerstattungsanspruch; Verkauf; Vorkaufsrecht; Zeitpunkt des Entstehens; redlicher Erwerb - Wolters Kluwer
Regelung über ein Vorkaufsrechtüber ein öffentlich-rechtliches Grundstück; Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks wegen des Erwerbs des Eigentums oder eines dinglichen Nutzungsrechts durch Dritte; Ausschluss der Rückübereignung wegen redlichen Erwerbs; Übergang ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorkaufsrecht; Zeitpunkt des Entstehens; Eintragung im Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verkauf; Eigentumserwerb; Rückerstattungsanspruch; redlicher Erwerb
- Judicialis
VermG § 20 Abs. 4; ; VermG § 20 Abs. 6; ; VermG § 20 a; ; BGB § 472
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 20 Abs. 4, 6 § 20a; BGB § 472
Vorkausfrecht nach Vermögensgesetz auch bei Ausschluss der Rückübertragung wegen Rechte Dritter - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- VG Weimar, 19.02.2003 - 1 K 1640/01
- BVerwG, 30.06.2004 - 8 C 14.03
Papierfundstellen
- BVerwGE 121, 221
- NJ 2004, 521
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.10.1997 - 7 B 336.97
Ablehnender Restitutionsbescheid - Eintritt der Bestandskraft - Unzulässigkeit …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2004 - 8 C 14.03
Das Genehmigungserfordernis nach der Grundstücksverkehrsordnung dient der Sicherung angemeldeter Restitutionsansprüche (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - Buchholz 428.5 § 6 GVO Nr. 1).
- OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 5 W 107/18
Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Inhaberschaft eines vermögensgesetzlichen …
Das in § 20a VermG geregelte Vorkaufsrecht dient dazu, dem Berechtigten nach dem Vermögensgesetz einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er sein ehemaliges Grundstück aufgrund von Bestimmungen, die eine Rückübertragung ausschließen, nicht zurückerhält, und trägt damit seinem Affektionsinteresse an dem Grundstück Rechnung (BVerwGE 121, 221-226, Rn. 18;… Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 20a VermG Rn. 1).