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   BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04   

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BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04 (https://dejure.org/2005,998)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2005 - 6 P 9.04 (https://dejure.org/2005,998)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 (https://dejure.org/2005,998)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit der Ableistung von Überstunden; kollektiver Tatbestand; demokratisches Prinzip und Verantwortungsgrenze.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
    Freiwilligkeit der Ableistung von Überstunden; Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; demokratisches Prinzip und Verantwortungsgrenze; kollektiver Tatbestand

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht des Personalrechts hinsichtlich der Entscheidung über den Umfang von Mehrarbeit oder Überstunden; Freiwilligkeit der geleisteten Überstunden als Ausschlussgrund für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats; Einschränkung der Mitbestimmung unter dem ...

  • Judicialis

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1; ; BPersVG § 75 Abs. 4

  • verdi-wir-in-der-ba.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit der Ableistung von Überstunden; kollektiver Tatbestand; demokratisches Prinzip und Verantwortungsgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 34
  • NVwZ 2006, 100
  • DVBl 2005, 1523
  • NZA-RR 2005, 665
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    Da Ausschreibungen die personellen Auswahlentscheidungen vorbereiten, bei denen das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung gilt, ist es folgerichtig, dass auch in den Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG die oberste Dienstbehörde das letzte Wort hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 ; dazu Beschlüsse vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 46 ff. und vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - juris Rn. 20).

    Im Übrigen wäre ein gegenüber dem primären Feststellungsantrag spiegelbildlich gestellter leugnender Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - juris Rn. 46, insoweit bei BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 nicht abgedruckt; BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - BAGE 112, 166 ).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Die Anordnung von Überstunden ist nämlich grundsätzlich mitbestimmungspflichtig (vgl. für den Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit: Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 40 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - PL 15 S 660/17

    Mitbestimmung bei der Aufstellung von Krankenhausdienstplänen; Berücksichtigung

    In dem Beschluss vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch auf die Entscheidung erstrecke, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden.

    Dies sei unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -) verneint worden.

    Diese ist insoweit durch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Weise determiniert, dass die Summe der für die einzelnen Arbeitstage getroffenen Festlegungen den Vorgaben jener Bestimmungen entsprechen muss (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 P 9.04 -, Juris).

    In seinem Beschluss vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 73 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG festgestellt, dass diese Regelung einen kollektiven Tatbestand voraussetzt, und ausgeführt, dass ein solcher immer dann vorliege, wenn sich eine Regelungsfrage stelle, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berühre.

    Nach Ansicht des Senats lässt sich auch aus dem vom Antragsteller angeführten Zitat aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -, Juris, Rn. 29) nichts anderes herleiten, zumal an dieser Stelle auf die Entscheidung vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -, Juris) ausdrücklich Bezug genommen wird und damit gerade nichts Neues und Abweichendes hiervon zum Ausdruck gebracht werden soll.

    In seiner Entscheidung vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der zeitlichen Lage von Überstunden und Mehrarbeit u.a. unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1991 (- 1 ABR 69/90 -, Juris, zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten) zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einen kollektiven Tatbestand bejaht.

    Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2005 - 6 P 9.04 - und vom 12.08.2002 - 6 P 17.01 -, jeweils Juris m.w.N.).

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