Rechtsprechung
BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 11 Abs 9 S 2 StrG BE
Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren (hier: für ein Werbeplakat) - Wolters Kluwer
Verhältnismäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten; Verhältnismäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr zu den mit der Sondernutzung verfolgten wirtschaftlichen ...
- rewis.io
Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren (hier: für ein Werbeplakat)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verhältnismäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten; Verhältnismäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr zu den mit der Sondernutzung verfolgten wirtschaftlichen ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.02.2011 - 1 A 413.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 1 B 57.11
- BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87
Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht seit langem davon aus, dass neben der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den eine eingeräumte Sondernutzung typischerweise verschafft oder zu verschaffen geeignet ist, bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14;… Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 - vgl. hierzu auch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG; noch anders BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 4 C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2 f.).Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, Bemessungsmaßstab für eine verhältnismäßige Gebührenhöhe bei Sondernutzungen mit wirtschaftlichem Interesse sei der übliche "Mietpreis für eine horizontale Fläche", hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 15. Juli 1988 (a.a.O.) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aufgestellt.
Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 , Beschluss vom 15. November 1995 - 11 B 72.95 - juris Rn. 7).
In die Gestaltung der Gebühr hat - wie oben bereits ausgeführt - einerseits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und andererseits das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners einzugehen (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 a.a.O. und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14;… Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 …und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4).
Zwar kann eine derartige Miete ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, insbesondere dann, wenn es um eine Nutzung von Gemeingebrauchsflächen zu Verkaufszwecken geht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 , Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3), die Gebührenhöhe muss sich aber nicht danach ausrichten.
- BVerwG, 02.12.1988 - 4 C 14.88
Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht seit langem davon aus, dass neben der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den eine eingeräumte Sondernutzung typischerweise verschafft oder zu verschaffen geeignet ist, bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14;… Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 - vgl. hierzu auch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG; noch anders BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 4 C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2 f.).In die Gestaltung der Gebühr hat - wie oben bereits ausgeführt - einerseits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und andererseits das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners einzugehen (…BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 a.a.O. und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14;… Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 …und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4).
Es ist Sache des Ortsgesetzgebers, die Tarifgestaltung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14 f.;… Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 8).
Es ist nicht Aufgabe der Gestaltung von Sondernutzungsgebühren, nicht marktgerechtes Wirtschaftshandeln zu unterstützen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 15).
- BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip; …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Das zeigt sich schon daran, dass das Oberverwaltungsgericht (UA S. 12) den von der Beschwerde gerügten Rechtssatz dem - von der Beschwerde ebenfalls zitierten - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - (…Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4) wörtlich entnommen hat.In die Gestaltung der Gebühr hat - wie oben bereits ausgeführt - einerseits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und andererseits das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners einzugehen (…BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 a.a.O. und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14;… Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4).
Es ist Sache des Ortsgesetzgebers, die Tarifgestaltung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 8).
- BVerwG, 25.10.2000 - 3 B 42.00
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht seit langem davon aus, dass neben der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den eine eingeräumte Sondernutzung typischerweise verschafft oder zu verschaffen geeignet ist, bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 - vgl. hierzu auch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG; noch anders BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 4 C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2 f.).In die Gestaltung der Gebühr hat - wie oben bereits ausgeführt - einerseits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und andererseits das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners einzugehen (…BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 a.a.O. und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14; Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 …und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4).
Zwar kann eine derartige Miete ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, insbesondere dann, wenn es um eine Nutzung von Gemeingebrauchsflächen zu Verkaufszwecken geht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 , Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3), die Gebührenhöhe muss sich aber nicht danach ausrichten.
- BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). - BVerwG, 15.11.1995 - 11 B 72.95
Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 , Beschluss vom 15. November 1995 - 11 B 72.95 - juris Rn. 7). - BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). - BVerwG, 21.10.1970 - IV C 137.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht seit langem davon aus, dass neben der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den eine eingeräumte Sondernutzung typischerweise verschafft oder zu verschaffen geeignet ist, bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14;… Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 - vgl. hierzu auch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG; noch anders BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 4 C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2 f.).
- BVerwG, 04.03.2019 - 9 B 1.19
Berücksichtigen der von einer Sondernutzung ausgehenden Beeinträchtigung des …
a) Die Beschwerde will dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - (BVerwGE 80, 36) und dem Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 113) die Rechtssätze entnehmen, dass nach dem Äquivalenzprinzip die von einer Sondernutzung ausgehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren zwingend zu berücksichtigen sei, und dabei der Grad der Gemeingebrauchsbeeinträchtigung ein notwendiges Bemessungskriterium (auch) für die Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils des Gebührenschuldners bilde.In Bezug auf eine Sondernutzung durch Werbetafeln darf dieser auch berücksichtigen, dass sich der wirtschaftliche Vorteil des Erlaubnisnehmers - bei einer nur geringen Inanspruchnahme der Gemeingebrauchsfläche am Boden - vor allem nach der Werbefläche bemisst (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 113 Rn. 5).
Das schließt aber nicht aus, dass der landesgesetzlich vorgegebene Bemessungsmaßstab nach "Art, Umfang, Dauer und [...] wirtschaftliche[m] Vorteil der Sondernutzung" das - bei Werbetafeln typischerweise geringe - Maß der Gemeingebrauchsbeeinträchtigung pauschal mit umfasst (in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris Rn. 8).
In Bezug auf die Möglichkeit der Klägerin und ihrer Mitbewerber, die von ihnen bislang nicht "eingepreisten" Sondernutzungsgebühren für Werbeplakate in der Wertstufe IV an ihre Kunden weiterzugeben, hat das Berufungsgericht darauf abgehoben, dass sich die Preiskalkulation des jeweiligen Gebührenschuldners im Hinblick auf die abstrakt-generelle Ausgestaltung der Gebührensätze einer rechtlichen Bewertung entziehe und diese nicht dadurch rechtswidrig würden, dass bestimmte Betriebszweige unwirtschaftlich seien; diese Annahmen stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (s. Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 113 Rn. 6 f. m.w.N.).
- VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.1831
Sondernutzungsgebühren für unerlaubte Straßensondernutzung durch abgestelltes …
Dabei muss er allerdings das Äquivalenzprinzip beachten; d. h. die jeweilige Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 9 B 85/14 - juris Rn. 5;… BayVGH, U.v. 16.11.2001 - 21 B 98.2470 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).Zwar dürfte der hypothetischen Mietzins für die private Anmietung eines KFZ-Stellplatzes in vergleichbarer Lage als Anknüpfungspunkt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 9 B 85/14 - juris Rn. 3) geringer sein als die satzungsmäßige Sondernutzungsgebühr.
- VGH Hessen, 22.02.2017 - 5 B 2343/16
Sondernutzungsgebühr für Altkleidercontainer
Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 9 B 85/14 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 113, und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24/08 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 = NVwZ 2009, 185 = ZKF 2009, 21, und Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 -, BVerwGE 80, 36 [39 ff.], und vom 14. April 1967 - 4 C 179/65 -, BVerwGE 26, 305 [311]).
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung …
Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (…vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 …und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris). - VG Berlin, 09.08.2022 - 1 K 88.22
Mohrenstraße: Umbenennung nur von Anwohnern angreifbar
Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85/14, juris Rn. 5 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 3. September 2009 - VG 1 A 68.08, S. 5 f.). - OVG Niedersachsen, 28.12.2020 - 7 LA 52/20
Äquivalenzprinzip; Gebührenkalkulation; Sondernutzungsgebühr
- VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15
Benennung einer Straße
Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85/14, juris Rn. 5 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 3. September 2009 - VG 1 A 68.08, S. 5 f.). - VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 365.14
Auferlegung von Sondernutzungsgebühren
Es ist letztlich Sache des Unternehmers, abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbung erzielten Einnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die Sondernutzungsgebühren entstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches Missverhältnis entsteht (OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 27. August 2014, a. a. O., juris Rn. 32 m. w. N.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - BVerwG 9 B 85/14, juris). - VG Koblenz, 29.05.2020 - 1 K 844/19
Gewerbebetriebe müssen für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren …
Das Verhältnis beider Tatbestände zueinander ist dabei nicht vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85/14 -, juris Rn. 5).