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   BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15, 5 C 1.15, 5 C 1.15   

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https://dejure.org/2016,16144
BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15, 5 C 1.15, 5 C 1.15 (https://dejure.org/2016,16144)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 C 1.15, 5 C 1.15, 5 C 1.15 (https://dejure.org/2016,16144)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 1.15, 5 C 1.15, 5 C 1.15 (https://dejure.org/2016,16144)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SGB IX § 71 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3
    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe; Beschäftigungspflicht; Pflichtarbeitsplatz; Berechnung der Pflichtarbeitsplätze; Arbeitsplatz; dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff; untypischer Arbeitsplatz; Stelle; Ausnahme; Fiktion; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB IX § 71 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 1
    Arbeitsplatz; Ausnahme; Berechnung der Pflichtarbeitsplätze; Beschäftigung; Beschäftigungspflicht; Erwerbsdienlichkeit; Fiktion; Pflichtarbeitsplatz; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe; Stelle; dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff; eine nicht in erster Linie dem Erwerb ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 2 Nr 2 Alt 1 SGB 9, § 71 Abs 1 S 1 SGB 9, § 77 Abs 1 SGB 9
    Zur Auslegung von § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB 9; Ausgleichsabgabe bei untypischen Arbeitsplätzen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Leistung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe durch den Verein 'Ärzte ohne Grenzen'

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsbegehren eines gemeinnützigen Vereins bzgl. eines Teils der entrichteten schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe; Korrektur einer dem materiellen Recht nicht entsprechenden Vermögensverschiebung durch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; ...

  • doev.de PDF

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe

  • rewis.io

    Zur Auslegung von § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB 9; Ausgleichsabgabe bei untypischen Arbeitsplätzen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Zur Auslegung von § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB 9; Ausgleichsabgabe bei untypischen Arbeitsplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtung zur Leistung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe durch den Verein "Ärzte ohne Grenzen"?

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtung zur Leistung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe durch den Verein "Ärzte ohne Grenzen"?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen für karitativen Bereich nicht ohne weiteres eine schwerbehinderungsrechtliche Ausgleichsabgabe zahlen ("Ärzte ohne Grenzen")

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Leistung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe durch den Verein "Ärzte ohne Grenzen"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 357
  • NVwZ-RR 2016, 788
  • DÖV 2016, 920
  • NZA-RR 2016, 542
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 20.12

    Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher -; Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Sie enthält mithin eine negative Fiktion, aufgrund deren Stellen, die die Voraussetzungen des dreigliedrigen Arbeitsplatzbegriffes des § 73 Abs. 1 SGB IX (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 20.12 - Buchholz 436.62 § 77 SGB IX Nr. 1 Rn. 10) erfüllen, bei Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 68 ff. SGB IX) nicht als Arbeitsplätze zu behandeln sind.

    Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht vollumfänglich nach, hat er eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, die eine auf Verhaltenslenkung zielende Antriebs- und Sanktionsfunktion erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1990 - 5 C 41.87 - BVerwGE 85, 248 m.w.N.; s.a. Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 20.12 - Buchholz 436.62 § 77 SGB IX Nr. 1 Rn. 24 m.w.N).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 13 m.w.N.).
  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12

    Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn auf der Stelle entsprechend ihrer objektiven Zweckbestimmung Personen beschäftigt werden, deren Tätigkeit dadurch geprägt ist, dass für körperlich, geistig oder seelisch leidende Menschen soziale Dienste geleistet werden, die auf die Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Hilfebedürftigen oder auf deren vorbeugende Abwehr zielen (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - AP Nr. 87 zu § 118 BetrVG 1972 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 41.87

    Kein Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht vollumfänglich nach, hat er eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, die eine auf Verhaltenslenkung zielende Antriebs- und Sanktionsfunktion erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1990 - 5 C 41.87 - BVerwGE 85, 248 m.w.N.; s.a. Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 20.12 - Buchholz 436.62 § 77 SGB IX Nr. 1 Rn. 24 m.w.N).
  • BAG, 20.02.1986 - 6 ABR 5/85

    Arbeitsnehmerstatus: Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Folgerichtig prüft das Bundesarbeitsgericht nicht, ob die Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG fallen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5/85 - AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - BAGE 80, 256 und vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
  • BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 98/74

    Betriebsratswahl: Anfechtung der Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann namentlich die Prüfung, ob die Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes etwa deshalb nicht als Arbeitnehmerinnen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gälten, weil sie gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG trotz der zeitgemäßen Bezahlung noch zu den Personen gehörten, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb diene, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt sei, nur dann erfolgen, wenn feststünde, dass die Schwestern an sich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig seien (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163 ).
  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Folgerichtig prüft das Bundesarbeitsgericht nicht, ob die Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG fallen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5/85 - AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - BAGE 80, 256 und vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 74/96

    Beschäftigung von Rote-Kreuz-Schwestern als mitbestimmungspflichtige Einstellung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
    Folgerichtig prüft das Bundesarbeitsgericht nicht, ob die Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG fallen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5/85 - AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - BAGE 80, 256 und vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der

    Davon ausgehend ist der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt: Dem Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als rechtliches Element und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber als räumlich-gegenständliches Element sowie der Beschäftigung von Personal auf diesen Stellen (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff, vgl BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 10; BVerwG vom 30.6.2016 - 5 C 1/15 - BVerwGE 155, 357, 360, juris, RdNr 10; Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl 2019, § 156 RdNr 11; Lampe in Großmann/Schimanski, GK-SGB IX, § 73 RdNr 15, Stand Juni 2014) .

    Die Beschäftigungspflicht dient der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und soll deren Integration in den Arbeitsmarkt mit dem Mittel der Verhaltenslenkung fördern (vgl BVerwG vom 30.6.2016 - 5 C 1/15 - BVerwGE 155, 357, 363, juris RdNr 15) .

  • SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Dem tritt das BVerwG allerdings unter Hinweis auf Wortlaut und Systematik entgegen (Urteil vom 30.06.2016- 5 C 1/15, zitiert nach Juris, Rn. 11 ff.).

    Das ist zu bejahen, wenn diese Zuwendungen jedenfalls deutlich hinter dem zurückbleiben, was eine Person mit der für die Beschäftigung auf der konkreten Stelle erforderlichen Qualifikation auf einer vergleichbaren Stelle bei einer typisierenden und am Durchschnitt ausgerichteten Betrachtung üblicherweise an Einkommen erzielen kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016, a.a.O. Rn. 24).

    Dabei kommt es nicht auf den Willen des konkret Beschäftigten, sondern auf die objektiv festgelegte Funktion der Stelle an, die sich bei der Tätigkeit für einen Verein aus dem Satzungszweck ergibt (vgl. BVerwG vom 30.06.2016 a.a.O., Rn.21f.).

  • OVG Sachsen, 28.08.2018 - 2 A 265/17

    Schulrecht; Schulträger öffentlicher Schulen; Schulgeldfreiheit;

    Ebenso anerkannt ist, dass seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des bürgerlichrechtlichen Bereicherungsanspruchs aus §§ 812 ff. BGB entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2016, BVerwGE 155, 357 Rn. 8; Urt. v. 15. Mai 2008, BVerwGE 131, 153 Rn. 13; Urt. v. 18. Januar 2001, BVerwGE 112, 351, 353/354 m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 7 AS 7/20

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Rückforderung; öffentlich-rechtlicher

    Bei diesem handelt es sich um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 30. Juni 2016 - 5 C 1/15 - juris RdNr. 8; BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 9 B 6/17 - juris RdNr. 6).

    Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 5 C 1/15 - juris RdNr. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15

    Emissionsberechtigungen - Handel mit Treibhausgasen - Anspruch auf Wertersatz

    Geklärt ist auch, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch - die Funktion hat, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 5 C 1.15 - juris Rn. 8; Urteil vom 10. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Der Anspruch setzt daher eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O.); wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 6 B 19.16

    Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht - hier: Arbeitsplätze für humanitäre

    Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. Juni 2016 - BVerwG 5 C 1.15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2020 - 19 A 3001/17
    BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 - , NVwZ-RR 2018, 539, juris, Rn. 6 (kommunale Entwässerungseinrichtung); Urteile vom 30. Juni 2016 - 5 C 1.15 - , BVerwGE 155, 357, juris, Rn. 8 (Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX), vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - , BVerwGE 131, 153, juris, Rn. 13 (Wohngeld), und vom 1. Februar 1980 - IV C 40.77 -, NJW 1980, 2538, juris, Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2019 - 9 A 2622/18 - , juris, Rn. 36, und - 9 A 1133/18 - , juris, Rn. 55 (Straßenentwässerung); SächsOVG, Urteil vom 28. August 2018 - 2 A 265/17 - , juris, Rn. 19 (Theater- und Konzertbesuche im Rahmen des Deutsch- und Musikunterrichts).
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