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   BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09   

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https://dejure.org/2010,5693
BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09 (https://dejure.org/2010,5693)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 (https://dejure.org/2010,5693)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 (https://dejure.org/2010,5693)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 264 Nr 2 ZPO
    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch Klageerweiterung oder -änderung

  • Wolters Kluwer

    Durch ein Unternehmen erworbene Aktien nach endgültigem Ausscheiden eines Gesellschafters als Vermögensgegenstände; Steigerung der Höhe von Bruchteilseigentum durch nach der Anteilsentziehung seitens des Unternehmens angeschaffte Aktien; Anspruch auf Entschädigung in ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzende Einzelrestitution; Maßgeblichkeit des Schädigungspunktes für Höhe einzuräumenden Bruchteilseigentums; Aktienerwerb nach Anteilsentziehung; Teilbestandskraft; Verfahrensmangel; Sachurteilsvoraussetzungen für Klageerweiterung; Beiladung des ...

  • rewis.io

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch Klageerweiterung oder -änderung

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch Klageerweiterung oder -änderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durch ein Unternehmen erworbene Aktien nach endgültigem Ausscheiden eines Gesellschafters als Vermögensgegenstände; Steigerung der Höhe von Bruchteilseigentum durch nach der Anteilsentziehung seitens des Unternehmens angeschaffte Aktien; Anspruch auf Entschädigung in ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07

    Aktien; Schädigung an; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Der Kläger hat den von ihm bezeichneten abstrakten Rechtssätzen aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07 - (BVerwGE 134, 196 = Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 8), wonach.

    Denn es habe die Berechnung der unmittelbaren Beteiligung von Dr. F. in Höhe von 140 000 RM bezogen auf das Stammkapital (offenbar gemeint: Grundkapital) von 1 Mio. RM damit abgelehnt, dass die Berechnung der Entschädigung für den Verlust entzogener Beteiligungen "gemäß § 2 I NS-VEntschG" (offenbar gemeint: § 2 Satz 1 NS-VEntschG) erfolge, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im vorbezeichneten Urteil vom 17. Juli 2009 (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt habe, § 2 Satz 2 NS-VEntschG finde Anwendung.

  • BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 76.05

    Qualifizierung der Eigenschaft von Aktien als Vermögensgegenstand - Einordnung

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 76.05 - zutreffend verneint, ohne dass ein weiterer Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren besteht.

    Nach dem Schädigungszeitpunkt von dem Unternehmen angeschaffte Aktien sind hiernach für die ergänzende Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ohne Belang (Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 76.05 - Rn. 9 n.v.).

  • BVerwG, 13.04.2000 - 7 C 84.99

    Restitution; Eigenheim; Teilbescheid; Feststellung Berechtigter; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26 und vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 28) kann der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen.
  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 5.00

    Rückübertragung eines Unternehmens nebst mehreren Flurstücken - Klagebefugnis

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26 und vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 28) kann der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen.
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; (zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. u.a. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 f.).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 8 C 7.78

    Anrechnung von Rententeilen - Versicherungsverhältnis - Jüdischer Dienstherr -

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Denn die im Bescheid erfolgte Berechnung des Anteils der Nennbeträge der Aktien am Grundkapital der Aktiengesellschaft ist von der Entscheidung über die Grundlage der Berechnung, nämlich der Feststellung der Nennbeträge der Aktien (hier: 32 000 RM; 140 000 RM; keine weiteren unmittelbaren Aktienbeteiligungen), als selbstständige (Teil-)Regelung abtrennbar (zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 7.78 - BVerwGE 56, 362 ).
  • BVerwG, 28.05.2010 - 8 B 121.09

    Unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a bis c und Abs. 3 Vermögensgesetz

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris).
  • BVerwG, 29.07.2005 - 7 B 21.05

    Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses der Generalversammlung der Aktionäre;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09
    Auch soweit der Kläger eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - rügt, macht er wiederum lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe den von ihm angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft angewandt, in dem es die von ihm vorgelegten Unterlagen (Protokoll der Generalversammlung vom 22. Dezember 1936 und Hinterlegungsschein vom 17. Dezember 1936) nicht hinreichend berücksichtigt habe.
  • BVerwG, 02.01.1997 - 8 B 240.96

    Ausschluss der Regeln der Teilunanfechtbarkeit aus den §§ 121, 70

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 119.79

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels im Rechtsmittelverfahren - Zu ergreifende

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 26.04.1974 - VII C 30.72

    Gerichtliche Nachprüfung - Umfang - Teilweise Anfechtung - Ablauf der

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 13/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versicherter - Krankenkasse - Klage auf

    Vielmehr knüpft es an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl § 54 Abs. 1 S 1 iVm § 131 Abs. 1 S 1 SGG und BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 S 38; BVerwG Beschluss vom 2.1.1997 - 8 B 240/96; BVerwG Beschluss vom 30.7.2010 - 8 B 125/09; BFH Beschluss vom 24.3.2009 - III B 120/07 - BFH/NV 2009, 1142; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4, RdNr 17; Hauck in Zeihe, SGG, Stand November 2010, § 131 Anm 3 mwN).
  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Anfechtbarkeit durch Versicherte -

    Vielmehr knüpft es an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG und BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 S 43; BVerwG Beschluss vom 2.1.1997 - 8 B 240/96; BVerwG Beschluss vom 30.7.2010 - 8 B 125/09; BFH Beschluss vom 24.3.2009 - III B 120/07; Hauck in: Zeihe, SGG, Stand 1.11.2010, § 131 Anm 3 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 10 LA 275/19

    Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage

    Deren Ablehnung durch die Beklagte in dem (teilweise) angegriffen Bescheid ist daher bestandskräftig geworden und die spätere Klageerweiterung unzulässig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, juris Rn. 33).

    Da allerdings auch bei einer Klageänderung die Frist zur Klageerhebung im Hinblick auf den geänderten oder erweiterten Klageantrag gewahrt sein muss (Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, juris Rn. 33) und es insoweit auf die Zulässigkeit der Klageänderung bzw. Klageerweiterung als solcher nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rn. 18 f.), sind bei der Auslegung des Klagebegehrens auch nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Gericht noch innerhalb der Klagefrist bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1988 - 3 C 59.85 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2014 - 2 S 1472/14 -, juris Rn. 14), wenn die Auslegung eine Erweiterung der Klage auf einen zunächst nicht angegriffenen Teil eines Verwaltungsakts zur Folge hätte.

    Das bei Klageerhebung geltend gemachte Rechtsschutzbegehren kann nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist nicht auf einen bereits bestandskräftig gewordenen Teil eines Verwaltungsakts erweitert werden, auch dann nicht, wenn sich der Kläger eine Änderung der (angekündigten) Klageanträge vorbehalten hat (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rn. 15).

    Wird etwa ein Verwaltungsakt, gegebenenfalls auch durch eine Verpflichtungsklage, zunächst nur teilweise angegriffen, kann der Klageantrag nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr erweitert werden, da der zunächst nur zum Teil angegriffene Verwaltungsakt hinsichtlich des nicht rechtshängig gewordenen Teils unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 -, Rn. 14 f., 17, und Urteil vom 23.03.1972 - III C 132.70 -, juris Rn. 25, 28).

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