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   BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08   

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BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08 (https://dejure.org/2009,789)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2009 - 5 C 32.08 (https://dejure.org/2009,789)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 (https://dejure.org/2009,789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BEEG § 18 Abs. 1; BErzGG § 18 Abs. 1
    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch; Inhaltsbestimmung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Krankenversicherung, beitragsfreie; Kündigungsschutz; Verpflichtungsklage; Zustimmung zur Kündigung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BEEG § 18 Abs. 1
    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch; Inhaltsbestimmung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Krankenversicherung, beitragsfreie; Kündigungsschutz; Verpflichtungsklage; Zustimmung zur Kündigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Stilllegung (Schließung) eines Betriebes als besonderer Fall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit; Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEEG § 18 Abs. 1; BErzGG § 18 Abs. 1
    Stilllegung (Schließung) eines Betriebes als besonderer Fall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit; Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit wegen Betriebsstilllegung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsstilllegung und Kündigung in der Elternzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsstilllegung - Kündigung während der Elternzeit zulässig?

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Betriebsstilllegung: Kein Kündigungsschutz für AN in Elternzeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mitarbeiterin in Elternzeit - Firma geht pleite - Wird ein Betrieb endgültig stillgelegt, ist eine Kündigung während der Elternzeit zulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsstilllegung: Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kündigung während der Elternzeit bei Betriebsstilllegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 67
  • NJW 2010, 2074
  • DVBl 2010, 183
  • DÖV 2010, 283
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 BVerwG 5 C 88.56 BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 BVerwG 5 C 34.69 BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 BVerwG 5 C 8.77 BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

    Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (vgl. Urteil vom 18. August 1977, a.a.O., ; BAG, Urteil vom 20. Januar 2005 2 AZR 500/03 AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG).

    Zu § 9 MuSchG hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. August 1977, a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 26.01

    Abhilfeentscheidung; erstmalige beschwerende -; Vor-, Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    Es entspricht nicht der Billigkeit, ihre Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. Urteile vom 28. November 2001 BVerwG 8 C 26.01 Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 8, vom 15. Mai 2008 BVerwG 5 C 25.07 BVerwGE 131, 153 ).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    Es entspricht nicht der Billigkeit, ihre Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. Urteile vom 28. November 2001 BVerwG 8 C 26.01 Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 8, vom 15. Mai 2008 BVerwG 5 C 25.07 BVerwGE 131, 153 ).
  • BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 22/98 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Versicherungspflicht - Arbeitsloser -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    Nach der auf die Elternzeit übertragbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. Juni 1999 B 12 KR 22/98 R SozR 3-2500 § 192 Nr. 6) zu § 15 BErzGG, welcher der erkennende Senat folgt, ist es nicht verfassungswidrig, dass bisher versicherungspflichtige Arbeitslose während einer dem Erziehungsurlaub entsprechenden Zeit der Kindesbetreuung nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Pflichtmitglieder bleiben.
  • BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03

    Erziehungsurlaub, Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (vgl. Urteil vom 18. August 1977, a.a.O., ; BAG, Urteil vom 20. Januar 2005 2 AZR 500/03 AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.03.2007 - 4 Sa 553/06
    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    § 18 Abs. 1 BEEG soll gewährleisten, dass ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand durch Kündigung unverändert bleibt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. März 2007 4 Sa 553/06 juris).
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 BVerwG 5 C 88.56 BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 BVerwG 5 C 34.69 BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 BVerwG 5 C 8.77 BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    Denn bei der im Streit stehenden Einschränkung in Ziffer 2 des Bescheids vom 5. April 2007 handelt es sich um eine sog. Inhaltsbestimmung, die einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich ist (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 BVerwG 7 C 8.82 BVerwGE 69, 37 ).
  • VG München, 24.07.2008 - M 15 K 07.1847

    Sonderkündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    VG M 15 K 07.1847 Verkündet.
  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
    15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 BVerwG 5 C 88.56 BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 BVerwG 5 C 34.69 BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 BVerwG 5 C 8.77 BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2000 - 4 L 41/00

    Besondere Gründe; Erziehungsurlaub; Kündigungsschutz

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; Urteil vom 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    In einem solchen Fall steht es im Ermessen der Arbeitsschutzbehörde, eine Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig zu erklären (BVerwG 30. September 2009 - 5 C 32.08 - Rn. 17, BVerwGE 135, 67; ErfK/Gallner 14. Aufl. § 18 BEEG Rn. 11 f.) .

    Die zuständige Behörde darf deshalb den Erhalt dieser beitragsfreien Mitgliedschaft nicht zugunsten des Arbeitnehmers in ihre Ermessensentscheidung nach § 18 BEEG einbeziehen (BVerwG 30. September 2009 - 5 C 32.08 - Rn. 19 ff., aaO; Roos/Bieresborn/Othmer MuSchG/BEEG § 18 BEEG Rn. 16).

    Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG 30. September 2009 - 5 C 32.08 - Rn. 25, BVerwGE 135, 67 im Umkehrschluss aus BSG 17. Juni 1999 - B 12 KR 22/98 R -) .

  • VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2

    Soweit kein erkennbarer sonstiger Grund das Ermessen der Behörde reduziert, stellt sich nur eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung ohne eine Einschränkung als rechtmäßig dar (BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).

    Die Klägerin entgegnet mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. Mai 2010, dass die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08) vorliegend nicht einschlägig sei, da der dortige Arbeitgeber seinen Betrieb vollständig eingestellt habe und über das Vermögen der Firma sogar das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).

    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).

    Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185 m. w.- N.).

    Vielmehr hat der Arbeitgeber im Einzelfall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der geschützten Arbeitnehmerin/dem geschützten Arbeitnehmer uneingeschränkt für zulässig erklärt (so BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).

    Soweit kein erkennbarer sonstiger Grund das Ermessen der Behörde reduziert, stellt sich nur eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung ohne eine Einschränkung als rechtmäßig dar (BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222

    Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit

    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.6.2013 - 12 A 1659/12 - BeckRS 2013, 53084 Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - BeckRS 2012, 48075 zu § 9 Abs. 3 MuSchG a.F.).
  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67; BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, § 18 BEEG Rn. 30).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 m.w.N.; U.v. 18.8.1977 - V C 8.77 - BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

    Der Sonderkündigungsschutz zielt demnach darauf ab, den Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen; es soll gewährleistet werden, dass ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67).

    Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird." Die zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls hat sich der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes demnach - ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien - ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67).

    Der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, das - die Inanspruchnahme der Elternzeit hinweggedacht - sinnvoll Bestand haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67).

  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 877/11

    Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung,

    Ist dies nicht möglich, bewirkt die Betriebsstilllegung, dass eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen unmöglich wird, so dass die Zustimmung zur Kündigung gerechtfertigt und auch bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens in der Regel geboten ist (BVerwG a. a. O., juris Rn. 16, 17 u. 20; vgl. zu § 18 BEEG: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 5 C 32.08 -, juris Rn. 15 ff.).

    Denn der mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz dient v. a. der Erhaltung des Arbeitsplatzes als wirtschaftliche Existenzgrundlage, nicht aber der finanziellen Versorgung der Schwangeren und Wöchnerinnen während der Schutzfrist (BVerwG, Urt. v. 18. August 1977 - V C 8.77 -, juris Rn. 18; vgl. zu § 18 BEEG: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 5 C 32.08 -, juris Rn. 15 ff.).

    Dort ergibt sich die Kostenpflichtigkeit auch daraus, dass gemäß § 22 Abs. 1 BErzGG bzw. § 26 Abs. 1 BEEG jeweils i. V. m. § 64 SGB X nur das behördliche Verfahren zur Zahlung des Elterngeldes (jetzt auch des Betreuungsgeldes) kostenfrei ist, nicht aber das Verfahren betreffend die Elternzeit einschließlich des Kündigungsschutzes (BayVGH, Beschl. v. 25. Juli 2006 - 9 ZB 06.1778 -, juris Rn. 4, zu § 18 BErzGG; im Ergebnis ebenso, aber ohne nähere Begründung: OVG NRW, Urt. v. 8. August 1997 - 24 A 1763/94 -, juris Rn. 37, zu § 9 MuSchG; BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 5 C 32.08 -, juris Rn. 29, zu § 18 BEEG; VGH BW, Urt. v. 20. Februar 2007 - 4 S 2436/05 -, juris Rn. 33, zu § 18 BErzGG; a. A. zu § 9 MuSchG: BayVGH, Beschl. v. 29. März 2007 - 9 C 06.2456 -, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Urt. v. 10. September 1982, NJW 1983, 1748, 1749).

  • VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

    aa) Der Sonderkündigungsschutz zielt darauf ab, den Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen; die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BEEG soll gewährleisten, dass ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).

    Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird." Die ursprünglich zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls hat sich der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes demnach - ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien - ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11

    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

    Im Gegensatz zu § 9 MuSchG geht es dem § 18 Abs. 1 BEEG allein um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (BVerwG, U. v. 30.09.2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67, Rn. 20).

    Ein besonderer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers (vgl. BT-Drs. 10/3792 S. 20) hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses zurücktreten (BVerwG, U. v. 30.09.2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67, Rn. 15 ff.).

  • VG Düsseldorf, 05.02.2019 - 23 L 186/18

    Tierschutzverein Verbringen von Hunden in das Inland innergemeinschaftliches

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 8 B 28/17 - juris Rn. 7, und Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 13 B 1053/16 - juris Rn. 19.
  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 11.17

    Bestandsschutz; Betriebsplan; Nebenbestimmung; Tagebau; Verfüllung; Verkippung;

    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 Rn. 11).
  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 30.17

    Einhalten einer Mindestspieldauer bei der befristet genehmigten Veranstaltung von

  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17

    Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Einhaltung einer Mindestspieldauer bei

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2013 - 12 LC 153/11

    Voraussetzung rechtlich-wirtschaftlicher Zuordnung einer Biogasanlage zu dem

  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 29.17

    Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestspieldauer im Rahmen der Veranstaltung

  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 31.17

    Genehmigung von Online-Casinospielen mit Mindestspieldauer

  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

  • VG Köln, 08.06.2021 - 7 K 2221/19

    Elternzeit - Zustimmung zur Kündigung

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 9.17

    Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau

  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit

  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.213

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

  • VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

  • VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Ansbach, 07.10.2010 - AN 14 K 10.00534

    Zulassung einer Kündigung währende des Mutterschutzes; Betriebsstilllegung (Fall

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353

    Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz

  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 18.406

    Erlaubnis zum Verbringen von Tieren ins Inland zum Zweck der Abgabe oder

  • VG Augsburg, 20.11.2018 - Au 3 K 18.1459

    Kündigung während der Schwangerschaft - Betriebsstillegung als besonderer Fall

  • LAG Nürnberg, 11.01.2012 - 4 Sa 627/11

    Elternzeit - Insolvenz- verlängerte Kündigungsfrist zur Erhaltung der

  • VG Lüneburg, 16.12.2021 - 2 A 100/20

    Baugenehmigung; Schädliche Bodenveränderung; Verdacht

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 12.17

    Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Geländemodellierung und

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

  • VG Augsburg, 14.03.2022 - Au 9 K 21.23

    Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung, Auflage zur Vornahme einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2018 - 8 C 11694/17

    Eisenbahnverkehrsrecht, Immissionsschutz, Schutzvorkehrung, Nebenbestimmung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2020 - 4 A 1616/17
  • VG Halle, 23.11.2010 - 4 A 43/10

    Genehmigung einer Windenergieanlage unter der aufschiebenden Bedingung der

  • OVG Sachsen, 16.01.2024 - 2 A 589/20

    Abhilfeentscheidung; Kostenentscheidung; Befreiung von der Teilnahme am

  • VG Karlsruhe, 14.08.2020 - 3 K 11279/18

    Verfahren bei Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen

  • VG Köln, 01.08.2023 - 2 K 4421/21
  • VG Bremen, 03.07.2023 - 5 V 1408/23

    Eilantrag auf Fortführung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle über den

  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 4 A 981/14

    Keine Erweiterung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Nebensortimente im

  • VG Köln, 12.04.2022 - 7 K 1496/21
  • VG Köln, 12.04.2022 - 7 K 1497/21
  • VG Köln, 12.04.2022 - 7 K 929/21
  • VG Köln, 12.04.2022 - 7 K 1501/21
  • VG Köln, 29.11.2021 - 7 K 5492/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 12 A 3861/18

    Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei

  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2023 - 11 K 1064/23

    Zulässigkeit der Kündigung während der Schwangerschaft bei Betriebsschließung,

  • VG Düsseldorf, 17.06.2019 - 23 L 2605/18
  • VG Oldenburg, 20.02.2012 - 13 A 451/11

    Besonderer Fall; Betriebsänderung i.S.d. § 111 Betriebsverfassungsgesetz;

  • VG Stuttgart, 26.10.2011 - 7 K 2349/10

    Kündigungsschutz während der Elternzeit im Falle der dauerhaften

  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 12 ZB 14.1225

    Zulassung einer Änderungskündigung wegen Schließung eines Betriebsteils während

  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur

  • VG Düsseldorf, 29.06.2012 - 13 K 556/11

    Besonderer Fall Verdachtskündigung Wettbewerbsverbot

  • VG München, 21.09.2011 - M 18 K 10.5658

    Zulassung der Kündigung; Betriebsstilllegung ist nur von den Arbeitsgerichten zu

  • VG München, 07.07.2011 - M 15 K 10.5543

    Steuerfachangestellte; Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit; Versagung

  • VG Braunschweig, 18.09.2023 - 1 A 535/21

    Anwendungsbestimmung NT306-0/1; Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology;

  • VG Ansbach, 23.09.2013 - AN 6 K 13.00290

    Unzulässige Klage nach Wegfall des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots

  • VG Düsseldorf, 26.09.2022 - 28 K 6150/21
  • VGH Bayern, 22.11.2010 - 12 C 10.2227

    Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht

  • VG Göttingen, 24.11.2011 - 2 A 2/11
  • VG München, 30.06.2011 - M 24 K 10.1250

    Befugnis der Luftfahrbehörde zu Nebenbestimmungen bezüglich der

  • VG Potsdam, 13.12.2022 - 14 K 2501/18
  • VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 3 K 09.1562

    Betriebsstilllegung; Betriebsübergang von Arbeitsgerichten zu prüfen

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