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   BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19   

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https://dejure.org/2020,34772
BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19 (https://dejure.org/2020,34772)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 (https://dejure.org/2020,34772)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2020 - 4 B 45.19 (https://dejure.org/2020,34772)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Voraussetzungen für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB im Sinne der ...

  • rewis.io

    Anforderungen an den Erlass einer Vorkaufssatzung zur Sicherung der Bauleitplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für den Erlass einer Vorkaufssatzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen für den Erlass einer Vorkaufssatzung? (IBR 2021, 1041)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2021, 66
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.01.2010 - 4 B 43.09

    Kommunale "Verkehrspolitik"; Zugriffsvorverlegung durch Vorkaufsrecht

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Nur wenn hiervon nach Maßgabe der konkreten Umstände - etwa im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung und auf ein Sicherungsbedürfnis wegen gegebenenfalls abweichender Entwicklungen - auszugehen ist, kann die Gemeinde sich der Vorkaufssatzung bedienen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 = juris Rn. 11 und vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 Rn. 10).

    Eine starre zeitliche Grenze, innerhalb derer die beabsichtigte Planung abzuschließen ist, ist damit nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 Rn. 12).

    Denn die Maßstäbe, nach denen der Zeitablauf der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegensteht, richten sich ungeachtet der rechtlichen Einordnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und sind einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 Rn. 13).

  • BVerwG, 29.01.2019 - 4 B 73.17

    Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 4 B 73.17 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2020 - 4 B 39.19

    Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Windfarm

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen wären nur dann entbehrlich, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deshalb unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deshalb die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 9 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 , vom 8. April 1997 - 1 C 7.93 - Buchholz 451.20 Schornsteinfeger Nr. 41 = juris Rn. 21 und vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 - BVerwGE 153, 335 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Nur wenn hiervon nach Maßgabe der konkreten Umstände - etwa im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung und auf ein Sicherungsbedürfnis wegen gegebenenfalls abweichender Entwicklungen - auszugehen ist, kann die Gemeinde sich der Vorkaufssatzung bedienen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 = juris Rn. 11 und vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 Rn. 10).
  • BVerwG, 14.04.1994 - 4 B 70.94

    Baurecht: Entstehung und Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach BauGB

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Schon aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan, aus denen der Bebauungsplan grundsätzlich zu entwickeln ist (§ 8 Abs. 2 BauGB), können sich entsprechende Planungsabsichten ergeben, die gegebenenfalls weiter zu präzisieren sind; eine förmliche Konkretisierung der Planungsvorstellungen ist jedoch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - 4 B 70.94 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 2 = juris Rn. 5 und vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 Rn. 4).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 7.93

    Gewerberecht - Schornsteinfeger, Widerruf und Rücknahme einer Bestellung als

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 , vom 8. April 1997 - 1 C 7.93 - Buchholz 451.20 Schornsteinfeger Nr. 41 = juris Rn. 21 und vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 - BVerwGE 153, 335 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 7.14

    Lebensmittelzusatzstoffe; Gemüsekonzentrat; Konzentrat aus nitratreichen Gemüsen;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 , vom 8. April 1997 - 1 C 7.93 - Buchholz 451.20 Schornsteinfeger Nr. 41 = juris Rn. 21 und vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 - BVerwGE 153, 335 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).
  • BVerwG, 08.09.2009 - 4 BN 38.09

    Begründungspflicht an einen Satzungsbeschluss hinsichtlich der in der

  • BGH, 07.03.1975 - V ZR 92/73

    Fortgelten vorkonstitutioneller Ermächtigungen nach Inkrafttreten des

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2022 - 5 S 1259/20

    Abwehr des Vorkaufsrechts - Städtebauliche Maßnahme

    Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es hierfür nicht (BVerwG, Urteil vom 9.11.2021 - 4 C 1.20 - juris Rn. 19; Beschlüsse vom 30.9.2020 - 4 B 45.19 - juris Rn. 4 und vom 26.1.2010 - 4 B 43.09 - juris Rn 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.9.2019 - 5 S 1733/17 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    In eine auf diese Vorschrift gestützte Vorkaufssatzung können nur Flächen einbezogen werden, deren Erwerb der Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 30.9.2020 - 4 B 45.19 - juris Rn. 5 und vom 15.2.2000 - 4 B 10.00 - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 24.9.2019 - 5 S 1733/17 - juris Rn. 52; BayVGH, Urteil vom 17.9.2018 - 15 N 17.689 - juris Rn. 21).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ausübungsbescheids (so VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - juris Rn. 38) oder im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (so BVerwG, Beschluss vom 30.9.2020 - 4 B 45.19 - juris Rn. 19) maßgeblich ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 2 D 112/19

    Vorkaufssatzung; Ausfertigung; Bekanntmachung; Mangel; öffentliche Stellplätze;

    BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - 4 B 70.94 -, NJW 1994, 3178 = juris Rn. 5, und vom 30.9.2020 - 4 B 45.19 -, ZfBR 2021, 66 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10a D 31/97.NE -, BRS 59 Nr. 106 = juris Rn. 7.

    BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 -, ZfBR 2010, 376, und vom 30.9.2020 - 4 B 45.19 -, ZfBR 2021, 66 = juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 - 10 A 1066/14 -, BauR 2016, 1276 = juris Rn. 50.

    BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45.19 -, ZfBR 2021, 66 = juris Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 1041/08 -, DVBl. 2010, 1121 = juris Rn. 84 ff., 101; Grziwotz, in: BeckOK BauGB, Stand 1. Februar 2021, § 25 Rn. 8, 12a; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 25 Rn.10.

  • VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20
    Die Gemeinde erhält durch diese Regelung die Möglichkeit, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben; förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es dabei nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.September 2020 - 4 B 45.19 - juris Rn. 4, 10, 12).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorkaufssatzung der Gemeinde bereits am Beginn ihrer planerischen Überlegungen ein Sicherungsmittel in die Hand geben soll (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 - juris Rn.12).

    Zweck des hier in Rede stehenden besonderen Vorkaufsrechts ist es, der Gemeinde die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zu ermöglichen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 25 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 - juris Rn. 4), denn die Gemeinde erhält durch die Vorkaufsatzung die Möglichkeit, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42/18 - juris Rn.5).

    Zur Bejahung des Wohls der Allgemeinheit genügt die vertretbare Annahme, dass die spätere Verwirklichung der in Erwägung gezogenen Maßnahme durch vermehrten Grundbesitz der Gemeinde erleichtert wird (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 - juris Rn. 8).

  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 284/22

    Retrospektive Feststellung der gemeindlichen Absicht bei Ausübung des

    Die weitere Entwicklung nach Ausübung des Vorkaufsrechts kann als Beleg dafür herangezogen werden, dass eine Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechts die konkrete Absicht hatte, alsbald die für die Schaffung von Wohnbauland erforderlichen Schritte zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 19).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987 -, juris Rn. 17; Hessischer VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 828/20 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 - 3 S 2595/20 -, juris Rn. 24; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2015 - 8 S 1386/14 -, juris Rn. 37 f.: Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides).

    Auch diese weitere Entwicklung nach Ausübung des Vorkaufsrechts kann als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheids die konkrete Absicht hatte, alsbald die für die Schaffung von Wohnbauland erforderlichen Schritte zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2022 - 1 LB 2/22

    Ermessen; Gesamtpreis; Geschäft der laufenden Verwaltung; Grundstücksteil;

    Eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zur Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung ist hingegen zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2020 - 4 B 45.19 -, BRS 88 Nr. 80 = juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2023 - 8 C 10471/22

    Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht; In-Betracht-Ziehen

    Hierzu ist es erforderlich, dass die Gemeinde zumindest eine ungefähre Vorstellung entwickelt hat, in welchem Umfang sie voraussichtlich Flächen für die gewünschte städtebauliche Maßnahme benötigen wird (vgl. Senatsentscheidung vom 17. Juni 2021, a.a.O. Rn. 63; sowie zum Ganzen insbesondere: Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 25 Rn. 5 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 25 Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 - juris Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 a D 31/97.NE -, juris Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris Rn. 18 bis 27; HessVGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 A 2586/16 -, juris Rn. 68).

    c) Danach kommt es auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht mehr an, wonach die Satzung objektiv geeignet sein muss, zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beizutragen, und zwar auch und gerade im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung (sog. Sicherungsbedürfnis, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 25 Rn. 5; zur Differenzierung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen sowie zur räumlichen Ausdehnung als Bezugspunkt vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020, a.a.O., juris Rn. 5, m.w.N.).

  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 2423/21

    Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45/19 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987 -, juris Rn. 17; Hessischer VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 828/20 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 - 3 S 2595/20 -, juris Rn. 24; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2015 - 8 S 1386/14 -, juris Rn. 37 f.: Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides), hier also des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2021.

    Auch die weitere Entwicklung nach Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. Erlass des Widerspruchsbescheids kann als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Beklagte bei Erlass der Bescheide die konkrete Absicht hatte, alsbald die für die Schaffung von Wohnbauland erforderlichen Schritte zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2023 - 5 S 2659/22

    Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung; Ausfertigung; Begriff der Städtebaulichen

    Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn die Entwicklungsziele sich aus einem Flächennutzungsplan oder - wie hier - aus dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 B 42.09 - VBlBW 2010, 235 und vom 30.9.2020 - 4 B 45.19 - ZfBR 2021, 66 sowie BayVGH, Urteil vom 17.9.2018 - 15 N 17.698 - BRS 86, Nr. 79 und Senatsurteil vom 24.9.2019 - 5 S 1733/17 - VBlBW 2020, 158).

    Möglich ist aber auch, dass in solchen Fällen - jedenfalls während der Zeit, zu der der Planungsprozess stockt - das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.2020 - 4 B 45 .19 - ZfBR 2021, 66).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts: Wirksamkeit einer Vorkaufssatzung

    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).

    Mit ihrer Rüge, die Vorkaufssatzung sei wegen zu großer Ausdehnung ihres Geltungsbereichs unwirksam, sprechen die Kläger die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an, wonach die Satzung objektiv geeignet sein muss, zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beizutragen, und zwar auch und gerade im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung (sog. Sicherungsbedürfnis, vgl. Stock, a.a.O., § 25, Rn. 5; zur Differenzierung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen sowie zur räumlichen Ausdehnung als Bezugspunkt vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020, a.a.O., Rn. 5, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 1 A 10150/22

    Fehlende Anhörung bei der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides (a.A. möglicherweise BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 4 B 45.19 , juris) (Rn.25) (Rn.26).
  • BVerwG, 05.01.2021 - 4 BN 60.20

    Anforderungen an eine Satzung über ein Vorkaufsrecht

  • BVerwG, 08.02.2022 - 4 B 25.21

    Voraussetzung einer auf § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufssatzung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2021 - 1 L 49/19

    Abänderung eines Zuwendungsbescheids; Anerkennung von Beiträgen zur KZVK für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - 7 A 2645/20

    Rechtmäßigkeit der Ausübung eines durch Satzung eingeräumten gemeindlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 18 B 632/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eines Ausländers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - 7 A 2644/20

    Rechtmäßigkeit der Ausübung eines durch Satzung eingeräumten gemeindlichen

  • VG Stuttgart, 07.03.2023 - 2 K 399/22

    Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Bahnbetriebsgrundstück im Geltungsbereich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 10 N 4.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; besondere

  • BVerwG, 05.01.2021 - 4 BN 60
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