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   BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07   

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BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07 (https://dejure.org/2007,74076)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 C 2.07 (https://dejure.org/2007,74076)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 6 C 2.07 (https://dejure.org/2007,74076)
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  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07
    Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - BVerwG 1 B 14.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117 S. 5, vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - NVwZ 2007, 1207 Rn. 6).

    Selbst unter der Prämisse, dass die Wettbewerber der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sind, Klage mit dem Ziel einer nachträglichen Entgeltregulierung zu erheben, ergibt sich daraus nicht die Notwendigkeit ihrer Beiladung in der hier vorliegenden (umgekehrten) Konstellation, in der die Klägerin eine Regulierungsmaßnahme angreift, die ausschließlich an sie gerichtet ist (s. auch Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf den Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 145.89 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 5).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07
    Zwar wird durch einen Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, in das Recht eingegriffen, den Vertragsinhalt mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (s. Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ).

    Auf sich beruhen kann auch, ob die ihre Beiladung zum vorliegenden Verfahren begehrenden Unternehmen den Begriff des Wettbewerbers erfüllen, also auf demselben in dieser Hinsicht relevanten Markt der Telekommunikation tätig sind wie die Klägerin (s. Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 108 f.; Schuster/Ruhle, a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 06.10.1989 - 1 B 145.89

    Verwaltungsstreitverfahren - Untersagungsverfügung - Handwerkskammer - Beiladung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07
    Selbst unter der Prämisse, dass die Wettbewerber der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sind, Klage mit dem Ziel einer nachträglichen Entgeltregulierung zu erheben, ergibt sich daraus nicht die Notwendigkeit ihrer Beiladung in der hier vorliegenden (umgekehrten) Konstellation, in der die Klägerin eine Regulierungsmaßnahme angreift, die ausschließlich an sie gerichtet ist (s. auch Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf den Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 145.89 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 5).
  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

    Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07
    Denn während eine behördliche Entgeltfestsetzung ebenso wie eine Entgeltgenehmigung, bei der das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten tritt (s. § 37 Abs. 2 TKG), den privatautonomen Spielraum der Beteiligten mit der Folge beseitigt, dass eine zivilgerichtliche Inhalts- und Billigkeitskontrolle der Entgelte ausgeschlossen ist und etwaige Rechtsverletzungen nur im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - CR 2007, 569 = MMR 2007, 585), würde ein der Klage stattgebendes Urteil hier gerade umgekehrt dazu führen, dass die Angemessenheit der Entgelte im zivilgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann.
  • BVerwG, 09.01.1999 - 11 C 8.97

    notwendige Beiladung; atomrechtliche Anlagenaufsicht; Auftragsverwaltung der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07
    Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - BVerwG 1 B 14.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117 S. 5, vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - NVwZ 2007, 1207 Rn. 6).
  • BVerwG, 07.02.1995 - 1 B 14.95

    Beiladung - Entziehung der Gaststättenerlaubnis - Ehefrau des Gastwirts -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2007 - 6 C 2.07
    Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - BVerwG 1 B 14.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117 S. 5, vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - NVwZ 2007, 1207 Rn. 6).
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