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   BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13   

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BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13 (https://dejure.org/2014,50840)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 C 33.13 (https://dejure.org/2014,50840)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 C 33.13 (https://dejure.org/2014,50840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

    Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

    Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) hat die von der Klägerin bereits in ihrem Widerspruch vom 12. April 2010 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters führen.

    Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste potenziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter benannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und danach zu besolden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 95 bis 97).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Denn mangels eines gültigen Bezugssystems hatte die Klägerin aufgrund der RL 2000/78/EG zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 sowie 77 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    c) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch der Klägerin der zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30) entzogen worden ist.

    Für den ursprünglich ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (vgl. auch hierzu die Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62) gilt dies entsprechend.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Denn mangels eines gültigen Bezugssystems hatte die Klägerin aufgrund der RL 2000/78/EG zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 sowie 77 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    c) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch der Klägerin der zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30) entzogen worden ist.

    Für den ursprünglich ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (vgl. auch hierzu die Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62) gilt dies entsprechend.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (- Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert.

    Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - BVerfGE 50, 177 m.w.N.).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).
  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).
  • BGH, 13.10.1994 - III ZR 24/94

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines auf einer unwirksamen Satzung beruhenden

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch ist anerkannt, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 - BGHZ 127, 223 und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 - NVwZ 2008, 815 f.).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07

    Amtshaftung bei Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags aufgrund eines formell

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 14.09

    Versorgungsbezüge; Geldinstitut; Rücküberweisung; Gutschrift; Soll-Stand;

  • VG Leipzig, 02.03.2016 - 3 K 153/14
    Gegen diese Urteile legten sowohl die Kläger als auch der Beklagte die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein (2 C 32/13 und 2 C 33/13).

    Es stand fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in den bei ihm anhängigen Revisionsverfahren 2 C 3/13, 2 C 32/13 und 2 C 33/13 das neue Recht anzuwenden hatte.

    Dementsprechend wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in den Rechtssachen Specht u. a., durch die darauf aufbauenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 in den Revisionsverfahren 2 C 3/13, 2 C 32/13 und 2 C 33/13 sowie durch die zu den hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden ergangenen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 (2 BvR 413/15, 2 BvR 568/15 und 2 BvR 1028/15) höchstrichterlich geklärt, dass unter Zugrundelegung des Sächsischen Besoldungsgesetzes n. F. der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

    Es bestand eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beklagte nach den (im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide noch ausstehenden) Entschei dungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Specht u. a. sowie des Bundes verwaltungsgerichts in den Revisionsverfahren 2 C 3/13, 2 C 32/13 und 2 C 33/13 erheblichen Zahlungsansprüchen ausgesetzt sehen würde.

  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1462/13

    Stadt Düren: Schadensersatz für Beamte wegen altersdiskriminierender Besoldung

    vgl. zu diesem Komplex die Urteile des BVerwG vom 30. Oktober 2014 in den Verfahren 2 C 3/13 bis 2 C 11/13, 2 C 32/13, 2 C 33/13, 2 C 36/13, 2 C 38/13, 2 C 39/13, 2 C 47/13, im Folgenden zitiert nach dem Urteil in der Sache 2 C 6/13, IÖD 2015, 50, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.
  • VG Aachen, 12.10.2015 - 1 K 1115/13

    Richter; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

    vgl. zu diesem Komplex die Urteile des BVerwG vom 30. Oktober 2014 in den Verfahren 2 C 3/13 bis 2 C 11/13, 2 C 32/13, 2 C 33/13, 2 C 36/13, 2 C 38/13, 2 C 39/13, 2 C 47/13, im Folgenden zitiert nach dem Urteil in der Sache 2 C 6/13, IÖD 2015, 50, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.
  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1237/13

    Beamte; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

    vgl. zu diesem Komplex die Urteile des BVerwG vom 30. Oktober 2014 in den Verfahren 2 C 3/13 bis 2 C 11/13, 2 C 32/13, 2 C 33/13, 2 C 36/13, 2 C 38/13, 2 C 39/13, 2 C 47/13, im Folgenden zitiert nach dem Urteil in der Sache 2 C 6/13, IÖD 2015, 50, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.
  • OVG Bremen, 25.01.2022 - 2 LA 392/21

    Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er der besonderen Situation der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die nach § 36 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 4 BremBG nur zum Halbjahreswechsel in den Altersruhestand treten können, im Rahmen des § 94 BremBeamtVG nicht gesondert Rechnung getragen hat, die Grenzen des weiten Beurteilungsspielraums bei der Schaffung von Übergangs- und Stichtagsregelungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht überschritten hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.2015 - 2 BvR 413/15, Rn. 24 juris, BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 33/13, Rn. 22 juris m.w.N.; Beschl. v. 08.03.2018 - 2 B 55/17, juris Rn. 15).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 119-IV-14
    cc) Von der Verweisung auf den - nicht ausgeschöpften - fachgerichtlichen Rechtsweg kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren durch Urteile vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13, BVerwGE 150, 255; 2 C 32.13 und 2 C 33.13) über einen Teil der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu Ungunsten der Betroffenen entschieden hat.
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 118-IV-14
    cc) Von der Verweisung auf den - nicht ausgeschöpften - fachgerichtlichen Rechtsweg kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren durch Urteile vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13, BVerwGE 150, 255; 2 C 32.13 und 2 C 33.13) über einen Teil der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu Ungunsten der Betroffenen entschieden hat.
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