Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32077
BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13 (https://dejure.org/2014,32077)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 (https://dejure.org/2014,32077)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 C 39.13 (https://dejure.org/2014,32077)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,32077) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • rechtsportal.de

    RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 4 ; AGG § 15 Abs. 4
    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerwG bewilligt 100 Euro pro Monat

  • taz.de (Pressebericht, 01.11.2014)

    Altersdiskriminierung: Nur geringe Entschädigung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13
    Denn der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten (hier: aus Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht anwendbar, wenn es eine gesetzliche Regelung sowohl des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt, als auch für dessen fristgerechte Geltendmachung gibt (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 55, dort zu § 15 Abs. 4 AGG).

    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Eine derartige "modifizierende" Anwendung des Besoldungsgesetzes kommt nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    Denn dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10 - Slg. I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).

    Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).

    Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 51 ff.).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13
    Denn der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten (hier: aus Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht anwendbar, wenn es eine gesetzliche Regelung sowohl des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt, als auch für dessen fristgerechte Geltendmachung gibt (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 55, dort zu § 15 Abs. 4 AGG).

    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Eine derartige "modifizierende" Anwendung des Besoldungsgesetzes kommt nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    Denn dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10 - Slg. I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).

    Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13
    Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH vom 11. November 2014 - Rs. C-530/13, Schmitzer - (NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert.

    Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13
    Denn dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10 - Slg. I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).

    Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13
    Es handelt sich um eine Reaktion auf Urteile des EuGH betreffend den Zugang von Frauen zu den Streitkräften der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl L 39, S. 40), die eine solche Bereichsausnahme nicht kennt (EuGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97, Sirdar - Slg. I-7403 und vom 11. Januar 2000 - Rs. C-285/98, Kreil - Slg. I-69).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13
    Es handelt sich um eine Reaktion auf Urteile des EuGH betreffend den Zugang von Frauen zu den Streitkräften der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl L 39, S. 40), die eine solche Bereichsausnahme nicht kennt (EuGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97, Sirdar - Slg. I-7403 und vom 11. Januar 2000 - Rs. C-285/98, Kreil - Slg. I-69).
  • VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14

    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer

    Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 des am 18.08.2006 in Kraft getretenen AGG scheidet aus, weil der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf das Alter erstreckte Benachteiligungsverbot im Zeitraum bis Ende Juni 2008 nicht zu vertreten hatte; ein Vertreten-Müssen kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des o.g. EuGH- Urteils vom 08.09.2011 angenommen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 -, in juris jeweils Rd. 40 bis 43 sowie darauf Bezug nehmend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 -, juris Rd. 16).

    Vorliegend ist die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 hinreichend geklärt worden (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - hier zitiert aus 2 C 39.13 - juris Rd. 20, dort unter Zitierung des EuGH-Urteils vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12 [Specht], Rd. 104 juris).

    Musste danach, ausgehend von dem Verkündungstermin 08.09.2011 die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs spätestens am 08.11.2011 erfolgen, so ist die Geltendmachung des Anspruchs mit am 28.11.2013 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 26.11.2013 - aus dem der Beklagte (frühestens) die Auffassung des Klägers entnehmen konnte, wegen des Verhaltens des Dienstherrn bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - eindeutig zu spät erfolgt (s. auch: BVerwG, Urteile 30.10.2014 - 2 C 36/13, 2 C 38.13, 2 C 39.13 - und 2 C 47/13, wo die jeweiligen Antragsschreiben von Ende Dezember 2011 [27. bzw. 28.12.2011] datierten; s. auch: K. von der Weiden, juris-BVerwG 11/2015 Anm. 2B.

  • VG Greifswald, 14.10.2015 - 6 A 1139/12

    Besoldung eines Beamten; Diskriminierung durch altersabhängige Besoldung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 30.10.2014 (2 C 6.13) sowie in weiteren Parallelentscheidungen vom 30.10.2014 (C 36.13, 2 C 38.13 und 2 C 39.13) entschieden, dass es für die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis auf die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 ankommt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Bestimmung des Beginns der Frist des § 15 Abs. 4 AGG in den Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2012 - 2 C 36.13, 2 C 38.13 und 2 C 39.13 - gerichtet hatten, mit Beschlüssen vom 30.06.2015 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2 BvR 756/15, 2 BvR 757/15 und 2 BvR 758/15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 1432/13

    Geltendmachung einer altersdiskrimminierenden Wirkung der Bemessung des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 -, ZBR 2015, 275 = juris, Rn. 20; entsprechende Entscheidungen ergingen am gleichen Tag in den parallel geführten Revisionsverfahren 2 C 38.13, 2 C 39.13 und 2 C 47.13 (Vorinstanz jeweils OVG Rheinland-Pfalz).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht