Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34943
BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17 (https://dejure.org/2018,34943)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2018 - 2 C 34.17 (https://dejure.org/2018,34943)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 2 C 34.17 (https://dejure.org/2018,34943)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2 und 5, Art. 100 Abs. 1, Art. 109 Abs. 3, Art. 125a Abs. 1, Art. 143d Abs. 1; SGB II §§ 21, 28; BBesG 2006 § 37 Abs. 1, § 85; LBesG NI a.F. §§ 1 ff.
    Abschmelzung; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; Berechnung; Besoldungsentwicklung; Bildung und Teilhabe von Kindern; Einkommensvergleich; Gesamtgefüge; Grundsicherungsniveau; Haushaltskonsolidierung; Heizkosten; Krankheitskostenvorsorge; Mehrbedarf; ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen; Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung; Wahrung des erforderlichen Mindestabstands zum sozialrechtlichen ...

  • rewis.io

    Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

  • lto.de (Pressebericht, 30.10.2018)

    BVerwG kritisiert niedersächsische Beamtenbesoldung: Parameter "seit Jahren gerissen"

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Beamte in Niedersachsen unterbezahlt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Besoldungen zu niedrig bemessen?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Eine Beschränkung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe bewirkte für sie de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 31 ff. ).

    Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    (aaa) Gegenstand der Prüfung auf der ersten Stufe sind mathematische Werte, die das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohnindex (Parameter 2), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im jeweiligen Land (Parameter 3), einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (Parameter 4) und einen Quervergleich der Besoldung im betreffenden Land mit der Besoldung durch andere Dienstherrn, d.h. mit der Besoldung durch den Bund und/oder andere Länder (Parameter 5) beschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 70 - 74).

    (bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

    (ccc) Ausreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die eine Gesamtabwägung gebietet, können in Sonderkonstellationen auch dann vorliegen, wenn weniger als drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 29).

    Die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts ist aber dennoch nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung niemals geboten ist, wenn nicht mindestens drei Parameter die Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 44 ff.).

    Den Zahlenwerten kommt dabei allein "indizielle Bedeutung" für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungsniveaus zu (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 46).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).

    Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Eine entsprechende Sonderkonstellation kann außerdem auch dann bestehen, wenn zwei Parameter in besonders deutlicher Weise über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 28, 47, 53, 55; vgl. Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 ; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ).

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Auch Verzerrungen der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Werte, die sich aus dem Unterlassen einer "Spitzausrechnung" ergeben, sind in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 42), und zwar ggf. zulasten der Angemessenheit der Besoldung, weil der Verzicht auf eine Spitzausrechnung dazu führen kann, dass die Besoldungsentwicklung positiver erscheint als sie tatsächlich verlaufen ist (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 - juris Rn. 60 f.).

    Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung käme - mangels "notstandsartiger" Finanzlage - allenfalls mit Blick auf die sog. "Schuldenbremse" in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, auch dies aber erst seit dem Haushaltsjahr 2011 und nur dann, wenn die betreffende gesetzliche Regelung ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 125 ff. m.w.N.).

    Der zum Grundsicherungsniveau zu wahrende Abstand markiert eine absolute Untergrenze der Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144, 148).

    Aber auch eine Besoldung, die nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegt, ist weder mit der durch ein öffentliches Amt verbundenen Verantwortung noch mit der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 147).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).

    Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150).

    Liegt das Besoldungsniveau der untersten Besoldungsgruppe unter 115 % des Grundsicherungsniveaus, führt dies zur Verfassungswidrigkeit auch des Besoldungsniveaus der höheren Besoldungsgruppen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    b) Die nach Auffassung des Senats geltenden Maßstäbe zur Bemessung des Besoldungs- (aa) und Grundsicherungsniveaus (bb) ergeben sich im Wesentlichen schon aus der jüngeren Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 153 ff.):.

    Danach sind die anzusetzenden Heizkosten durch Multiplikation des im einschlägigen Heizspiegel genannten Grenzwerts für den jeweils teuersten Energieträger mit dem Betrag der angemessenen Wohnfläche zu berechnen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - BeckRS 2015, 71916 Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 170).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Der Gesetzgeber hat bezüglich der Angemessenheit der Besoldung indes einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die gesetzliche Regelung evident sachwidrig bzw. die Besoldung evident unzureichend ist; dies ist in einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 149 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 96 sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Schwelle, ab der eine Besoldung evident unzureichend ist, durch eine Gesamtschau zu bestimmen, und zwar mittels einer dreistufigen Prüfung, die sich auf das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lebensverhältnisse und des Lebensstandards bezieht (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.).

    (bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

    mindestens 5 % Prozent beträgt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 101 f., 105, 108, 144).

    Der für Parameter 4 maßgebliche Schwellenwert ist in der Regel bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren erreicht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Der für Parameter 5 maßgebliche Schwellenwert ist erreicht, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 98).

    Zwar sprechen manche Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts dafür, die "Drei-Parameter-Regel" als abschließende Maßgabe für die Vermutung einer evident unangemessenen Besoldung anzusehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97, 116).

    Die dreistufige Prüfung dient dazu, eine "Gesamtschau" durchzuführen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 96), für die die drei Stufen nur "einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen" bilden (BVerfG, a.a.O. Rn. 97), mit dem die gerichtliche Prüfung handhabbar gemacht werden soll.

    Dementsprechend sind sie für die Besoldung auch ohne "Spitzausrechnung" anzusetzen, d.h. unter Außerachtlassung des Zeitpunkts, zu dem Besoldungsanpassungen innerhalb eines bestimmten Kalenderjahrs - ggf. mit Verzögerung - wirksam werden; sie beziehen sich außerdem nur auf die Bruttobesoldung, was einerseits im Vergleich mit dem Nominallohnindex erhebliche "Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben" vermeidet (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 104), andererseits aber dazu führt, dass die Entwicklung des Einkommens der Beamten mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex unter Außerachtlassung der Entwicklung der (Lohn-)Steuerbelastung verglichen wird.

    Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1) wird vom Bundesverfassungsgericht als ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebots hervorgehoben (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 78).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seien Art. 33 Abs. 5 GG und die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - (BVerfGE 140, 240) genannten Kriterien.

    Der Gesetzgeber hat bezüglich der Angemessenheit der Besoldung indes einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die gesetzliche Regelung evident sachwidrig bzw. die Besoldung evident unzureichend ist; dies ist in einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 149 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 96 sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72 ff.).

    Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Der für Parameter 5 maßgebliche Schwellenwert ist erreicht, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 98).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1) wird vom Bundesverfassungsgericht als ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebots hervorgehoben (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 78).

    a) Die Nettoalimentation der Beamten - auch der untersten Besoldungsgruppen - muss einen Mindestabstand zum Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung (früher Sozialhilfe) wahren (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).

    Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150).

    (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

    (fff) Außerdem sind nach dem Steuerabzug noch die Kosten des nicht von der Beihilfe gedeckten Teils der Krankheits- und Pflegevorsorge abzuziehen, denn Beamte haben gemäß § 193 Abs. 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung für die nicht durch die Beihilfe abgedeckte Krankheitskostenvorsorge abzuschließen und deren Kosten selbst zu tragen, während Grundsicherungsempfängern entsprechende Kosten erstattet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Falls der Besoldungsgesetzgeber eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehme; dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m.w.N.) zu Art. 3 Abs. 1 GG.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

    Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.).

    Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Der Gesetzgeber hat bezüglich der Angemessenheit der Besoldung indes einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die gesetzliche Regelung evident sachwidrig bzw. die Besoldung evident unzureichend ist; dies ist in einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 149 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 96 sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72 ff.).

    Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Mangels hinreichender Verfügbarkeit kommunaler Heizspiegel (die für Niedersachsen bislang nur punktuell existieren, nämlich für Hildesheim 2015 und Peine 2016), ist dabei auf den "Bundesweiten Heizspiegel" (2005, 2006, 2008), den "Heizspiegel bundesweit" (2009, 2010, 2011, 2012, 2014 und 2015) bzw. den "Heizspiegel für Deutschland" (2016) abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - NZM 2010, 411 ).

    Die anzusetzende Wohnfläche ist wiederum die "für den Haushalt [eines] Hilfsbedürftigen [...] abstrakt angemessene Wohnfläche", die sich aus den landesrechtlichen Regelungen zu § 10 Abs. 1 WoFG bzw. § 5 Abs. 2 WoBindG a.F. ergibt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - NZM 2010, 411 ; LSG Schleswig, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 45/15 - BeckRS 2017, 127484).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ).

    Beamte sind in diesem Sinne durch ihr Dienst- und Treueverhältnis gehindert, mittels Tarifautonomie und kollektiver Kampfmaßnahmen, wie der Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung, Einfluss auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere ihre Bezüge - zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 und Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - NJW 2018, 2695; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R

    Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessene Kosten und Wohnungsgröße;

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 280/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A7 - Alimentationspflicht;

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 29.18
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 31.18
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 34.17 war in der Zeit seit 2005 zunächst Steueramtmann (A 11) und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zum Steueramtsrat (A 12) ernannt.
  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17

    Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur

    Bei dieser werden im Interesse der Gleichstellung der Familie eines Beamten mit zwei Kindern mit Empfängern von Leistungen der Grundsicherung die Mindestbeträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen in Abzug gebracht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 155 und Rn. 188 ff. , vom 22. September 2017 - 2 C 8.17 - juris Rn. 129 und Rn. 162 ff. und vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17, 2 C 34.17 - juris Rn. 96 ).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 31.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

    Der Senat hat am 25. Oktober 2018 u.a. im Verfahren des Klägers (Aktenzeichen BVerwG 2 C 34.17 ) mündlich verhandelt.
  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein

    Bei dieser werden im Interesse der Gleichstellung der Familie eines Beamten mit zwei Kindern mit Empfängern von Leistungen der Grundsicherung die Mindestbeträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen in Abzug gebracht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 155 und Rn. 188 ff. , vom 22. September 2017 - 2 C 8.17 - juris Rn. 129 und Rn. 162 ff. und vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17, 2 C 34.17 - juris Rn. 96 ).
  • BVerwG, 21.11.2019 - 2 B 23.19

    Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a.F.; Einrede der Verjährung und Berechnung

    Die Beschwerde macht eine Abweichung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 GG (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17 und 2 C 34.17 - ZBR 2019, 162) zur Frage geltend, ob die niedersächsische Besoldung für Beamte in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 für die Jahre 2014 bis 2016 verfassungswidrig zu niedrig war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht