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   BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19   

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BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19 (https://dejure.org/2019,48234)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2019 - 10 C 21.19 (https://dejure.org/2019,48234)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 10 C 21.19 (https://dejure.org/2019,48234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KWG § 9 Abs. 1 ; IFG § 3 Nr. 4
    Streit um Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes; Schutzumfang des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses; Behandlung von der Behörde von Dritten in der Erwartung vertraulicher Behandlung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 22 ff., im Anschluss an Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 19 ff.) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 KWG - über seinen Wortlaut hinausgehend - bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch das sogenannte aufsichtsrechtliche Geheimnis schützt.

    Vielmehr rechtfertigt schon die generalisierende Wertung des Normgebers im Rahmen der gebotenen Nachweiserleichterungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 54 ff.) die Annahme, dass die Weitergabe in dieser Weise erlangter Informationen, zu denen auch die Identität des Informanten zählt, die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Finanzaufsicht mit sich brächte.

    Allein darauf kommt es beim Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 39, 54).

    Damit wird verkannt, dass der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG als Rezeptionsnorm fachgesetzliche Zugangsrestriktionen als dem Informationsfreiheitsgesetz vorausliegend hinnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 39 m.w.N.).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG füllt entgegen der Auffassung der Beklagten keine dem nationalen Recht vom Unionsrecht überlassenen Regelungsspielräume aus (siehe zur autonomen und einheitlichen Auslegung der entsprechenden Vorschriften Schlussanträge der Generalanwältin vom 26. Juli 2017 im Verfahren - C-358/16 [ECLI:EU:C:2017:606], UBS Europe - Rn. 35).

    Sie betrifft "die Weiterleitung oder Verwendung vertraulicher Informationen zur Verweisung zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht sowie die entsprechende Durchführung oder Verhängung strafrechtlicher Sanktionen" (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS Europe - Rn. 41, 44).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14

    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 14.15 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem mit Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-15/16) ausgesetzt.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 22 ff., im Anschluss an Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 19 ff.) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 KWG - über seinen Wortlaut hinausgehend - bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch das sogenannte aufsichtsrechtliche Geheimnis schützt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-358/16

    UBS Europe und Alain Hondequin, Holzem, und consorts - Vorlage zur

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG füllt entgegen der Auffassung der Beklagten keine dem nationalen Recht vom Unionsrecht überlassenen Regelungsspielräume aus (siehe zur autonomen und einheitlichen Auslegung der entsprechenden Vorschriften Schlussanträge der Generalanwältin vom 26. Juli 2017 im Verfahren - C-358/16 [ECLI:EU:C:2017:606], UBS Europe - Rn. 35).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17

    Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Dessen Kenntnis ist aber auch für die Feststellung des Vorliegens materieller Geheimhaltungsgründe nicht zwingend erforderlich; dies hängt maßgeblich von der Möglichkeit der nachvollziehbaren Darlegung des Vorliegens von Versagungsgründen ab (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - NVwZ 2019, 1050 Rn. 38).
  • BVerwG, 23.05.2016 - 7 B 47.15

    Informationszugangsverweigerung wegen Beeinträchtigung der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Dessen Kenntnis ist aber auch für die Feststellung des Vorliegens materieller Geheimhaltungsgründe nicht zwingend erforderlich; dies hängt maßgeblich von der Möglichkeit der nachvollziehbaren Darlegung des Vorliegens von Versagungsgründen ab (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - NVwZ 2019, 1050 Rn. 38).
  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Denn der Verwaltungsgerichtshof, der über den Informationszugangsanspruch nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat, müsste im Falle einer Zurückverweisung der Sache solche Rechtsänderungen ebenfalls in den Blick nehmen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 14 m.w.N.).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Zur Begründung der Revision trägt der Kläger - nach Fortsetzung des Verfahrens auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - vor: Ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG liege nicht vor.
  • EuGH, 13.09.2018 - C-594/16

    Buccioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Dieses Geheimnis, das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - Rn. 31 ff.) von der Vorschrift über das Berufsgeheimnis in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates - MiFID I - (ABl. L 145 S. 1) in Bezug auf die Aufsicht über Wertpapierfirmen erfasst wird (nunmehr geregelt in Art. 76 Abs. 1 MiFID II), ist in Art. 53 CRD IV in gleicher Weise für die Aufsicht über Kreditinstitute normiert (siehe EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27 ff.).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19
    Diese Vorschrift sei vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann - über das bisherige Verständnis hinaus richtlinienkonform im Sinne einer umfassenderen Geheimhaltung der vorhandenen Unterlagen auszulegen.
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

    Sie ging Hinweisen nach, dass der Vorstandsvorsitzende der Bank, der Kläger im Parallelverfahren - 10 C 21.19 -, über Treuhandverträge - u.a. mit Frau M. B. - eine GmbH vollständig kontrolliert habe, die als Komplementärin an anderen Gesellschaften beteiligt gewesen sei; an diese habe die Bank Großkredite vergeben.
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