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   BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18   

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BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18 (https://dejure.org/2019,36624)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 (https://dejure.org/2019,36624)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 (https://dejure.org/2019,36624)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1; RBStV §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs.... 1, § 10 Abs. 5 und 6 Satz 1; RGebStV § 6 Abs. 1 und 3; SGB XII §§ 27 ff., § 90; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1, §§ 137, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4
    Ausbildungsförderung; Ausnahmeregelung; Befreiung von der Beitragspflicht; Gleichheitssatz; Hilfe zum Lebensunterhalt; Regelsatz; Rundfunkbeitrag; Sozialleistung; Unterhaltsleistungen; Wohngeld; Zweitstudium; analoge Anwendung; atypischer Fall; bescheidgebundene ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 2 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 1 Nr 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 1 Nr 3 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a RdFunkBeitrStVtr BY
    Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

  • rewis.io

    Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkbeitrag; rückwirkende Festsetzung; Befreiung von der Beitragspflicht; Sozialleistung; bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit; analoge Anwendung; besonderer Härtefall; vergleichbare Bedürftigkeit; Hilfe zum Lebensunterhalt; verwertbares Vermögen; Regelsatz; ...

  • rechtsportal.de

    Streit um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht während eines Zweitstudiums; Bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit; Voraussetzungen eines besonderer Härtefalls; Ausdehnung des Begriffs des besonderen Härtefalls auf mit den Empfängern von Hilfe zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht während des Zweitstudiums

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Rundfunkbeitragspflicht: Im Härtefall muss nicht gezahlt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • datev.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 167, 20
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

    Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BY GVBl. I S. 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    bb) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 15 und vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U5C10.17.0] - NVwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.N.).

    Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44).

    Ein besonderer Härtefall sei bei Fallgestaltungen nicht gegeben, in denen die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, sie aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle (ebenso zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 17 ff. ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111109.1bvr066510] - BVerfGK 19, 181 ).

    Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 ).

    Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 ).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 7 f.).

    Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr197516] - NVwZ 2018, 1293; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 11 ff.).

    bb) Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl. dazu LT-Drs. BY 16/7001 S. 16 sowie BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 Rn. 61, 85); demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem - hier nicht in Rede stehenden - bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9).

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BY GVBl. I S. 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.).

    Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44).

  • BVerwG, 28.02.2018 - 6 C 48.16

    Auftrag der Behindertenförderung; Befreiung der Empfänger existenzsichernder

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Mit Ausnahme der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b und Nr. 8 RGebStV, die Befreiungen für schwerbehinderte Menschen von der Rundfunkgebühr vorsahen und für die nunmehr eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV), haben die Landesgesetzgeber auch weiterhin die Empfänger von Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen von der Abgabenpflicht befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280218U6C48.16.0] - BVerwGE 161, 224 Rn. 9).

    Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen.

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr197516] - NVwZ 2018, 1293; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 11 ff.).

    bb) Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl. dazu LT-Drs. BY 16/7001 S. 16 sowie BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 Rn. 61, 85); demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem - hier nicht in Rede stehenden - bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

    Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Die Landesgesetzgeber sind nicht gehindert, soziale Belange oder andere "vorteilsfremde" Zwecke zu verfolgen und Unterschiede in der Beitragshöhe (Befreiungen oder Ermäßigungen) vorzusehen, wenn sie durch hinreichende gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C34.16.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 84 Rn. 26, 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 61).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Der Festsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung von Festsetzung und Befreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben ist (s. dazu BVerwG, Urteile vom 22. September 1993 - 2 C 34.91 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 78 und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15 jeweils m.w.N. sowie Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 53 f. m.w.N.).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
    Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 [ECLI:EU:C:2018:1019] - Abl. EU 2019 Nr. C 65, S. 13 f. [LS] = NJW 2019, 577).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

  • BVerwG, 28.05.2015 - 5 C 4.14

    Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung; Ausbildung; Erstausbildung;

  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 15.10

    Rundfunkgebühr; Rundfunkempfangsgerät, internetfähiger PC; Zweitgerät; im

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 34.91

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Vertrauensschutz - Kenntnis oder grob fahrlässige

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der

    Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Beschwerdeführerin, die von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

  • VG Cottbus, 27.04.2023 - 6 K 1549/20
    Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hilft das von ihm ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris) mit Blick auf den hier zu entscheidenden Fall und der zweifelslos prekären wirtschaftlichen Lage des Klägers nicht weiter.

    So führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung handelt, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrundeliegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Dieser Erwägung kommt nun auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Eine solche Fallgestaltung liegt bei solchen Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, zugleich aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigt, sich im Grundsatz vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Maßstab bilden auch hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Einkommen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Entscheidend ist aber auch hier nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV vorlegen, damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris).

    Obschon darüber hinaus für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV besteht von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, juris), ist die Befreiung aber auch dann zu versagen, wenn die Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllen.

  • VG Göttingen, 25.01.2022 - 2 A 82/21

    Bedürftigkeit; Befreiung; Bescheid; Bescheinigung; Rundfunkbeitrag;

    Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2019 (6 C 10.18) entschiedenen Konstellation sei der Bezug von Sozialleistungen vorliegend nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 15 und Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris, Rn. 19) sind die § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar.

    a) Zu der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.01.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 5 f.) unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris), ausgeführt:.

    "Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Dies ist bei Beitragsschuldnern der Fall, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 27 ff. SGB XII entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund, da die Verwaltungsvereinfachung, der das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV dient, eine Schlechterstellung der Bedürftigkeitsfälle, die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst werden, diesen aber vergleichbar sind, nicht rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16 -, BVerwGE 161, 224).

    Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 4 PA 356/17 -, u. v. 19.4.2016 - 4 ME 30/16 -).

    Denn - anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 (- 6 C 10.18 -, juris) zugrunde lag - war der Kläger nicht kraft Gesetzes von dem Bezug dieser in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. Nr. 1 Alt. 1 RBStV genannten Leistungen ausgeschlossen.

    Nur letztere ist für die Bedürftigkeitsprüfung i.R.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV maßgeblich (s.o., BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 29).

    ff) Daher hätte erst die Vorlage eines Bescheids oder einer Bestätigung über das Fehlen der Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII für den Beklagten überhaupt die Möglichkeit zur Prüfung einer mit derjenigen des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbaren Bedürftigkeit eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris, Rn. 30).

  • VG Göttingen, 02.10.2020 - 2 A 276/18

    BAföG; Befreiung; Bescheid; Bescheinigung; Leistungen; Rundfunkbeitrag

    Der Beklagte hat allerdings Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 15 und Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris, Rn. 19) sind die § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar.

    Zu der Härtefallregelung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.01.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rn. 5 f.) unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris), ausgeführt:.

    "Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Dies ist bei Beitragsschuldnern der Fall, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 27 ff. SGB XII entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund, da die Verwaltungsvereinfachung, der das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV dient, eine Schlechterstellung der Bedürftigkeitsfälle, die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst werden, diesen aber vergleichbar sind, nicht rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16 -, BVerwGE 161, 224).

    Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 4 PA 356/17 -, u. v. 19.4.2016 - 4 ME 30/16 -).

    Deshalb verbleibt es für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).".

    Von diesem Grundsatz geht auch das BVerwG in seinem Urteil vom 30.10.2019 (- 6 C 10/18 -, juris, Rn. 18; betreffend ein nicht förderfähiges Zweitstudium) aus.

    Erst die Vorlage eines Bescheids oder einer Bestätigung über das Fehlen der Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII hätte für den Beklagten überhaupt die Möglichkeit zur Prüfung einer mit derjenigen des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbaren Bedürftigkeit eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris, Rn. 30; Beschluss der Kammer vom 22.07.2020 - 2 A 30/20 - n.v., zur bloßen Vorlage von Einkommensteuerbescheiden).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Eine Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV kommt grundsätzlich nur zum Schutz des Existenzminimums in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 Rn. 25), das im Fall einer unfreiwilligen "Kontolosigkeit" nicht zwangsläufig gefährdet ist.
  • VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19

    Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Hinsichtlich dieses Befreiungstatbestandes hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 6 C 10.18, DGVZ 2020, 93), das das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ausgeführt:.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit dem Urteil vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10.18 - DGVZ 2020, 93) ein restriktives Verständnis des Begriffs des "besonderen Härtefalls" aufgegeben.

    Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    "Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20, Rn. 25 = BeckRS 2019, 31822).

    Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Bf., die von einer bescheidgebundenen Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gem. § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 16; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Bf. zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 (184) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 26 = BeckRS 2019, 31822).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 (184 ff.) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 27 = BeckRS 2019, 31822.".

    Eine Berücksichtigung des Abs. 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche daher dem Charakter dieser Auslegung als Ausnahmevorschrift (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10/18 Rn. 23)" (s. Lorenz, jurisPR-ITR 14/2022 Anm. 6).

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

    Die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - seien einschlägig.

    Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 eingeführt und beibehalten (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 17 f. m. w. N.).

    Es kommt auch keine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf andere Fälle der "Einkommensschwäche" in Betracht, weil die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände nach Wortlaut, Gesetzgebungshistorie und Gesetzeszweck eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 19 ff.).

    Der Kläger gehört jedoch nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt bzw. von Verfassungs wegen vorgegeben wurde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar - 1 BvR 1089/18 -, juris).22 Hierzu zählen Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27).

    Die Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, dass die Rundfunkanstalt in allen Fällen, in denen ein Beitragsschuldner geltend macht, die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV zu unterschreiten, ohne aber diese Sozialleistungen zu beziehen, verpflichtet wäre, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beitragsschuldners selbst (nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 29 entwickelten Maßstäbe unter Heranziehung der Regelungen der §§ 27 ff., § 90 SGB XII) zu prüfen.

    Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21).

    Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 1 und 6 RBStV nach Sinn und Zweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig und unzweifelhaft, dass es dem Willen der Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages widerspricht, der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV der Sache nach erneut den bewusst abgeschafften allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand der "Einkommensschwäche" zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen (nach aktueller höchstrichterliche Rechtsprechung für einkommensschwache Beitragspflichtige, die aus dem System der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV aus bestimmten Gründen des Einzelfalls "herausfallen": BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 14 ff.), sondern darüber hinaus für jeglichen Antragsteller begründet, der sich auf eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung beruft.

    Dies folgt schon daraus, dass ihm eine solche Offenlegung auch bei einer Prüfung seiner Einkommens- und Vermögenssituation durch die Rundfunkanstalt im Rahmen des Befreiungsverfahrens gerade in gleicher Weise obliegen würde, weil diese Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruchsprüfung nach dem SGB XII nachgebildet würde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 29).

    Es bedarf deshalb ebenfalls keiner weiteren Untersuchung, inwieweit für die Prüfung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem auch an den oben unter Buchst. a) bb) dargestellten Umstand angeknüpft werden kann, dass die Beitragsbefreiungsnorm des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - sei es auch nach der gesetzgeberischen Motivation im Ausgangspunkt vornehmlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - inhaltlich die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen inkorporiert und diese so zur Grundlage der Reichweite auch der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht macht (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Eine Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV kommt grundsätzlich nur zum Schutz des Existenzminimums in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 Rn. 25), das im Fall einer unfreiwilligen "Kontolosigkeit" nicht zwangsläufig gefährdet ist.
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2020 - 4 LA 286/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Beitragspflicht; Beitragsschuldner;

    Die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände sind eng auszulegen und insbesondere nicht im Wege der Analogie erweiterbar (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Dies ist bei Beitragsschuldnern der Fall, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 27 ff. SGB XII entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund, da die Verwaltungsvereinfachung, der das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV dient, eine Schlechterstellung der Bedürftigkeitsfälle, die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst werden, diesen aber vergleichbar sind, nicht rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16 -, BVerwGE 161, 224).

    Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 4 PA 356/17 -, u. v. 19.4.2016 - 4 ME 30/16 -).

    Deshalb verbleibt es für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18

    Verfassungsbeschwerde eines Studenten gegen die Versagung der Befreiung von der

    Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde der Beschwerdeführer, der von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21

    PKH-Beschwerde wegen Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen bei Einkünften

  • VG Würzburg, 03.02.2020 - W 3 K 17.767

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Hamburg, 30.09.2020 - 3 K 1564/19

    Zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Härtefallgründen bei Verzicht

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger

  • VG Schleswig, 09.08.2021 - 4 A 221/20

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Befreiung

  • OVG Hamburg, 28.03.2022 - 5 Bf 226/21

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Härtefall wegen Bezugs von

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 9.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

  • BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines auf § 56 IfSG analog gestützten

  • VG Köln, 20.07.2021 - 6 K 3523/19
  • VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 316/18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Härtefall bei einem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 7 D 10269/20

    Befreiung vom Rundfunkbeitrag; besondere Härte: geringes Einkommen

  • BVerwG, 09.12.2019 - 6 C 20.18

    Auslandsaufenthalt; Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht;

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 6.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

  • VGH Bayern, 20.04.2021 - 7 ZB 21.218

    Heranziehung zu Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung

  • VG Bayreuth, 08.08.2022 - B 3 K 21.609

    Leistungen, Krankenversicherung, Beitragspflicht, Einkommen, Bescheid,

  • VG Gießen, 02.06.2021 - 9 K 3330/19

    Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Arnsberg, 09.08.2021 - 5 K 2910/20
  • VG Regensburg, 20.10.2020 - RO 3 K 19.1198

    Erstreckung der Rundfunkbeitragsbefreiung auf andere Mitbewohner

  • VG Frankfurt/Oder, 15.09.2020 - 3 K 94/20

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung

  • VG Koblenz, 19.10.2021 - 5 K 557/21

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei fehlender Beantragung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 3 LA 74/21

    System der bescheidgebundenen Befreiung vom Rundfunkbeitrag

  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 7 BV 21.2209

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Empfänger von Landespflegegeld nach

  • VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VGH Bayern, 14.02.2022 - 7 ZB 20.2845

    Erstreckung der Rundfunkbeitragsbefreiung auf andere Mitbewohner

  • VGH Bayern, 23.06.2022 - 7 BV 20.604

    Rundfunkgebührenpflicht bei Bezug des bayerischen Landespflegegeldes

  • BVerwG, 18.10.2023 - 6 B 8.23
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19

    Befreiung; Rundfunkbeitrag; Sozialleistung

  • VG Schleswig, 08.10.2020 - 4 A 272/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

  • VG Hannover, 29.05.2020 - 7 A 2192/19

    Rundfunk; Rundfunkbeitragsbefreiung; Stipendatin

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - 2 A 687/22
  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 7 B 21.1315

    Rundfunkbeitrag für Wohnung eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes

  • BVerwG, 14.07.2022 - 6 B 13.22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV nur

  • VG Schwerin, 21.04.2021 - 6 A 1841/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Glaubens- und Gewissensgründe

  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 5 D 10/21

    Rundfunkbeitrag; Prozesskostenhilfe; Befreiung; Härtefall; Wohnung;

  • VG Karlsruhe, 16.11.2022 - 2 K 532/22

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; Ablehnung aus Gewissensgründen;

  • VG Bayreuth, 23.08.2022 - B 3 K 21.701

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, Festsetzungsbescheid, Nebenwohnung,

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 7 ZB 21.741

    Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2023 - 2 E 47/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 2 A 2434/21

    Anforderungen an idie Darlegung einer Berufungsbegründung

  • VG Köln, 26.02.2021 - 6 K 2044/18
  • VG Bayreuth, 10.02.2020 - B 3 K 19.550

    Wohnungsbegriff des Rundfunkbeitragsrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 2 A 2781/19

    Heranziehung eines Inhabers einer Wohnung zur Rundfunkbeitragspflicht; Befreiung

  • BVerfG, 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17

    Verfassungsbeschwerde mangels ergänzenden Vortrags bei entscheidungserheblicher

  • VG Schleswig, 29.03.2023 - 4 A 174/22

    Rundfunkbeitragsrecht; ordnungsgemäßes Vorverfahren trotz nicht unterschriebenen

  • VG Köln, 16.03.2020 - 17 K 3856/18
  • VG München, 16.08.2021 - M 26a K 19.5925

    Rundfunkbeitrag, Antrag auf Befreiung, Beitragsfestsetzung bei Anspruch auf

  • VG Bayreuth, 28.07.2021 - B 3 K 20.899

    (Kein) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug von

  • VG Ansbach, 27.08.2021 - AN 6 K 18.00923

    Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich mit der

  • VG Bayreuth, 07.06.2021 - B 3 K 21.429

    Leistungen, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Bescheid, Einkommen,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2021 - 2 B 1009/21

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Inhaber einer Wohnung durch

  • VGH Bayern, 20.01.2020 - 7 ZB 19.1474

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2024 - 2 E 873/23
  • VG Koblenz, 28.11.2022 - 3 K 697/22

    Rundfunkbeitrag: Keine Befreiung wegen eines Leistungsverweigerungsrechts oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 2 A 3107/20

    Klage gegen Entscheidung des Verwantlungsgerichts aufgrund einer nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 2 E 239/20
  • BVerwG, 24.04.2020 - 6 B 17.20
  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 7 ZB 22.981

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 2 A 513/20

    Streit um Festsetzungsbescheide zu Rundfunkgebühren; Anforderungen an das

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 7 BV 21.1442

    Rundfunkbeitrag, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

  • VG München, 21.09.2022 - M 6 K 22.3507

    Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - 2 E 214/21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 11 N 24.19

    Rundfunkbeitrag; Beitragsbefreiung; besonderer Härtefall; geringes Einkommen;

  • VG Würzburg, 03.02.2020 - W 3 K 18.539

    Erfolglose Klage gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 2 A 1180/22

    Befreiung eines Betroffenen von der Rundfunkbeitragspflicht i.R.d. Prüfung eines

  • OVG Sachsen, 09.03.2022 - 5 D 57/21

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Härtefall; Einkommensschwäche; Verzicht;

  • BSG, 10.12.2020 - B 8 SO 85/20 B

    Ausstellung einer Bescheinigung für eine Befreiung von der

  • VG Schleswig, 13.03.2020 - 4 A 534/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Festsetzung

  • VG Schleswig, 24.07.2023 - 4 B 15/23

    Rundfunkbeitrag; Inhaber einer Betriebsstätte; Verbot der Doppelbelastung

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

  • VG Schleswig, 15.01.2021 - 4 B 37/20

    Eilrechtsschutz gegen eines Festsetzungsbescheid wegen rückständiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2020 - 2 E 717/20
  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 6 K 17.01534

    Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Kassel, 20.12.2019 - 1 K 3311/18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 1642/21

    Befreiung eines Inhabers einer Wohnung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine

  • OVG Hamburg, 27.01.2022 - 5 Bf 349/21

    Gerichtskostenfreiheit von Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 3 K 23.95

    Rundfunkbeitrag, Säumniszuschläge, Beitragspflicht, kein

  • VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Festsetzung - Antrag auf

  • VG München, 10.08.2020 - M 26a S 19.1693

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Empfänger einer

  • VG Kassel, 08.06.2020 - 1 K 2978/18

    Keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Vorlage einer

  • VG Köln, 01.12.2022 - 6 K 14731/17
  • VG München, 28.09.2022 - M 6 K 21.49

    Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Programmkritik

  • VG München, 21.09.2022 - M 6 K 22.4162

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, Nicht- oder Schlechterfüllung der dem

  • VG München, 27.05.2020 - M 6 K 18.422

    Rundfunkbeitragspflicht für gewerblich zum Transport von Personen genutzte

  • VG Trier, 19.04.2021 - 6 K 3346/20

    Anwendung des RdFunkBeitrStVtr RP § 4a

  • VG Würzburg, 30.05.2023 - W 3 K 21.336

    Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich, Gasthaus und Pension, Inhaber einer

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