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   BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18 D   

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https://dejure.org/2018,45044
BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18 D (https://dejure.org/2018,45044)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2018 - 5 B 32.18 D (https://dejure.org/2018,45044)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 2018 - 5 B 32.18 D (https://dejure.org/2018,45044)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime; Reaktionspflicht des Verwaltungsgerichts auf einen einfachen bzw. substantiierten Schriftsatz einer Partei; Vorliegen einer Verzögerung des Rechtsstreits durch das Gericht

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime; Reaktionspflicht des Verwaltungsgerichts auf einen einfachen bzw. substantiierten Schriftsatz einer Partei; Vorliegen einer Verzögerung des Rechtsstreits durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Er ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 33.18

    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    Der Senat hatte keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Verbindung dieses Verfahrens gemäß § 93 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren BVerwG 5 B 33.18 D.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 74.09

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, ihre Rechtsauffassung bereits in der mündlichen Verhandlung kundzutun, zumal sich diese häufig erst im Anschluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Schlussberatung ergeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - sowie vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - ab, weil es "keine Prüfung in Bezug auf das für die unangemessene Verfahrensdauer wesentliche Kriterium der 'Entscheidungsreife' vorgenommen und dieses Prüfkriterium nicht unter den Entscheidungsgründen erwähnt" habe, während das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, "ohne die Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife [kann] die unangemessene Verfahrensdauer überhaupt nicht und schon gar nicht fehlerfrei ermittelt werden [...]" (Beschwerdebegründung S. 32).
  • BVerwG, 28.05.2014 - 5 B 4.14

    Eigenständige Regelungsbefugnis der Länder bezüglich der Förderung von

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf effektiven

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    c) Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Divergenz auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - sowie vom 20. August 2015 - Vz 11/14 - verweist (Beschwerdebegründung S. 32 f.), zeigt sie keinen konkreten Rechtssatz auf, der in diesen Entscheidungen aufgestellt worden ist und von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen wäre.
  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - sowie vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - ab, weil es "keine Prüfung in Bezug auf das für die unangemessene Verfahrensdauer wesentliche Kriterium der 'Entscheidungsreife' vorgenommen und dieses Prüfkriterium nicht unter den Entscheidungsgründen erwähnt" habe, während das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, "ohne die Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife [kann] die unangemessene Verfahrensdauer überhaupt nicht und schon gar nicht fehlerfrei ermittelt werden [...]" (Beschwerdebegründung S. 32).
  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16

    Relevanz des Grades der Beschleunigungsbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens im

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf, also den Weg zur Entscheidung und nicht die materielle Rechtsanwendung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 5 B 41.16 D - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 5 PB 9.18

    Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
    Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 5 PB 9.18 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2022 - 1 L 123/22

    Infektion mit dem Coronavirus als Dienstunfall

    Eine Rechtsfrage in diesem Sinne muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 32.18 D -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 33.18
    Der Senat hatte keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Verbindung dieses Verfahrens gemäß §§ 93 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren BVerwG 5 B 32.18 D.
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