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   BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14   

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https://dejure.org/2014,47250
BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14 (https://dejure.org/2014,47250)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.2014 - 2 B 26.14 (https://dejure.org/2014,47250)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 2014 - 2 B 26.14 (https://dejure.org/2014,47250)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04

    Amt; Planstelle; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verwendungszulage.

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14
    Ebenso geklärt ist, dass das Leistungsprinzip nicht fordert, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsangemessene Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12).

    So wie es Verfassungsrecht nicht gebietet, die Verwendungszulage nach § 46 BBesG auch im Fall der Verhinderungsvertretung zu gewähren (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 12 f.), so verbietet es Verfassungsrecht nicht, dass die Zulagengewährung vom Vorliegen haushaltsrechtlicher Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14
    Allerdings steht die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Entsprechung von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14
    Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14
    Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 49.11

    Abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet; Ostbesoldung; Besoldungsangleichung;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14
    Ob und mit welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber eine solche Zulage vorsieht, unterfällt seinem - freilich durch Art. 33 Abs. 5 GG begrenzten - Gestaltungsspielraum (zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 49.11 - BVerwGE 148, 328 = Buchholz 245 LandesBesR Nr. 3, jeweils Rn. 36 m.w.N.).
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