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   BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90   

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BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90 (https://dejure.org/1992,1175)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1992 - 8 C 31.90 (https://dejure.org/1992,1175)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 (https://dejure.org/1992,1175)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 362
  • NVwZ 1992, 670
  • ZMR 1992, 403
  • DVBl 1992, 1104
  • DÖV 1992, 492
  • ZfBR 1992, 187
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90
    Die Verbreiterung einer einseitig anbaubaren Straße, die den Herstellungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssazung oder - unter Geltung noch des dem Erschließungsbeitragsrecht vorangegangenen Anliegerbeitragsrechts - einer anderen einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmung entsprechend bei ihrer Herstellung lediglich in einem Umfang angelegt wurde, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerläßlich war, löst keine Erschließungsbeitragspflichter, aus; die Abwälzung der Kosten richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Landesrecht (im Anschluß an die Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 und vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 ).

    Dieser Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat angeschlossen (s. insbes. Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 ).

    Entsprechendes gilt zumindest im Ansatz, wenn eine Gemeinde den vollen Ausbau einer Straße plant, sich aber wegen der Außenbereichslage und der deshalb fehlenden Baulandqualität der Grundstücke an der einen Straßenseite im Einklang mit den Anforderungen der §§ 125 Abs. 1 a BBauG (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil vom 26. Mai 1989, a.a.O. S. 105) anfänglich auf einen Ausbau in dem Umfang beschränkt, der durch die hinreichende Erschließung der bebaubaren Grundstücke der anderen Straßenseite gefordert ist.

    Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße zulässigerweise - aus welchen Gründen auch immer - von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerläßlich, d.h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369 f. und vom 26. Mai 1989, a.a.O. S. 107 ff. erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich", ist.

    Dieser Umfang hält sich in den Grenzen dessen, was die Stadt M. als seinerzeit zuständige Gebietskörperschaft bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken an der Südseite der ... Straße, auf der sich eine geschlossene Wohnhausbebauung befand, ausgelösten Verkehrsanforderungen als für eine hinreichende Erschließung dieser Grundstücke unerläßlich ansehen durfte (vgl. Urteil vom 26. Mai 1989 - a.a.O., S. 110 f.).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90
    Die Verbreiterung einer einseitig anbaubaren Straße, die den Herstellungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssazung oder - unter Geltung noch des dem Erschließungsbeitragsrecht vorangegangenen Anliegerbeitragsrechts - einer anderen einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmung entsprechend bei ihrer Herstellung lediglich in einem Umfang angelegt wurde, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerläßlich war, löst keine Erschließungsbeitragspflichter, aus; die Abwälzung der Kosten richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Landesrecht (im Anschluß an die Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 und vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 ).

    Es stützt diese Annahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 (BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 ff.).

    Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der erwähnte Halbteilungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die ... Straße in dem in Rede stehenden Abschnitt in den 30 er Jahren den seinerzeitigen ortsrechtlichen Anforderungen entsprechend endgültig in einem Umfang projektiert und hergestellt worden ist, der für die hinreichende Erschließung der südlich angrenzenden Grundstücke als unerläßlich und damit "schlechthin unentbehrlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil vom 29. April 1977 (a.a.O.) angesehen werden muß.

    Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße zulässigerweise - aus welchen Gründen auch immer - von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerläßlich, d.h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369 f. und vom 26. Mai 1989, a.a.O. S. 107 ff. erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich", ist.

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 72.87

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90
    Ist ein Beitragsbescheid zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt, gebietet § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf das Straßenbaubeitragsrecht aufrechterhalten werden kann (wie u.a. Urteil vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 72.87 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 1 ).

    Vielmehr gebietet in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. unter anderem Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 30 S. 1 und vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 72.87 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 1 ) § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf das Straßenbaubeitragsrecht aufrechterhalten werden kann.

  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73

    Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90
    Wegen der Einheit des Verwaltungsverfahrens ist mit Rücksicht auf die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts in der durch den Widerspruchsbescheid erlangten Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - hier den 28. März 1980 - abzustellen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247 ).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90
    Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids beantwortet sich grundsätzlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war, es sei denn, diese Regel wird durch eine - hier nicht eingreifende - gesetzliche Überleitungsregelung durchbrochen (vgl. unter anderem Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 ).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90
    Vielmehr gebietet in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. unter anderem Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 30 S. 1 und vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 72.87 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 1 ) § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf das Straßenbaubeitragsrecht aufrechterhalten werden kann.
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Zwar beantwortet sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids grundsätzlich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. - wenn sich ein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend war (vgl. BVerwGE 89, 362 (364)).
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

    Denn der K. weg ist in diesem Bereich mit einer ca. 3,60 m breiten Fahrbahn und einem ca. 1,65 m breiten Gehweg an der bebaubaren nördlichen Seite lediglich in einem Umfang angelegt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Straßenseite unerläßlich ist (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 (364 ff.) [BVerwG 31.01.1992 - 8 C 31/90]).
  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

    Vielmehr gebiete eine an der Interessenlage ausgerichtete Betrachtung die Annahme, die Gemeinde sei bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden (BVerwGE 89, 362 ).

    Die Anwendung des "Halbteilungsgrundsatzes" ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stendaler Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden wäre, der allein für die hinreichende Erschließung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ; 89, 362 ).

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

    Vielmehr erfüllt eine Straße, die einseitig "zum Anbau bestimmt" ist, in ihrer den betreffenden Grundstücken zugewandten Seite den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1982 - 8 B 126.82 - juris Rn. 3; Urteile vom 31.1.1992 - 8 C 31.90 - juris Rn. 13; vom 3.3.2004 - 9 C 6.03 - juris Rn. 20).

    Die Folge einer nur einseitigen "Anbaubestimmung" ist, dass ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Herstellungskosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung anzusehen und auf die Grundstücke der "anbaubaren" Straßenseite zu verteilen sind, wenn sich nicht der Ausbau oder die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der "anbaubaren" Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - juris Rn. 16; vom 31.1.1992, a.a.O., Rn. 13; vom 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 20).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2018 - 2 LB 2/17

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

    Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - 4 C 1.75 -, juris, Rn. 13 ff.; vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, juris, Rn. 15 ff.; und vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, juris, Rn. 11 ff.) findet keine Anwendung.

    Nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; das hätte zur Konsequenz, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen (und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen) wären (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2003 - 3 A 324/00

    Halbteilungsgrundsatz bei öffentlichen Grünflächen

    Den Begriff "Halbteilungsgrundsatz" hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, ZMR 1992, 403, verwandt.

    Zu Inhalt und Funktion des Merkmals des "Unerläßlichen" vgl. das Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 - , ZMR 1992, 403.

    Kosten in diesem Sinne können aber nicht nur solche sein, die im Vorgriff auf eine demnächstige Bebauung von Außenbereichsgrundstücken gemacht werden, sondern auch solche, die durch eine andauernde nicht-bauliche Nutzung der anderen Straßenseite bedingt sind, z.B. die Nutzung als Außenbereichsgrundstücke, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 - , ZMR 1992, 403, oder auch auch die Nutzung als Grünanlagen.

  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

    In einer derartigen Fallkonstellation kommt in Betracht, dass die ideelle Hälfte der Straße, die an der nicht bebaubaren Seite der Straße liegt, noch nicht i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB "zum Anbau bestimmt" und daher noch nicht erschlossen ist und nur die auf die anbaubare Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2010, 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris Rn. 27; Urt. v. 3.3.2004, 9 C 6/03, DÖV 2004, 703, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 31.1.1992, 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 26.5.1989, 8 C 6/88, BVerwGE 82, 102, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 29.4.1977, IV C 1/75, BVerwGE 52, 364, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 25.6.1969, IV C 14/68, BVerwGE 32, 226, juris Rn. 6; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 42 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16

    Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils -

    aa) Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 364; Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362) für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" greift ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert.

    Wird die erstmalige Herstellung der Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d. h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977 (a.a.O. S. 369 f.) und vom 26. Mai 1989 (a.a.O. S. 107 ff.) erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich" ist, werden die gesamten Herstellungsaufwendungen auf die (qualifiziert nutzbaren) Grundstücke verteilt, die auf der anbaubaren Straßenseite liegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362).

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 C 23.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Sportplatzgrundstücken,

    Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids beantwortet sich grundsätzlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war, wobei wegen der Einheit des Verwaltungsverfahrens mit Rücksicht auf die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts in der durch den Widerspruchsbescheid erlangten Gestalt bei Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - hier den 18. Juni 1987 - abzustellen ist (vgl. u. a. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 [364]).
  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; Gemeindegrenze;

    Letzteres kann die Gemeinde dann verhindern (und also den Aufwand in vollem Umfang auf die Anlieger der einen Straßenseite verteilen), wenn der Ausbau den Rahmen des "Unerlässlichen" nicht übersteigt und daher "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - BVerwGE 52, 364 , vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 , vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 92 S. 8 f.).
  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Rechtmäßigkeit einer

  • VGH Bayern, 27.11.2023 - 6 BV 22.306

    Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage

  • VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 15.02388

    Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 03.07.2006 - 6 B 03.2544

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Erschließungsbeitragsrecht, Vorausleistung,

  • BVerwG, 12.12.1995 - 8 B 171.95

    Annahme des "Erschlossensein" nach bebauungsrechtlichen Vorschriften -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 A 10971/11

    Ausbaubeitrag; nachträgliche Änderung des Straßenbauprogramms; Ermittlung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 6 A 10016/13

    Zustellung des Ausbaubeitragsbescheids an Zustellungsbevollmächtigten - Begriff

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 4.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Voraussetzungen für die Bildung einer

  • VG Mainz, 22.04.2008 - 3 K 633/07

    Beitragserhebung bei denkmalschutzrechtlich eingeschränkter Ausnutzbarkeit eines

  • BVerwG, 26.02.1992 - 8 C 24.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Merkmal "innerhalb der Baugebiete", Vorausleistung

  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 6 B 16.2125

    Abschnittsbildung bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 9 B 4.05

    Anfechtungsklage, Beurteilungszeitpunkt; Erschließungsbeitrag;

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 12.93

    Bewertung der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundflächen -

  • BVerwG, 05.03.1997 - 8 B 37.97

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeiträge, Reformatio in peius im Vorverfahren,

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 13.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Sammelstraße als beitragsfähige Erschließungsanlage,

  • OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15

    Erschließungsbeitrag; Übergangsregelung; selbstständige Erschließungsanlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 5 B 6.16

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; natürliche Betrachtungsweise;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.1997 - 6 A 10700/96

    Kommunalabgabengesetz; Inkrafttreten; Zeitliche Geltung; Wirtschaftswegebeitrag;

  • BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 47.91

    Erschließungsbeitragsrecht; Notwendigkeit einer Grünanlage

  • VG Ansbach, 18.07.2022 - AN 3 S 22.00309

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1998 - 3 A 1193/94

    Erschließungsbeitragsrecht: Endgültige Herstellung einer Straße, Erhebung von

  • VG Stuttgart, 04.08.2004 - 2 K 3572/02

    Erschließungsbeiträge für eine wegen Minderausbaus vormals noch nicht endgültig

  • VG Ansbach, 26.05.2021 - AN 3 S 21.00729

    Klage gegen Heranziehung zu Erschließungsbeitrag

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 4721/95

    Erschließungsanlage; Herstellung abweichend vom Bebauungsplan;

  • VG Potsdam, 21.04.2006 - 12 K 1025/00
  • VG Meiningen, 10.01.2013 - 1 K 305/10

    Wiederholte Veröffentlichung einer Satzung zur Fehlerbehebung; Voraussetzungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1999 - 3 B 2120/98

    Zulassung der Beschwerde; Verfahrensfehler; Randbebauung; Tennishalle;

  • VG Minden, 08.03.2013 - 5 K 2714/11

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag bei einer ausgebauten, teilweise nur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 3 A 1466/98

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die

  • VG Ansbach, 02.12.2021 - AN 3 K 21/00676

    Endgültiger Beitragsbescheid, Erschließungseinheit bei mehreren funktional

  • BVerwG, 17.02.1993 - 8 B 4.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Greifswald, 07.04.2010 - 3 A 3035/05

    Aufhebungsanspruch bzgl. eines Erschließungsbeitragsbescheides; Zusammenfassung

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