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BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ernennung eines Hochschuldozenten zum Beamten auf Lebenszeit - Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses auf Weiterbeschäftigung
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 11 A 109/94
- OVG Schleswig-Holstein, 20.10.1995 - 3 L 77/95
- BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 24.10.1989 - 2 B 112.89
Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 95 LBG, § 48 BRRG, Art. 33 Abs. 5 GG) ist grundsätzlich nicht geeignet, ein Absehen vom Erfordernis des dienstlichen Bedürfnisses für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu rechtfertigen oder sonst Ansprüche gegen den Dienstherrn zu begründen, die über eine - wie hier - im Gesetz selbst speziell und abschließend getroffene Regelung hinausgehen (vgl. BVerwGE 24, 92 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]; 38, 134 ; Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 112.89 - ). - BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90
Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Es handelt sich um eine wesentliche Umgestaltung des zuvor bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, die in dessen begrenzter Zielsetzung grundsätzlich nicht angelegt ist - anders als im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Probe, das von vornherein Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sein soll (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BRRG; BVerwGE 92, 147 f. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 95 LBG, § 48 BRRG, Art. 33 Abs. 5 GG) ist grundsätzlich nicht geeignet, ein Absehen vom Erfordernis des dienstlichen Bedürfnisses für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu rechtfertigen oder sonst Ansprüche gegen den Dienstherrn zu begründen, die über eine - wie hier - im Gesetz selbst speziell und abschließend getroffene Regelung hinausgehen (vgl. BVerwGE 24, 92 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]; 38, 134 ; Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 112.89 - ). - BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90
Zurücktreten der Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage bei …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Bei einer derartigen mehrfachen Begründung des Berufungsurteils bedarf es in bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um die Revision zuzulassen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - und vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - , jeweils m.w.N.). - BVerwG, 26.05.1971 - VI C 24.68
Voraussetzungen der Schulbeihilfe nach dem Landesrecht in Niedersachsen - Begriff …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 95 LBG, § 48 BRRG, Art. 33 Abs. 5 GG) ist grundsätzlich nicht geeignet, ein Absehen vom Erfordernis des dienstlichen Bedürfnisses für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu rechtfertigen oder sonst Ansprüche gegen den Dienstherrn zu begründen, die über eine - wie hier - im Gesetz selbst speziell und abschließend getroffene Regelung hinausgehen (vgl. BVerwGE 24, 92 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]; 38, 134 ; Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 112.89 - ). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 5.96
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).