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   BVerwG, 31.01.2011 - 10 B 26.10, 10 B 26.10, 10 PKH 12.10   

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https://dejure.org/2011,14234
BVerwG, 31.01.2011 - 10 B 26.10, 10 B 26.10, 10 PKH 12.10 (https://dejure.org/2011,14234)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2011 - 10 B 26.10, 10 B 26.10, 10 PKH 12.10 (https://dejure.org/2011,14234)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10, 10 B 26.10, 10 PKH 12.10 (https://dejure.org/2011,14234)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 3 S 1 VwVfG
    Asylfolgeverfahren; Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung der gerichtlichen Prüfung von Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz

  • rewis.io

    Asylfolgeverfahren; Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Asylfolgeverfahren; Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 71; VwVfG § 51 Abs. 3 S. 1
    Begrenzung der gerichtlichen Prüfung von Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz

  • datenbank.nwb.de

    Asylfolgeverfahren; Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 10 B 26.10
    Nach § 51 Abs. 3 VwVfG können grundsätzlich nur solche Wiederaufgreifensgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteller binnen dreier Monate, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend gemacht hat (Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwG 106, 171 unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - InfAuslR 1993, 357, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 92, 278).

    Einzelne neue Tatsachen, die lediglich zur Begründung nachgeschoben werden und einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren und deshalb keinen qualitativ neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen, brauchen allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden (Urteil vom 10. Februar 1998 a.a.O. S. 177).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 10 B 26.10
    Daraus folgt ohne Weiteres, dass im Asylfolgeverfahren eigenständige neue Wiederaufgreifensgründe jedenfalls innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vom Antragsteller geltend gemacht werden müssen und dies unabhängig davon ist, ob der jeweilige Wiederaufgreifensgrund - etwa eine Änderung der Sach- oder Rechtslage - allgemeinkundig oder gerichtskundig ist (vgl. zur Änderung der Rechtslage jetzt auch Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 10 B 26.10
    Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 10 B 26.10
    Nach § 51 Abs. 3 VwVfG können grundsätzlich nur solche Wiederaufgreifensgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteller binnen dreier Monate, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend gemacht hat (Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwG 106, 171 unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - InfAuslR 1993, 357, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 92, 278).
  • VG Cottbus, 25.04.2023 - 5 K 320/21
    Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289-301, Rn. 28).

    Vorliegend enthält sich der Kläger indes jedweder Angabe dazu, wann ihm jene neuen Tatsachen aus dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2022 bekannt geworden sein sollen, die er im gerichtlichen Verfahren zur Stützung seines Antrages auf Wiederaufgreifen mit diesem Schriftsatz ins Feld führt, wobei es auf die Kenntnis durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten ankommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57).

  • VG Cottbus, 20.03.2023 - 5 L 125/21
    Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289-301, Rn. 28).

    Der Antragsteller enthält sich jedweder Angabe dazu, wann ihm jene neuen Tatsachen aus dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2022 bekannt geworden sein sollen, die er zur Stützung seines Antrages auf Wiederaufgreifen mit diesem Schriftsatz ins Feld führt, wobei es auf die Kenntnis durch den Antragsteller oder seinen Prozessbevollmächtigten ankommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57).

  • VG Cottbus, 01.12.2023 - 5 L 172/23
    Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289-301, Rn. 28).

    Vorliegend enthält sich der Antragsteller indes jedweder Angabe dazu, wann ihm jene neuen obergerichtlichen Entscheidungen, wozu schon auch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 - gehört, bekannt geworden sein sollen, die er vor dem Bundesamt zur Stützung seines Antrages auf Wiederaufgreifen ins Feld führt, wobei es auf die Kenntnis durch den Antragsteller oder seinen Prozessbevollmächtigten ankommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57).

  • VG Minden, 10.02.2022 - 2 K 41/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, juris, Rn. 4; und Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26.10 -, juris, Rn. 6.
  • VG Lüneburg, 14.08.2017 - 3 A 110/16

    Afghanistan; Anfechtungsklage; Belgien; Drohbriefe

    Für jeden neuen Wiederaufgreifensgrund, der während eines bereits anhängigen Asylfolge- bzw. -zweitverfahrens - auch während des gerichtlichen Verfahrens - eingetreten ist, läuft eine eigenständige Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG zur Geltendmachung; Allgemein- oder Gerichtskundigkeit reicht insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2011 - 10 B 26/10, 10 B 26/10, 10 PKH 12/10 -, juris Rn. 6).
  • VG Lüneburg, 23.05.2017 - 3 B 14/17

    Asyl, Afghanistan - Eilrechtsschutz, Zweitantrag

    Für jeden neuen Wiederaufgreifensgrund, der während eines bereits anhängigen Asylfolge- bzw. -zweitverfahrens - auch während des gerichtlichen Verfahrens - eingetreten ist, läuft eine eigenständige Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG zur Geltendmachung; Allgemein- oder Gerichtskundigkeit reicht insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2011 - 10 B 26/10, 10 PKH 12/10 -, juris Rn. 6).
  • VG Bayreuth, 11.07.2017 - B 6 E 17.32344

    Keine Abschiebung eines zum Christentum übergetretenen Muslim nach Afganistan

    Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 10 B 26/10, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 15.05.2014 - 1 K 526/12

    Rückübertragungsrecht

    Mit Blick darauf, dass zum einen der Betroffene mit seinem Antrag den Gegenstand des Wiederaufgreifensverfahrens dergestalt bestimmt, dass die zuständige Behörde ebenso wie gegebenenfalls nachfolgend das Gericht nicht befugt sind, andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289, juris Rn. 28), und zum anderen für jeden Wiederaufnahmegrund die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gesondert läuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - BVerwG 10 B 26.10 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57, juris Rn. 6), ist der antragstellende Betroffene gehalten, mit seinem Antrag - soll dieser geeignet sein, die Antragsfrist zu wahren - deutlich erkennbar zu machen, auf welchen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG er sein Begehren stützt, d.h. beispielsweise ob von einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (Nr. 1) oder dem Vorliegen neuer Beweismittel (Nr. 2) ausgeht.
  • VG Düsseldorf, 13.05.2013 - 8 K 3062/13

    Volksrepublik China; Familienplanung; Ein-Kind-Politik; Zugang; Bildungssystem;

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26/10 - m.w.N.; Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13/09 - Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 - Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -.
  • VG Augsburg, 20.05.2020 - Au 2 K 19.31720

    Keine Durchführung eines weiteren Asylverfahrens

    Einzelne neue Tatsachen, die lediglich zur Begründung nachgeschoben werden und einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren und deshalb keinen qualitativ neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen, brauchen allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden (BVerwG, B.v. 31.1.2011 - 10 B 26/10 - juris Rn. 6).
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