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   BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90   

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https://dejure.org/1992,212
BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) im Fall der ordnungsrechtlichen Anordnung der Rückkehr eines Asylbewerbers in das ihm zugewiesene Bundesland - Folgen des Handelns wider die aus dem Zuweisungsbescheid resultierende Verweilpflicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 22 Abs. 1, 5, 8 § 26 § 27 § 32 Abs. 1
    Begriff der »Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz« - Rechtswirkungen eines Zuweisungsbescheids nach § 22 Abs. 5 AsylVfG - Rückkehrpflicht in das zugewiesene Bundesland - Durchsetzung der Rückkehrpflicht - zuständige Behörde - kein Wegfall der Rückkehrpflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1348 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 276
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90
    Ein solcher Anschlußaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, kann zwar - entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts - je nach Lage des Falles auch durch eine Duldung bewirkt werden (vgl. Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5).

    (Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - a.a.O.), nicht gesprochen werden.

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88

    Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90
    Sowohl unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Lastenverteilung unter den Bundesländern als auch unter dem Gesichtspunkt, daß der abgelehnte oder seinen Anspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Antragsrücknahme nicht mehr weiterverfolgende Asylbewerber die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nicht soll erschweren können, ist daher unter der Dauer des Asylverfahrens auch in § 22 Abs. 1 AsylVfG das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung zu verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88]).
  • BVerwG, 06.02.2024 - 1 AV 2.23
    Geht es um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber einem Ausländer, ist allein entscheidend, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 - Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4).
  • BVerwG, 05.02.2024 - 1 AV 1.23

    Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei länderübergreifender

    Geht es um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber einem Ausländer, ist allein entscheidend, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 - Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4).
  • BVerwG, 20.01.2010 - 1 B 1.09

    Unterbringungspflicht; bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber; Asylverfahren;

    Hinsichtlich der Behandlung des Hauptantrags (betreffend die Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz 1982/1997) rügt die Beschwerde zunächst, dass das Berufungsurteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 - BVerwG 7 B 155.92 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 89 S. 27) i.V.m. dem Beschluss vom 30. Mai 1990 - BVerwG 9 B 223.89 - (Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 108 S. 16) und dem Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - (Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 S. 4) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das Asylverfahren ende nach der Rechtsprechung zu § 22 AsylVfG (Urteil vom 31. März 1992 a.a.O.), wenn der Asylbewerber im Anschluss an die endgültige Ablehnung seines Asylbegehrens aus dem Bundesgebiet ausreise oder wenn ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werde.

    Diesem sicherheitspolitischen Anliegen wird vielmehr auf der Ebene des einfachen Gesetzes durch die Fortgeltung der Zuweisungsentscheidung für die Zeit der aufenthaltsrechtlichen Abwicklung (Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - a.a.O. S. 9 f. zu § 22 AsylVfG a.F., vgl. jetzt § 50 AsylVfG) Rechnung getragen, welche ersichtlich keine Konkretisierung des Asylgrundrechts darstellt.

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